Hi Liebe/r Leserin und Leser!
Grundrechte sogenannte Freiheitsrechte zu unterlaufen, ist den Freiheitsfeinden in dieser unserer Gesellschaftsordnung, ein wahres Bedürfnis. Da gilt den Gegner immer die pauschale Formulierung: „Freiheitsrechte sind jedem Erlaubt, soweit sie nicht mit anderen ebenfalls von der Verfassung garantierten Freiheitsrechten anderer zusammenstoßen ( kollidieren )“.
Gemeint ist natürlich nur der Staatsräson.
Aber gilt der Vorbehalt auch für jede Erklärung zu Art.5 Abs 3 GG. gesellschaftspolitische Macher, dem Freiheitsfeindlichen Vorbehalt, undifferenziert behaupten möchten.
Das es der Kunst, schon deshalb nicht( dass sie mit anderen Grundrechten zusammenstoßen kann ) erlaubt sei, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen ?
…
Die Kunstfreiheitsgarantie nur noch unter Erlaubnisvorbehalt gewährt werden sollte?
Und genau darum geht es; weil man mit Art und Weise; das Verkaufen der Kunstgemachtem Objekte und Bilder meint, propagiert man, dass Kunst, auf Basis einer Gewerbeausübung auch verboten werden darf.
Und soweit mit Ort, eine Lokalität bestimmt, das Verkaufen dann auch nicht in einer Fußgängerzone erlaubt werden muss.
Es geht also nicht um das Verhältnismäßige, sondern um den generellen
Vorbehalt. Der Kunst nicht erlaubt sein soll, sich zu jeder Zeit und an jeden Ort zu betätigen.
Ja, sagt die administrative Gesellschaftspolitik, Dann mach mal was dagegen. Für uns ist so eine Gerichtsentscheidung: "Dass es der Kunst nicht erlaubt sein kann, ohne eine Erlaubniserteilung in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen, verbindlicher und Allgemeingültiger, als Dein Gefasel um die Kunstfreiheit. Und wenn die Behörde Dir da, speziell, keine Erlaubnis erteilen will, ist das Sache der Verwaltung und hat nichts mit dem Schutz der Kunstfreiheitsgarantie zu tuen.
Also Verpiss dich.
So völlig isoliert werde ich auch noch von der Gewerkschaft-Kunst und den Künstlerkolleginnen und Kollegen des Bundesverband-Bildender-Künstler-Köln in Stich gelassen.
Begründung: „Was schert uns die Freiheit der Straßenkunst“!
Da Sehe ich es für vernünftig, dass ich zur Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie eine Verfassungsbeschwerde unterhalte.
Mit dem Prüfbescheid ( 1-BvR-183-81-) gerate ich, zu der Kunstfreiheitsgarantie, aber noch mehr in Erklärungsnot,
Für mich besteht die Lesart, auch erst mal, nur darin, das man für das Herstellen und Verkaufen, auch selbstgemalter Bilder, eindeutig der Gewerbeordnung unterliegt .
Und deshalb auch nicht zu jeder Zeit, in jeder Art und Weise in einer Fußgängerzone verkaufen oder ausüben darf.
Da ich als Nichtjurist nicht erkenne, was sinngemäß erklärt wird:
Habe ich auch kein Feeling dafür „warum auf den Vorbehalt der Vordergericht hier nicht weiter eingegangen werden muss“.
Nur über den Bauch frage ich mich, Wozu machen Verfassungsrichter, in einem Prüfbescheid, speziell darauf aufmerksam, dass auf den Vorbehalt der Vordergerichte hier nicht weiter eingegangen werden muß???
Da steht ja nicht das auf mein Gejammer nicht weiter eingegangen werden Muss, sonder der Vordergerichte die Da behaubten das die Kunstfreiheitsgarantie nicht gewährt werden muß?
Grübeln, grübeln.
Da im straßenrechtlichem Sinn, für Ort, nur die Fußgängerzone gemeint sein kann, sehe ich den ehem. Verkehrsminister NRW. „Clement“. für eine Interpretation Zuständig.
Seine Sachbearbeiter, zuständig für das Allgemeine Straßenrecht, aber verhöhnen mich: " Da will uns so ein Loser und Verlierer, auch noch unterbreiten, wie eine Verfassungsweisung ( 1-BvR-183-81-) zur Sache der Straßenkunst gelesen werden soll.
In der mit Deutlichkeit und im Ergebnis zutreffend erklärt wird: Dass eine Behörde eine Straßennutzung erlaubnispflichtig machen darf, und das Freiheitsrecht der Kunst nicht gewährt werden muss.
Nur den juristisch Gebildeten ist die Auslassung noch verständlich. ( was über den Allgemeingebrauch hinausgeht, von der Behörde Erlaubnispflichtig gemacht werden darf.
Und die höchstrichterliche Zustimmung auch nicht heiß, „dass die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muss“, sondern nicht schrankenlos gewährt ist.
Welchen Grund sollte Karlsruhe haben, mit einer formalen Prüfung, zuzustimmen, dass die Kunstfreiheit nicht mehr gewährt werden muss.
So gesehen, hat die Anmerkung in der Prüfbescheid ( 1-BvR-183-81-): Darauf muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, einen ganz anderen Stellenwert.
Als der Herr Minister Clement seine Mitarbeiter Blind unterschreibt das die Kunstfreiheit nicht mehr gewährt werden muß.
Wem nutzen Manipulationen durch weglassen des Wesentlichen?
Gleichgültigkeit? Systemfehler oder doch Absicht durch das Establishment in der Verwaltung? Straqßenkünstler aus Art.5 Abs.3 GG. hinauszudrängen.
Wer aber wird dann noch einer sachbezogene Interpretation zuständig?
Das Karlsruhe es Ablehnt, dieser unseren Gesellschaftsordnung einen Prufbescheid zu erklären?
Du bist doch ein selten dämlicher Querulant! Du kannst doch nicht einfach eine höchstrichterliche Entscheidung deinem Gusto Interpretieren.
Sagt der Petitionsauschuß NRW.
Sagen die Fraktionen im Landtag NRW.
Sagt der Regierungspräsident von Köln, für Gewerbeangelegenheiten
Sagen weiter die Oberen der Kommunalverwaltung.
Und nicht zuletzt auch wieder der Bundesverband-Bildender Künstler - Köln.
Die Schmeißen mich aus der Mitgliedschaft „BBK“ raus.
Begründung, das ewige anrennen gegen Die Weisungen der Behörden und Gerichte, wirke sich letztlich als Geschäftsschädigend auf das Kunstfreiheit der Beitragszahlenden Kolleginnen und Kollegen aus.
Verpiss dich, heißt jetzt auch hier die Empfehlung.
So auf mich alleine gestellt: Ohne jede Lobby und Hilfe, für das Freiheitsrecht der Straßenkunst.
Hat es letztlich 30 Jahre gedauert. Das Bundesverwaltungsgericht den Schwachsinn zurücknehmen muss. Das es der Kunst nicht erlaubt sei, ohne Erlaubnis der Gewerbe- und/oder Straßenordnung zu betätigen.
Siehe: (BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996, 11 B 23/96, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1997, S. 406 ff., 407).
30 Jahre! Wer ganz langsam bis Dreißig zählt, kann vielleicht nachvollziehen, wie viel Verlust an Lebensqualität. ich für das Selbstverständliche, wie die Kunstfreiheitsgarantie verschwenden musste, nur um beweisen zu dürfen Das man ein Freiheitsrecht nicht splitten darf, Hier der lobbygestützten etablierten Kunst, keineswegs mehr davon zusteht, als den politisch heimatlosen Straßenkünstler.
Heute propagiert die Stadt Köln: „On the road again !“
THE KÖLNER STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG.
Wo den Straßen-Künstler, Grund allgemeingültiger Gerichtsentscheidungen, erlaubt sein muß, zur Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie und Existenznot, ohne den Erlaubnisvorbehalt, Gewerbeschein und/oder dem Vorbehalt der Kölner Straßenordnung Kunst in einer Fußgängerzone ausüben zu dürfen.
Nach 30 Jahren bin ich mit 90 DM in Rente geschickt worden, Und stecke dadurch jetzt in einer anderen gesellschaftspolitischen Schieflage. Denn womit finanzierte ich jetzt die Infrastruktur Bilder Malen zu können, um sie dann, an jeden Ort in jeder Art und Weise Ausstellen dürfen, können zu müssen.
G. Rupp