Eine Frage zu Erbrecht

Hallo Experten,

mein Vater ist verstorben und hat gemeinsam mit meiner Mutter eine Verfügung von Todes wegen verfasst.

In Kurzform.

Es wurde bestimmt, daß meine Mutter, als Überlebende, Vollerbe ist.

Falls meine Mutter verstirbt, haben beide gem. Testament einen Schlusserben eingesetzt.

So weit, so gut.

Einen Absatz verstehe ich nicht, der da lautet:

„Verlangt einer der pflichtteilsberechtigten Schlusserben seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, soll er er bzw. sie beim Ableben des zuletzt Versteifbenden ebenfalls nur noch Anspruch auf den Pflichtteil haben“ - Originalzitat.

Daher Fragen.

  1. Wie sieht es mit dem Pflichtteil jetzt aus?
  2. Was soll ich mit diesem Absatz anfangen?

Vielen Dank im Voraus für ein paar erhellende Momente.

Gruß
Trianon

Den Pflichterbteil kann man einfordern, wenn man im Testament nicht bedacht wurde. Das ist dann die Hälfte dessen, was die gesetzliche Erbregelung vorsieht.

Das heißt nichts anderes, daß der, der seiner Mutter nicht das ganze Erbe gönnt, sondern seinen Pflichtteil einfordert, vom Erbe der Mutter dann auch nur den Pflichtteil bekommt. Es ist quasi eine Warnung an die Pflichtteilberechtigten, die Füße jetzt lieber stillzuhalten und den Tod der Mutter abzuwarten, anstatt jetzt seinen Teil vom Erbe einzufordern.

Gruß
C.

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Kleine Ergänzung zur Vermeidung von Missverständnissen:

beim Ableben der ersten Person (hier: Vater)

(Aber hast du weiter unten ja selber klargestellt …)
Gruß
Bombadil

Hallo,

das bedeutet, wenn du jetzt deinen Pflichtteil forderst (was du könntest), weißt du nach dem Tod deiner Mutter auch nur den Pflichtteil bekommen und eben nicht alles.

Damit soll verhindert werden, dass der überlebende Elternteil in finanzielle Schwierigkeiten gebracht wird.

Gruß,
Steve

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stimmt, Tote sind meist steif !
:blush:

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Der war gut. Ist aber der Wortlaut in dem Testament, welches mir vom Erbschaftsgericht geschickt wurde.

Gruß
Trianon

Kuck in die Erbvereinbarung (ich nehme an, um so was handel es sich) noch mal genau rein. Die Vereinbarung Deiner Eltern kommt mir vor wie ein „Berliner Testament“. Dr überlebende Ehepartner ist „Vorerbe“ mit 100%, allerdings nur als Vorerbe: er hat das „Nacherbe“ für die nach ihm Erbberechtigten (in der Regel die Kinder des Erstverstorbenen) zu erhalten und weiter zu vererben.Die „Nacherben“ haben durch die Verfügung einen eigenen Anspruch gegenüber dem Erblasser (Deinen Vater), allerdings mit zeitlicher Verzögerung gegenüber der Vorerbin (Deiner Mutter).
Den Pflichtteil kannst Du in Deutschland nur einfordern, wenn Du vorher durch welche Verfügung oder Testament auch immer " enterbst" wurdest.
LG
Amokoma1

Vielen Dank für eure Kommentare.

Ich habe dennoch einen Termin bei einem Anwalt für Erbrecht gemacht.

Gruß
Trianon

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Na ja, kann man machen, aber wozu eigentlich ?
Die Sachlage ist völlig klar und eindeutig.

Beanspruchst du bereits beim 1. Todesfall (Vater(Mutter) dein Pflichtteil, dann verlierst Du beim 2. Todesfall dein Erbteil. Du wärst auch dann auf den Pflichtteil gesetzt.
Das dient einzig und allein dem Schutz des überlebenden Elternteils vor finanzieller Überforderung. Denn Pflichtteile sind immer in Geld auszuzahlen. Das ist oft nicht so üppig vorhanden, steckt z.B. in der Immobilie. Könnte dazu führen, das Haus muss beliehen oder verkauft werden. Elternteil verliert also die Wohnung nur damit Kinder auf ihrem Pflichtteil bestehen.
Das „Berliner Testament“ möchte den „Regelfall“ der Erbfolge vereinbaren. Überlebender Ehepartner erbt alles, die Kinder sind aber bereits als Schlusserben eingesetzt. Sie erben erst beim 2. Todesfall alles was dann noch vorhanden sein wird.
Wollen sie trotzdem auf dem Pflichtteil bestehen, dann müssen sie eben finanzielle Einbußen hinnehmen.

MfG
duck313