Einbau von genormten Bauteilen?

Wer kann mir sagen was man damit darf und was nicht?
Ausser Türen, Küchen, Messestände, Fertigmöbel.

Gewerbe Einbau von genormten Baufertigteilen
Die handwerksähnlichen Gewerbetreibenden montieren im Rahmen dieses Gewerbebereichs genormte Fenster, Türen und Zargen aus Holz, Kunststoffen, Metall oder Nichteisenmetallen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind diese Montagetätigkeiten unwesentliche Teiltätigkeiten aus den Berufsbildern des Metallbauerhandwerks, des Tischlerhandwerks oder des Glaserhandwerks. Diese Einbautätigkeiten von genormten Baufertigteilen hat der Gesetzgeber in die Anlage B zur Handwerksordnung aufgenommen.
Die genormten Baufertigteile werden in handwerksähnlicher Betriebsweise in Gebäuden montiert. Die Gewerbetreibenden treten häufig auch als Nachunternehmer auf.

Änderungen an den genormten Baufertigteilen sind im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes nicht zulässig.

Folgende Tätigkeiten sind umfasst:

Einbau industriell hergestellter normierter Fenster, Türen, Zargen und Regale

Einbau und Montage von Fertigmöbeln und Schrankwänden

Aufstellen von Fertigeinbauküchen (keine Anfertigung und keine Veränderung)

Einbau von Dachfenstern, soweit kein Eingriff in die Dachkonstruktion notwendig ist

Aufbau von Systemmesseständen.

Nicht dazu gehören:

Die Montage abgehängter Decken und die Wandverkleidung mit Holz (als wesentliche Teiltätigkeit des Tischlerhandwerks) und der Einbau von Rollladen und Jalousien (als wesentliche Teiltätigkeit des Rollladen- und Jalousiebauerhandwerks).

In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Anmeldung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe nicht als Umgehung für vollhandwerkliche Tätigkeiten, die zur Eintragung in die Handwerksrolle eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis voraussetzen, genutzt werden darf. Der Inhaber eines handwerksähnlichen Gewerbes ist nicht berechtigt, vollhandwerkliche Tätigkeiten selbständig oder als Subunternehmer gewerblich anzubieten und auszuführen oder auch dafür zu werben.

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Wer kann mir sagen was man damit darf und was nicht?
Ausser Türen, Küchen, Messestände, Fertigmöbel.

Fenster - abgehängte Decken - Trockenbau - z.T. Bauhaupt, wenn nur geringfügig (Ausbesserungen, Reparaturen).

  • Es muss sich um den Einbau handeln
  • Es muss sich um genormte Baufertigteile handeln
  1. Einbau genormter Baufertigteile:
    Zargen-, Stahlzargen-,Türzargeneinbau
    Einbau industriell vorgefertigter Fenster
    Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
    Montage von Fertigtreppen

  2. nichthandwerksähnliche Tätigkeiten

kein Einbau:

  • Aufstellen von Pkw-Garagenfertigteilen aus Metall ohne Fundament mit einfachem, manuell bedientem Garagentor
  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung

kein Einbau, kein Baufertigteil:

  • Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau bzw. Montage von Messeständen
  • Aufstellen von Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament

kein Baufertigteil:

  • Aufstellen von Fertigküchen für private Haushalte (keine Anpassung, keine Anschlüsse)
  • Einbau von Schrankwänden

Das Verlegen von Bodenausgleichsplatten (Hartfaserplatten), Montage von Holzdecken (Nut- und Federbretter) auf bereits vorhandener Unterkonstruktion gehört zum Trockenbau. Seit dem 1.1.2004 handelt es sich zudem bei dem Parkettleger um ein zulassungsfreies Handwerk. Das Gewerbe des Bodenlegers ist handwerksähnlich.

  1. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen
    Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die unter Nr. 24 fällt. Für den Aufbau von Verkaufsregalen in Ladenlokalen oder bei dem Aufbau von Hochregallagern ist eher von einer industriellen Tätigkeit auszugehen.

Alle Arbeiten, die ein „Hausmeisterservice“ erledigen darf:

Hausmeisterservice
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie nebst Grundstück zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.
Er darf alle aufsichtführenden und pflegerischen Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche handwerkliche Teiltätigkeiten darstellen. Darunter fallen im Allgemeinen einfache Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar sind, also Tätigkeiten, die zum so genannten Minderhandwerk gehören. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Wenn Sie Tätigkeiten im Rahmen Ihres Hausmeister-Service ausführen, die in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind, müssen Sie beachten, dass es sich hier um so genannte Vollhandwerke handelt und diese nur bei Eintragung in die Handwerksrolle als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden dürfen.
Alle Tätigkeiten, die in der Anlage B der Handwerksordnung aufgelistet sind, erfordern keinen Qualifikationsnachweis als Voraussetzung für die Selbständigkeit. Werden jedoch Tätigkeiten sowohl aus Abschnitt 1 als auch aus Abschnitt 2 ausgeführt, ist eine Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke/handwerksähnlichen Gewerbe erforderlich.
Die Startkosten eines Hausmeister-Services setzten sich aus den Kosten für ein Büro, eine Homepage, Werkzeug, ein geeignetes Fahrzeug sowie den Ausgaben für Werbung und die Gewerbeanmeldung zusammen.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Eröffnung und selbständige Führung eines Hausmeister-Service wird durch keinerlei spezielle Rechtsvorschriften eingeschränkt. Hausmeister und ihre Mitarbeiter sollten jedoch über handwerkliches Geschick verfügen.

Abgrenzung der Dienstleistungen zum Handwerk
Bei der Gründung eines Hausmeister-Service ist die Abgrenzung der Dienstleistungen zum Handwerk zu beachten. Ein selbständiger Hausmeister darf alle Tätigkeiten durchführen, die kein meisterliches Können und Wissen erfordern.
Um Überschneidungen mit handwerklichen Berufen zu vermeiden, werden nachfolgend Arbeiten aufgeführt, die im Allgemeinen zum Hausmeisterdienst gehören können:

• Aufsicht
 Hausverwaltung einschließlich Nebenkostenabrechnung
 Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage einschließlich Schließdienst
 Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
 Funktionstüchtigkeit der Heizungsanlage überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen, Brennstoffvorrat)
 Überwachung der Aufzugsanlage
 Botendienst (Ausführung von Besorgungen)

• Pflege
 Garten- und Landschaftspflege (Rasen mähen, Unkraut entfernen, Hecken schneiden, Blumen gießen)
 Kehrdienst – Papier- und Abfallkörbe leeren – Mülldienst
 Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
 Entrümplungs- und Aufräumarbeiten – Müllbeseitigung – Sperrgutabfuhr
 Toilettenbetreuung (Seife-Handtücher-Papier)
 Abfluss-Siphon reinigen
 Dachrinnenreinigung
 Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
 Fernseh-, Video-, Musik- und Satellitenanlagen aufstellen und anschließen
 Computeranlagen aufstellen und anschließen
 Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
 Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten (kein Elektroanschluss)
 Lampen und Bilder aufhängen
 Rollos spannen
 Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
 Kühlschränke abtauen
 Möbelmontage
 Regale zusammenbauen und aufstellen

• Instandsetzung
 Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
 Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
 Glühlampen und Leuchtstoffröhren auswechseln
 Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
 Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
 Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
 Stühle leimen – Türscharniere ölen
 Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
 Trockenbauarbeiten
 Tapezieren mit Raufaser nebst Überstreichen

Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, welche – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer begründen, gehören:
 Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale)
 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung)
 Bodenlegergewerbe (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
 Rohr- und Kanalreinigung
 Teppichbodenreinigung
 Tankschutzbetriebe
 Bautrocknungsgewerbe
 Fugergewerbe

Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten gehören:
 Estrichlegerarbeiten
 Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
 Rollladen- und Jalousienbauerarbeiten
 Raumausstatterarbeiten
 Gebäudereinigerarbeiten

Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die – sofern sie über den Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebes hinausgehen – gehören:
 Maurer- und Betonbauerarbeiten
 Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
 Klempnerarbeiten
 Installateur- und Heizungsbauarbeiten
 Elektroarbeiten
 Metallbauerarbeiten – Schlosser und Leichtmetallbauer
 Tischlerarbeiten
 Glaserarbeiten
 Maler- und Lackiererarbeiten
 Stuckateurarbeiten
 Gerüstbauarbeiten
 Pflaster- und Verbundsteinarbeiten
 Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
 usw.

Es kommt dabei nicht darauf an, wie das Gewerbe bei der Anmeldung bezeichnet wird, sondern welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden und ob diese Tätigkeiten zulassungspflichtig sind oder nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu enthält § 3, Abs. 2 HWO.
(Quelle: Info-Blatt, IHK Dresden)

Durch § 1 Absatz 8 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.5.2000, hat der Gesetzgeber klargestellt,
dass der Akustik- und Trockenbau „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe“ ist. Damit hat er der Tatsache Rechnung getragen, dass der Trockenbau sich nicht aus dem Handwerk entwickelt hat. Somit handelt es sich beim Akustik- und Trockenbau um eine Fall des § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 HwO.

der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert. Allgemein kann festgehalten werden, dass es sich dabei um den raumabschließenden Innenausbau für Wand, Decke und Boden handelt. Ausgenommen hiervon sind Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern hergestellt werden.

Den Trockenbau zeichnen aus eine spezielle Arbeitstechnik, industriell vorgefertigte Baustoffe und Bauteile sowie die speziellen Funktionen des Produkts.
Der Trockenbau ist die trockene Montage werkmäßiger vorgefertigter Bauteile und Baustoffe. Er stellt ein System dar zur Zusammenführung verschiedener Baustoffe ohne das Hinzufügen von Feuchte. Als industrielles Montagegewerk zeichnet ihn die Systembauweise aus. Er betrifft auch den Bereich der Dämmung und Isolierung gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Strahlung.

Verwendet werden folgende:

Bauteile:
Werkstoffe für die Unterkonstruktion (Holz, Holzwerkstoffe, Metall)
Baustoffe für Beplankung und Decklage (Holzwerkstoffplatten, Gipsbauplatten)
Sonstige Platten für Beplankung und Decklage (Mineralfaserplatten, metallische Bekleidungen)
Dämmstoffe (Faserdämmstoffe, Schaumkunststoffe)
Sonstige Dämmstoffe (Leichtbauplatten, Korkerzeugnisse, Schüttungen)

Zulieferteile:
Verbindungsmittel (Schrauben, Nägel, Klammern, Nieten)
Verankerungselemente, Befestigungselemente für Lasten
Spachtelmassen, Fugenkleber, Ansetzgipse
Dichtungsstoffe für Anschlüsse und Fugenabdichtungen
Schutz-, Einlass- und Abdeckprofilleisten

Trockenbaukonstruktionen:
Ständerkonstruktionen und Vorsatzschalen mit Unterkonstruktionen (z.
B. Unterkonstruktionen und Traggerüste für Einbauteile, Wohnungstrennwände, Wandverkleidungen, Brandwände, Leichtbauwände)
Deckensysteme einschließlich Deckenbekleidungen und Unterdecken (z. B. Klima- und Lüftungsdecken)
Bodensysteme (z. B. Installationsdoppelböden, Trockenunterböden und Fertigteilfußbodenkonstruktion)
Sonderbauteile und –elemente

Einsatzbereiche:
Gebäudewände und –decken
Bäder und Feuchträume (z. B. nachträglicher Einbau eines Badezimmers)
Dachgeschossausbau
Auskleiden spezieller Gebäude für besondere akustische Anforderungen

Nach der Novellierung der HwO zum 1.1.2004 können Estrich- und Parkettlegearbeiten sowie das Legen von Fliesen als zulassungsfreies Handwerk ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Der Bodenleger ist ein handwerksähnliches Gewerbe.
(Quelle: Info-Blatt, IHK Dresden)