also das kenne ich anders:
Gegenüber Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich
begeben, besteht idR keine Sicherungspflicht (vgl. Jauernig §
823 Rn.37)
Die Frage ist aber, woran die Personen, Einbrecher oder nicht,
erkennen sollen, dass sie sich unbefugt irgendwo
befinden. Das kann regelmäßig nur dadurch geschehen, dass sie
auf Hindernisse stoßen, die ihnen unmissverständlich klar
machen, das sie sich nicht mehr auf einer öffentlich
zugänglichen Fläche befinden.
nein, das war eigtl. nicht die frage des threadautors:
„…wo ein Einbrecher in eine Grube eines Privatgrundstücks fällt (oder sich auf andere Weise verletzt), das er unbefugt betreten hat.“
das wort „einbrecher“ indiziert bereits, dass die betreffende person weiß, dass sie nicht befugt ist, das grundstück zu betreten.
bei deiner antwort, müsste die frage folgendermaßen lauten:
„…wo eine Person in einer Grube eines Privatgrundstücks fällt, das sie unwissentlich unbefugt betreten hat“
und selbst bei deiner variante stellt sich NICHT PRIMÄR die frage, ob das privatgrundstück durch „unmissverständlich klares“ Hinderniss gekennzeichnet ist.
denn es ist immer zu beachten, ob bzgl. des merkmals „unbefugt“ ein beachtlicher oder unbeachtlicher rechtsirrtum vorliegt, z.b.:
du kennst sicherlich die grundstücke in vororten der usa, die keine zäune haben, aber jeder weiß, dass sich die fläche seitlich des gehwegs in privatbesitz (meist rasen mit einem briefkasten) befindet ( http://www.infrastructurist.com/wp-content/uploads/2… ).
hier besteht zwar kein zaun oder ein sonstiges „unmissverständliches kennzeichen“, trotzdem wäre der rechtsirrtum des geschädigten, der in die grube fällt, unbeachtlich, da für ihn aus den gesamtumständen ersichtlich war, dass die fläche nicht mehr zu den verkehrsflächen gehört (übertragen auf deutsches recht).
das ist natürlich nur ein beispiel und es gibt viele gegenbeispiele, trotzdem spielt ein unmissverständlich klares Hindernis PRIMÄR KEINE rolle (auch wenn die meisten grundstücke in deutschland eingefriedet sind)
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ist der
Grundstückseigentümer nicht gehalten, das Grundstück allgemein
gegen unbefugtes Eindringen zu sichern, wohl aber, wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass spielende Kinder Gefahren
etwa durch gefährliche Gegenstände auf dem Grundstück
ausgesetzt werden (BGH VersR 1973, 621 f; NJW 1975, 108; OLG
Köln VersR 1983, 190; OLG München VersR 2000, 1030), Beck-OK,
s.o.
Na also. Wenn ein Einbrecher in die Grube stürzen kann, dann
kann das auch ein Kind. Also besteht a priori die
Verkehrssicherungspflicht.
argumentum a priori ? ich glaube, du meinst a fortiori (erst-recht-schluss) ? aber selbst dieser liegt nicht vor…
-> der dieb ist weder ein kind (angenommen) noch gehört er zu
dem geschützten personenkreis.
ihm gegenüber bestehen also keinerlei
verkehrssicherungspflichten, unabhängig davon, ob das
grundstück durch eine mauer, einen stacheldrahtzaun oder
überhaupt nicht eingefriedet ist. dieses kriterium spielt also
für die ablehnung von vsp keine rolle…
Das sehe ich aus o.g. Gründen anders. Man kann eben nicht auf
irgend einer Wiese ein Loch graben, und wenn jemand
reinstürzt, erklären, die Wiese sei ein ungekennzeichnetes
Privatgrundstück und der Geschädigte sei daher unbefugt dort
und habe somit selbst schuld an seinem Unfall.
man sollte immer daran denken, dass auch eine wiese/park etc., in der sich ein tiefes loch befindet, die aber nicht im eigentum einer privatperson steht, im eigentum der gemeinde/landkreis bzw. einfach der öffentlichen hand steht.
verkehrssicherungspflichten bestehen auch für die öffentliche hand… zu einer haftung würden wir also bei einem solchen unfall auf einem öffentlichen platz kommen…