Einbrecher stürzt in Grube - Haftung?

Hallo, da gab es doch mal so einen schönen Fall, wo ein Einbrecher in eine Grube eines Privatgrundstücks fällt (oder sich auf andere Weise verletzt), das er unbefugt betreten hat. Interessant ist die Frage, ob er vom Grundstückseigentümer Schadenersatz verlangen kann oder dies aufgrund seiner unerlaubten Handlung ausgeschlossen ist. Hat dazu jemand einen passenden Link oder eine Idee?

Gruß, Mathias

Hi

es gibt einige Fälle die ähnlich gelagert waren und entschieden wurden , das überlasse ich aber den richtigen Rechtsexperten in diesem Board mit Paragraphen umher zu werfen.

Aus der Sicht von Sicherheitsbeauftragten / Security’s etc , gibt es grenzwertige Gegebenheiten.
sollte diese Grube knapp am Grundstücksrand sein , kein Zaun oder Hecke eindeutig eine Grundstücksumrahmung verdeutlichen , so das diese Grube alleine durch ausweichen z.b eines Zwillingskinderwagens , oder irrtümliches betreten in der Dunkelheit zur Gefahr wird , wird der Grundstückseigner haftbar gemacht .

gruss

Toni

Hallo,

meine Meinung:

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Juristen haben daraus den Grundsatz der sogenannten Verkehrssicherungspflicht geschaffen: Wer eine Gefahr für andere schafft (z.B. mit dem Auto herumfährt, auf seinem Grundstück eine Grube gräbt, eine Baustelle betreibt oder sonstige Gefahren herbeiführt), der hat dafür Sorge zu tragen, dass kein anderer versehentlich dadurch zu Schaden kommt, auch kein Analphabet und auch nicht im Dunkeln. In der Praxis genügt man der Gefahrenabwehr also nur, wenn man den Schadeneintritt etwa durch eine Abdeckung/Umzäunung oder dergl. unmöglich macht. Jedenfalls, soweit der Geschädigte sich selbst nur durch aktives widerrechtliches Handeln trotzdem Zugang verschaffen kann, sollte man dann auf der sicheren Seite sein.

Dieser Fall liegt genau dann vor, wenn das Grundstück eingefriedet war und der Einbrecher etwa einen Gartenzaun überklettern musste oder das Grundstück durch eine zu öffnende Gartentür betreten musste: Ihm war in dem Moment klar, dass er sich widerrechtlich, nämlich als Einbrecher ganz bestimmt ohne Zustimmung des Eigentümers, auf einem Privatgrundstück befand und schon mal der

§ 123 StGB Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

greift. Durch sein vorsätzlich rechtswidriges Handeln unter Umgehung der Gefahrenabwehrmechanismen macht er sich nicht nur strafbar, sondern es geht das dabei drohende Risiko auf ihn selbst über. Voraussetzung immer: Ein Zaun oder ähnliches um die Grube oder das ganze Grundstück.

Gruß
smalbop

Danke dir, im Prinzip eine simple Lösung.

Dieser Fall liegt genau dann vor, wenn das Grundstück
eingefriedet war und der Einbrecher etwa einen Gartenzaun
überklettern musste oder das Grundstück durch eine zu öffnende
Gartentür betreten musste: Ihm war in dem Moment klar, dass er
sich widerrechtlich, nämlich als Einbrecher ganz bestimmt ohne
Zustimmung des Eigentümers, auf einem Privatgrundstück befand
und schon mal der

also das kenne ich anders:
Gegenüber Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben, besteht idR keine Sicherungspflicht (vgl. Jauernig § 823 Rn.37)

bzw.
Der Haus- und Grundstückseigentümer hat den Verkehr vor den von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu schützen . Zu dem geschützten Personenkreis zählen Personen, die typischerweise mit dem Grundstück in Kontakt kommen (gäste, kuriere etc.), Beck-OK § 823 Rn.282ff.

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ist der Grundstückseigentümer nicht gehalten, das Grundstück allgemein gegen unbefugtes Eindringen zu sichern, wohl aber, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass spielende Kinder Gefahren etwa durch gefährliche Gegenstände auf dem Grundstück ausgesetzt werden (BGH VersR 1973, 621 f; NJW 1975, 108; OLG Köln VersR 1983, 190; OLG München VersR 2000, 1030), Beck-OK, s.o.

-> der dieb ist weder ein kind (angenommen) noch gehört er zu dem geschützten personenkreis.
ihm gegenüber bestehen also keinerlei verkehrssicherungspflichten, unabhängig davon, ob das grundstück durch eine mauer, einen stacheldrahtzaun oder überhaupt nicht eingefriedet ist. dieses kriterium spielt also für die ablehnung von vsp keine rolle…

Vielen Dank für deine Recherchen.

Gruß, Mathias

Dieser Fall liegt genau dann vor, wenn das Grundstück
eingefriedet war und der Einbrecher etwa einen Gartenzaun
überklettern musste oder das Grundstück durch eine zu öffnende
Gartentür betreten musste: Ihm war in dem Moment klar, dass er
sich widerrechtlich, nämlich als Einbrecher ganz bestimmt ohne
Zustimmung des Eigentümers, auf einem Privatgrundstück befand
und schon mal der

also das kenne ich anders:
Gegenüber Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich
begeben, besteht idR keine Sicherungspflicht (vgl. Jauernig §
823 Rn.37)

Die Frage ist aber, woran die Personen, Einbrecher oder nicht, erkennen sollen, dass sie sich unbefugt irgendwo befinden. Das kann regelmäßig nur dadurch geschehen, dass sie auf Hindernisse stoßen, die ihnen unmissverständlich klar machen, das sie sich nicht mehr auf einer öffentlich zugänglichen Fläche befinden.

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ist der
Grundstückseigentümer nicht gehalten, das Grundstück allgemein
gegen unbefugtes Eindringen zu sichern, wohl aber, wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass spielende Kinder Gefahren
etwa durch gefährliche Gegenstände auf dem Grundstück
ausgesetzt werden (BGH VersR 1973, 621 f; NJW 1975, 108; OLG
Köln VersR 1983, 190; OLG München VersR 2000, 1030), Beck-OK,
s.o.

Na also. Wenn ein Einbrecher in die Grube stürzen kann, dann kann das auch ein Kind. Also besteht a priori die Verkehrssicherungspflicht.

-> der dieb ist weder ein kind (angenommen) noch gehört er zu
dem geschützten personenkreis.
ihm gegenüber bestehen also keinerlei
verkehrssicherungspflichten, unabhängig davon, ob das
grundstück durch eine mauer, einen stacheldrahtzaun oder
überhaupt nicht eingefriedet ist. dieses kriterium spielt also
für die ablehnung von vsp keine rolle…

Das sehe ich aus o.g. Gründen anders. Man kann eben nicht auf irgend einer Wiese ein Loch graben, und wenn jemand reinstürzt, erklären, die Wiese sei ein ungekennzeichnetes Privatgrundstück und der Geschädigte sei daher unbefugt dort und habe somit selbst schuld an seinem Unfall.
Gruß
smalbop

also das kenne ich anders:
Gegenüber Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich
begeben, besteht idR keine Sicherungspflicht (vgl. Jauernig §
823 Rn.37)

Die Frage ist aber, woran die Personen, Einbrecher oder nicht,
erkennen sollen, dass sie sich unbefugt irgendwo
befinden. Das kann regelmäßig nur dadurch geschehen, dass sie
auf Hindernisse stoßen, die ihnen unmissverständlich klar
machen, das sie sich nicht mehr auf einer öffentlich
zugänglichen Fläche befinden.

nein, das war eigtl. nicht die frage des threadautors:
„…wo ein Einbrecher in eine Grube eines Privatgrundstücks fällt (oder sich auf andere Weise verletzt), das er unbefugt betreten hat.“

das wort „einbrecher“ indiziert bereits, dass die betreffende person weiß, dass sie nicht befugt ist, das grundstück zu betreten.

bei deiner antwort, müsste die frage folgendermaßen lauten:
„…wo eine Person in einer Grube eines Privatgrundstücks fällt, das sie unwissentlich unbefugt betreten hat“

und selbst bei deiner variante stellt sich NICHT PRIMÄR die frage, ob das privatgrundstück durch „unmissverständlich klares“ Hinderniss gekennzeichnet ist.

denn es ist immer zu beachten, ob bzgl. des merkmals „unbefugt“ ein beachtlicher oder unbeachtlicher rechtsirrtum vorliegt, z.b.:

du kennst sicherlich die grundstücke in vororten der usa, die keine zäune haben, aber jeder weiß, dass sich die fläche seitlich des gehwegs in privatbesitz (meist rasen mit einem briefkasten) befindet ( http://www.infrastructurist.com/wp-content/uploads/2… ).

hier besteht zwar kein zaun oder ein sonstiges „unmissverständliches kennzeichen“, trotzdem wäre der rechtsirrtum des geschädigten, der in die grube fällt, unbeachtlich, da für ihn aus den gesamtumständen ersichtlich war, dass die fläche nicht mehr zu den verkehrsflächen gehört (übertragen auf deutsches recht).

das ist natürlich nur ein beispiel und es gibt viele gegenbeispiele, trotzdem spielt ein unmissverständlich klares Hindernis PRIMÄR KEINE rolle (auch wenn die meisten grundstücke in deutschland eingefriedet sind)

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ist der
Grundstückseigentümer nicht gehalten, das Grundstück allgemein
gegen unbefugtes Eindringen zu sichern, wohl aber, wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass spielende Kinder Gefahren
etwa durch gefährliche Gegenstände auf dem Grundstück
ausgesetzt werden (BGH VersR 1973, 621 f; NJW 1975, 108; OLG
Köln VersR 1983, 190; OLG München VersR 2000, 1030), Beck-OK,
s.o.

Na also. Wenn ein Einbrecher in die Grube stürzen kann, dann
kann das auch ein Kind. Also besteht a priori die
Verkehrssicherungspflicht.

argumentum a priori ? ich glaube, du meinst a fortiori (erst-recht-schluss) ? aber selbst dieser liegt nicht vor…

-> der dieb ist weder ein kind (angenommen) noch gehört er zu
dem geschützten personenkreis.
ihm gegenüber bestehen also keinerlei
verkehrssicherungspflichten, unabhängig davon, ob das
grundstück durch eine mauer, einen stacheldrahtzaun oder
überhaupt nicht eingefriedet ist. dieses kriterium spielt also
für die ablehnung von vsp keine rolle…

Das sehe ich aus o.g. Gründen anders. Man kann eben nicht auf
irgend einer Wiese ein Loch graben, und wenn jemand
reinstürzt, erklären, die Wiese sei ein ungekennzeichnetes
Privatgrundstück und der Geschädigte sei daher unbefugt dort
und habe somit selbst schuld an seinem Unfall.

man sollte immer daran denken, dass auch eine wiese/park etc., in der sich ein tiefes loch befindet, die aber nicht im eigentum einer privatperson steht, im eigentum der gemeinde/landkreis bzw. einfach der öffentlichen hand steht.
verkehrssicherungspflichten bestehen auch für die öffentliche hand… zu einer haftung würden wir also bei einem solchen unfall auf einem öffentlichen platz kommen…