Eine lange, dennoch tiefe sozialethische Frage ?

Hi Liebe/r Leserin und Leser!
Grundrechte sogenannte Freiheitsrechte zu unterlaufen, ist den Freiheitsfeinden in dieser unserer Gesellschaftsordnung, ein wahres Bedürfnis. Da gilt den Gegner immer die pauschale Formulierung: „Freiheitsrechte sind jedem Erlaubt, soweit sie nicht mit anderen ebenfalls von der Verfassung garantierten Freiheitsrechten anderer zusammenstoßen ( kollidieren )“.
Gemeint ist natürlich nur der Staatsräson.

Aber gilt der Vorbehalt auch für jede Erklärung zu Art.5 Abs 3 GG. gesellschaftspolitische Macher, dem Freiheitsfeindlichen Vorbehalt, undifferenziert behaupten möchten.
Das es der Kunst, schon deshalb nicht( dass sie mit anderen Grundrechten zusammenstoßen kann ) erlaubt sei, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen ?

Die Kunstfreiheitsgarantie nur noch unter Erlaubnisvorbehalt gewährt werden sollte?

Und genau darum geht es; weil man mit Art und Weise; das Verkaufen der Kunstgemachtem Objekte und Bilder meint, propagiert man, dass Kunst, auf Basis einer Gewerbeausübung auch verboten werden darf.
Und soweit mit Ort, eine Lokalität bestimmt, das Verkaufen dann auch nicht in einer Fußgängerzone erlaubt werden muss.

Es geht also nicht um das Verhältnismäßige, sondern um den generellen
Vorbehalt. Der Kunst nicht erlaubt sein soll, sich zu jeder Zeit und an jeden Ort zu betätigen.

Ja, sagt die administrative Gesellschaftspolitik, Dann mach mal was dagegen. Für uns ist so eine Gerichtsentscheidung: "Dass es der Kunst nicht erlaubt sein kann, ohne eine Erlaubniserteilung in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen, verbindlicher und Allgemeingültiger, als Dein Gefasel um die Kunstfreiheit. Und wenn die Behörde Dir da, speziell, keine Erlaubnis erteilen will, ist das Sache der Verwaltung und hat nichts mit dem Schutz der Kunstfreiheitsgarantie zu tuen.
Also Verpiss dich.
So völlig isoliert werde ich auch noch von der Gewerkschaft-Kunst und den Künstlerkolleginnen und Kollegen des Bundesverband-Bildender-Künstler-Köln in Stich gelassen.
Begründung: „Was schert uns die Freiheit der Straßenkunst“!
Da Sehe ich es für vernünftig, dass ich zur Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie eine Verfassungsbeschwerde unterhalte.

Mit dem Prüfbescheid ( 1-BvR-183-81-) gerate ich, zu der Kunstfreiheitsgarantie, aber noch mehr in Erklärungsnot,
Für mich besteht die Lesart, auch erst mal, nur darin, das man für das Herstellen und Verkaufen, auch selbstgemalter Bilder, eindeutig der Gewerbeordnung unterliegt .
Und deshalb auch nicht zu jeder Zeit, in jeder Art und Weise in einer Fußgängerzone verkaufen oder ausüben darf.
Da ich als Nichtjurist nicht erkenne, was sinngemäß erklärt wird:
Habe ich auch kein Feeling dafür „warum auf den Vorbehalt der Vordergericht hier nicht weiter eingegangen werden muss“.
Nur über den Bauch frage ich mich, Wozu machen Verfassungsrichter, in einem Prüfbescheid, speziell darauf aufmerksam, dass auf den Vorbehalt der Vordergerichte hier nicht weiter eingegangen werden muß???
Da steht ja nicht das auf mein Gejammer nicht weiter eingegangen werden Muss, sonder der Vordergerichte die Da behaubten das die Kunstfreiheitsgarantie nicht gewährt werden muß?
Grübeln, grübeln.
Da im straßenrechtlichem Sinn, für Ort, nur die Fußgängerzone gemeint sein kann, sehe ich den ehem. Verkehrsminister NRW. „Clement“. für eine Interpretation Zuständig.
Seine Sachbearbeiter, zuständig für das Allgemeine Straßenrecht, aber verhöhnen mich: " Da will uns so ein Loser und Verlierer, auch noch unterbreiten, wie eine Verfassungsweisung ( 1-BvR-183-81-) zur Sache der Straßenkunst gelesen werden soll.
In der mit Deutlichkeit und im Ergebnis zutreffend erklärt wird: Dass eine Behörde eine Straßennutzung erlaubnispflichtig machen darf, und das Freiheitsrecht der Kunst nicht gewährt werden muss.
Nur den juristisch Gebildeten ist die Auslassung noch verständlich. ( was über den Allgemeingebrauch hinausgeht, von der Behörde Erlaubnispflichtig gemacht werden darf.
Und die höchstrichterliche Zustimmung auch nicht heiß, „dass die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muss“, sondern nicht schrankenlos gewährt ist.
Welchen Grund sollte Karlsruhe haben, mit einer formalen Prüfung, zuzustimmen, dass die Kunstfreiheit nicht mehr gewährt werden muss.
So gesehen, hat die Anmerkung in der Prüfbescheid ( 1-BvR-183-81-): Darauf muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, einen ganz anderen Stellenwert.
Als der Herr Minister Clement seine Mitarbeiter Blind unterschreibt das die Kunstfreiheit nicht mehr gewährt werden muß.
Wem nutzen Manipulationen durch weglassen des Wesentlichen?
Gleichgültigkeit? Systemfehler oder doch Absicht durch das Establishment in der Verwaltung? Straqßenkünstler aus Art.5 Abs.3 GG. hinauszudrängen.
Wer aber wird dann noch einer sachbezogene Interpretation zuständig?
Das Karlsruhe es Ablehnt, dieser unseren Gesellschaftsordnung einen Prufbescheid zu erklären?

Du bist doch ein selten dämlicher Querulant! Du kannst doch nicht einfach eine höchstrichterliche Entscheidung deinem Gusto Interpretieren.
Sagt der Petitionsauschuß NRW.
Sagen die Fraktionen im Landtag NRW.
Sagt der Regierungspräsident von Köln, für Gewerbeangelegenheiten
Sagen weiter die Oberen der Kommunalverwaltung.
Und nicht zuletzt auch wieder der Bundesverband-Bildender Künstler - Köln.
Die Schmeißen mich aus der Mitgliedschaft „BBK“ raus.
Begründung, das ewige anrennen gegen Die Weisungen der Behörden und Gerichte, wirke sich letztlich als Geschäftsschädigend auf das Kunstfreiheit der Beitragszahlenden Kolleginnen und Kollegen aus.
Verpiss dich, heißt jetzt auch hier die Empfehlung.

So auf mich alleine gestellt: Ohne jede Lobby und Hilfe, für das Freiheitsrecht der Straßenkunst.

Hat es letztlich 30 Jahre gedauert. Das Bundesverwaltungsgericht den Schwachsinn zurücknehmen muss. Das es der Kunst nicht erlaubt sei, ohne Erlaubnis der Gewerbe- und/oder Straßenordnung zu betätigen.
Siehe: (BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996, 11 B 23/96, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1997, S. 406 ff., 407).


30 Jahre! Wer ganz langsam bis Dreißig zählt, kann vielleicht nachvollziehen, wie viel Verlust an Lebensqualität. ich für das Selbstverständliche, wie die Kunstfreiheitsgarantie verschwenden musste, nur um beweisen zu dürfen Das man ein Freiheitsrecht nicht splitten darf, Hier der lobbygestützten etablierten Kunst, keineswegs mehr davon zusteht, als den politisch heimatlosen Straßenkünstler.
Heute propagiert die Stadt Köln: „On the road again !“
THE KÖLNER STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG.
Wo den Straßen-Künstler, Grund allgemeingültiger Gerichtsentscheidungen, erlaubt sein muß, zur Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie und Existenznot, ohne den Erlaubnisvorbehalt, Gewerbeschein und/oder dem Vorbehalt der Kölner Straßenordnung Kunst in einer Fußgängerzone ausüben zu dürfen.

Nach 30 Jahren bin ich mit 90 DM in Rente geschickt worden, Und stecke dadurch jetzt in einer anderen gesellschaftspolitischen Schieflage. Denn womit finanzierte ich jetzt die Infrastruktur Bilder Malen zu können, um sie dann, an jeden Ort in jeder Art und Weise Ausstellen dürfen, können zu müssen.

G. Rupp

Grundrechte sogenannte Freiheitsrechte zu unterlaufen, ist den
Freiheitsfeinden in dieser unserer Gesellschaftsordnung, ein
wahres Bedürfnis. Da gilt den Gegner immer die pauschale
Formulierung: „Freiheitsrechte sind jedem Erlaubt, soweit sie
nicht mit anderen ebenfalls von der Verfassung garantierten
Freiheitsrechten anderer zusammenstoßen ( kollidieren )“.
Gemeint ist natürlich nur der Staatsräson.

Hallo Rupp,

da produziert sich jemand künstlerisch und bemalt ohne Auftrag die Wand eines fremden Gebäudes. Dieses Tun kollidiert mit dem Eigentum anderer Leute. Mit „Staatsräson“ hat das nichts zu tun.

Es wurde schon mehrfach versucht, den Unterschied von Kunstausübung und Handel darzulegen. Ganz gleich, womit jemand handelt, ob nun Wurstwaren oder Gemälde, ist das ein Gewerbe und bedarf der Gewerbeanmeldung.

Weil Du das nicht zur Kenntnis nehmen möchtest, versuche ich es auf anderem Wege: Nirgends ist definiert, was Kunst überhaupt ist. Vielleicht hast Du mitbekommen, daß vor wenigen Wochen jemand einen hoch dotierten Kunstpreis für seine Installation eines leeren Raumes bekam, in dem regelmäßig das Licht an und aus ging. Viele triviale Gebrauchsgegenstände sind künstlerisch gestaltet. Neben der Zweckerfüllung steht die zweckfreie, rein ästhetischen Gesichtspunkten folgende Gestaltung. Dann gibt es eine riesige Grauzone, wo Produkte keinen erkennbaren Nutzen haben, sondern einfach nur schön sind, wie etwa Schmuckstücke.
Kunst ist nicht eingrenzbar, nicht definierbar. Damit kann ich also die von mir geschaffenen Gegenstände, die zwar einen technischen Zweck erfüllen, um deren äußere Gestaltung ich mich aber sehr kümmere, als Kunst bezeichnen. Mit dieser Begründung kann eigentlich jedermann jede Art der Gewerbeausübung weit von sich weisen, sich auf die Kunstfreiheit berufen und sich weigern, ein Gewerbe anzumelden. Es wurden schon Tiere auf Theaterbühnen geschlachtet und dies als Kunst ausgegeben. Nicht etwa als Unikat, sondern als regelmäßig nach Spielplan wiederholte Veranstaltung. Weshalb also soll sich noch ein Metzger um die Gewerbeordnung scheren, wo er sich auch als Künstler bezeichnen kann?

So erscheint es mir einsichtig, daß jedermann nach Belieben verfahren kann und sein Tun als Kunst bezeichnen darf. Sobald aber Geld den Besitzer wechselt, ist es ein Gewerbe und bedarf der Genehmigung. Ob man diese Regelung nun gut findet oder nicht, ist es doch wenigstens eine nachvollziehbare Begründung, in die man sich fügen kann.

Gruß
Wolfgang

Eine gleich kurze an Dreier zur Antwort
Hi Dreyer !

Da ich nur hoffen kann und muß, dass dieses Forum und die einzelnen Bretter nicht nur von den Meinungsmacher und den Oberschulmeister der Dreyers und Tillmanns und Konsortium beherrcht wird.

Eine letzte Erklärung an deren verkürzte Denk-Richtung.
…“ So erscheint es auch mir einsichtig, daß jedermann nach Belieben verfahren kann und sein Tun als Kunst bezeichnen darf…“
Jeder Mensch ist ein Künstler sagte schon J. Beuys, ein moderner Kunstphilosoph und theoretischer Denker.
Soweit Du das nicht abstreiten willst, so komme ich Dir, bzw. Euch auch entgegen.
… “da produziert sich jemand künstlerisch und bemalt ohne Auftrag die Wand eines fremden Gebäudes. Dieses Tun kollidiert mit dem Eigentum anderer Leute. Mit „Staatsräson“ hat das ( stimme ich zu ) nichts zu tun.
…“ das Nächste Sobald aber Geld den Besitzer wechselt, ist es ein Gewerbe und bedarf der Genehmigung, stimme ich nicht zu, dann müsste ich mir einen mühsam erkämpften Rechtsbescheid, mir selber aufheben.
Siehe Beschluß des Oberverwaltungsgericht Münster
Worin mir nach 20 Jahren Kampf, bestätigt wird , dass das Verkaufen von selbstgemalten Bilder, kein Gewerbe ist.
Das habe ich hier schon mehrmals offengelegt wieso laberst Du immer noch dagegen ???

„Ob man diese Regelung nun gut findet oder nicht, ist es doch wenigstens eine nachvollziehbare Begründung, in die man sich fügen kann.“
Wieso auch nicht.
Hat doch nichts mehr damit zu tun; den Unterschied von Kunstausübung und Handel darzulegen. Ganz gleich, womit jemand handelt, ob nun Wurstwaren oder Gemälde, ist das ein Gewerbe und bedarf der Gewerbeanmeldung.
Wer hat was dagegen ?

Was Du nicht zur Kenntnis nehmen möchtest, versuchst Du auf einen anderem Wege zu definieren, was Kunst überhaupt ist. Natürlich habe ich mitbekommen, daß vor wenigen Wochen jemand einen hoch dotierten Kunstpreis für seine Installation eines leeren Raumes bekam, in dem regelmäßig das Licht an und aus ging. Auch das ist meinem Verstand zugänglich, Viele triviale Gebrauchsgegenstände künstlerisch gestaltet sind. Neben der Zweckerfüllung steht die zweckfreie, rein ästhetischen Gesichtspunkten folgende Gestaltung im Raum. Richtig!
Dann gibt es eine riesige Grauzone, wo Produkte keinen erkennbaren Nutzen haben, sondern einfach nur schön sind, wie etwa Schmuckstücke.
Habe ich auch begriffen.
Kunst ist nicht eingrenzbar, nicht definierbar. Damit kann ich also die von mir geschaffenen Gegenstände, die zwar einen technischen Zweck erfüllen, um deren äußere Gestaltung ich mich aber sehr kümmere, als Kunst bezeichnen. Mit dieser Begründung kann eigentlich jedermann jede Art Kunst machen Asuch ein Dreyer und darf dann eine Gewerbeausübung weit von sich weisen, sich auf die Kunstfreiheit berufen und sich weigern, ein Gewerbe anzumelden.
Diese Beweisführung habe ich Dir bereits durch oben genante Gerichtsbarkeit abgenommen, Gehe hin und mache aus Scheiße Kunst.

Nur tue mir einen Gefallen und behaupte nicht: der reinen Effekthascherei, auf Theaterbühnen Tiere geschlachtet und dies als Kunst ausgegeben wurde.
Hier ist nur Richtig das es da mal einen Wiener Künstler gab, vielleicht immer noch gibt? Der im Schlachthof kübelweise Tierblut und Gedärm gekauft hat, und zur Gaudi seiner Jünger und Anhänger damit in öffentlichen Veranstaltungen, seine Models mit Blut und Gedärm bemalt hat. Der Otto Müll hat darauf eine Professur bekommen. Darauf aufbauend ist es doch ganz vernünftig, das man als Kunstschaffender, für das an und ausgehen einer Glühbirne, in einem sonst leeren Raum, einen Hochdotierten Kunstpreis erhält…
Weshalb also soll sich noch ein Metzger um die Gewerbeordnung scheren, wo er sich auch als Künstler bezeichnen kann?
Wenn er dafür die Überzeugungskraft mitbringt, Warum nicht. Jeder ist ein Künstler.

Gruß G.Rupp

So erscheint es mir einsichtig, daß jedermann nach Belieben
verfahren kann und sein Tun als Kunst bezeichnen darf. Sobald
aber Geld den Besitzer wechselt, ist es ein Gewerbe und bedarf
der Genehmigung. Ob man diese Regelung nun gut findet oder
nicht, ist es doch wenigstens eine nachvollziehbare
Begründung, in die man sich fügen kann.

Hallo Wolfgang,
bin bloß so nebenbie in diesem Brett gelandet.
Deine Argumentation hat was bestechend juristisch spitzfindiges.
(Bitte, bitte, nicht persönlich nehmen, winkeladvokatisches)
Also, da verkauft jemand Zeitungen - von mir aus ein Druckerzeugnis - mit politischen Stellungnahmen - wäre ihm doch wohl nicht unter Berufung auf irgendwelche sonstigen Vorschriften zu verbieten.?? oder doch? (Meinungsfreiheit).
Auch daß er dafür Geld nimmt, ändert daran nichts. Ist der Umkehrschluß aus dem Blinkfuer-Urteil, wonach auch ein wirtschaftlicher Angriff ein Angriff auf die Meinungsfreiheit ist.
OK, was Rupp vorbringt, ist schon verquast, aber so einfach, wie man es sich in diesen Brettern macht - (ist ja schon Kult) kann man es sich auch nicht machen

Liebe Grüße
Peter

Hi Rupp !

Da ich nur hoffen kann und muß, dass dieses Forum und die
einzelnen Bretter nicht nur von den Meinungsmacher und den
Oberschulmeister der Dreyers und Tillmanns und Konsortium
beherrcht wird.

musst Du Deine Beiträge ewig mit diesen unflätigen Ausfällen entwerten??
Ich versuche, Dein Anliegen zu verstehen (stimme Dir inhaltlich teilweise sogar zu, wobei es nicht leicht ist, den Kern Deiner Aussagen zu erfassen) aber Deine Tonlage finde ich absolut daneben.

Gruß

Peter

wobei es nicht leicht ist, den

Kern Deiner Aussagen zu erfassen) aber Deine Tonlage finde ich
absolut daneben.

Guten Tag Herr Peter Klaede Konsordium, es ist nicht meine Tonlage, die Du nicht erfassen kannst, sondern Deine, Wenn ich konstruktiv etwas nicht verstehe, Frag ich so einfach und leicht lässt sich Unwissenheit aus der Welt schaffen. Die Frage ist ob Du deiner Dummheit überhaupt was wissen willst?

Gruß

Sucher

verstehe Deinen Angriff nicht

Peter

Hallo, Peter,
so unverständlich es für Dich oder mich sein mag, es gibt Menschen, die einfach Opfer sein wollen. Nach allem, was ich bisher von „Sucher“ gelesen habe, komme ich zu dem Schluß, dass er weder Verständnis noch Hilfe sucht. Angebote dafür, die es reichlich gab, hat stets er entweder ignoriert oder vehement abgewehrt (siehe seine Antwort an Dich).
Grüße
Eckard

wieso nix verstaaaan

Wrote:
verstehe Deinen Angriff nicht ?
An alle Eckart’s, Kleade und Tillmann’s Mitdenker und Streiter .
Es gibt Gott, und dem Menschen, in seiner Sehnsucht nach Ordnung, war diese Gottes/Ordnung jahrtausend in Ordnung.
Und alle Zweifler und Störer dieser Ordnung wurden auf den Scheiterhaufen geschmissen.
Dennoch wurde aus dem flachen Weltbild der Mächtigen eine Kugel und von den Ketzer nachgewiesen, dass die göttliche Ordnung in Wirklichkeit ein Chaos ist.
Nach der Wertvorstellung allgemeinen Unverständnis, die von sogenannten Tillmann, Eckart und Klaede reichlich probagiert wird, haben die Betroffenen, die dafür Leiden mussten , mit Recht das Weltbild der Lügner und Besserwisser ignoriert oder vehement abgewehrt, (siehe Meine permanente Antwort an die Meinungsmacher die auf diesen Board, die nicht Selbstdenken, sondern Unsinn denken lassen ).

Um dem Menschen aber wieder eine Brauchbare Ordnung zu geben, Hat man Gesetze erfunden, die Bis in die Hitlerzeit den Menschen aber keine Freiheit sondern Zucht und Ordnung brachten.
Bis man dem Lauf der Geschichte, gezwungen wurde, der Freiheitsehnsucht des Menschen allgemein, eine Demokratie zu gewähren und zumindest das Grundrecht der Allgemeinheit, unter eine Freiheits/Garantie zu stellen.
Selbstverständlich war dabei zu bedenken; dass Freiheitsrechte dann auch nicht schrankenlos gewährt werden müsse.
Aber ist da die Schrankenregelung die Prämisse oder die Garantie?
Darf der Feigheitsgedanke bereit unter dem Aspekt, das die Nicht schrankenlos gewährt ist, willkürlich unterlaufen oder eingeschränkt werden.
Nein sagt der Hüter der Verfassung in Karlsruhe,
Damit hätte es dann auch Gut sein dürfen.
Aber hier setzt meine Leidensgeschichte ein, Weil zu viele Tillmanns, Echerts und Klaede’n in der Bürokratie dieser unserer Freiheitsordnung, gerne behaupten das mit der verfassungssrechtlichen Ordnungsweisung ( 1-BvR- 183-81-) der Straßenkunst nicht das Freiheitsrecht der Kunstfreiheit hervorgehoben werde, sondern die Schrankenregelung.
Damit darf es der Straßen-Kunst auch nicht Erlaubt sein sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen zu betätigen, war dann auch das politische Credo,
und genau dieser politische Vorbehalt macht mein Anliegen unerklärlich . Was einem Etablierten Kunstausübenden In diesem Sinne, nicht zugemutet werden kann und wird, einem J. Beuys, W. Vostell oder Sonst jemanden, würde sich die Gewerkschaft Kunst und jede andere Öffentlichkeit der zur Seite stellen .
Aber Straßenkunst, was ist das?
Heute dreißig Jahre dannach, dass ich gegen diese Hausgemachten Vorbehalt ankämpfen musste, Sind es die Urteile und Entscheidungen zu der Sache, die der Straßenkunst die Wertzumessung zugestehen wie sie der Allgemeinen Kunstausübung als Freiheit üblich ist. Der Kunst, der Freiheits/Garantie wegen durchaus Erlaubt sei, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort betätigen zu dürfen.

Mein Proplem ist hier und auch sonst wo, Niemanden mehr die 30 Jahre andauernde Leidensgeschichte zu den Dingen formulieren zu können, nicht die Leidensfähigkeit steht zur Debatte Meine Naivität besteht in der Demut, zu wagen hier zu fragen, Wer Weiss was, hier zu helfen.
G. Rupp alias Sucher

Erklärung …

Also, da verkauft jemand Zeitungen - von mir aus ein
Druckerzeugnis - mit politischen Stellungnahmen - wäre ihm
doch wohl nicht unter Berufung auf irgendwelche sonstigen
Vorschriften zu verbieten.?? oder doch? (Meinungsfreiheit).
Auch daß er dafür Geld nimmt, ändert daran nichts. Ist der
Umkehrschluß aus dem Blinkfuer-Urteil, wonach auch ein
wirtschaftlicher Angriff ein Angriff auf die Meinungsfreiheit
ist.

Hallo Peter,

das Blinkfüer-Urteil des BVerfG gibt für unser Problem leider nichts her.

Das BVerfG hatte sich in dieser Sache mit einem Konsortium namhafter Verleger bekannter Zeitungen und Zeitschriften („Welt“, „Welt am Sonntag“, „Bild“, „Bild am Sonntag“, „Hör Zu“, u.a.) zu befassen, die ihre Händler angeschrieben hatten, und diese darin vor der Verbreitung einer bestimmten Zeitschrift („Blinkfüer“) warnten, die „ostzonales“ Fernsehprogramm abdruckte. Sollten die Händler dem Aufruf nicht freiwillig folgen, so drohten die Verlage, ihre Geschäftsbeziehungen zu den widerspenstigen Händlern „zu überdenken“. Der Verleger des „Blinkfüer“ hatte die Verlage wegen dieses Aufrufs auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

In diesem Zusammenhang stellte das Gericht u.a. fest, daß - erstens - der „Blinkfüer“-Verleger sich auf die Pressefreiheit berufen könne und - zweitens - die Pressefreiheit ihn auch vor Versuchen schütze, den „Wettbewerb der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel auszuschalten“. Ziel der Pressefreiheit sei nämlich, die Bildung einer freien öffentlichen Meinung durch freie Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen zu gewährleisten.

Dieser Feststellung darf aber nicht der allgemeine Grundsatz entnommen werden, daß „ein wirtschaftlicher Angriff“ stets auch „ein Angriff auf die Meinungsfreiheit“ (Sie meinen wahrscheinlich die Pressefreiheit!?) sei. Das stellt das Gericht auch ausdrücklich klar:

„… können sich Presseorgane gegenüber der Ausübung der Meinungsfreiheit durch andere grundsätzlich auch dann nicht auf die Pressefreiheit berufen, wenn sie wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müssen. Meinungs- und Pressefreiheit wollen die freie geistige Betätigung und den Prozeß der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen; sie dienen nicht der Garantie wirtschaftlicher Interessen“ (BVerfGE 25, 256 [268]).

Vor diesem Hintergrund sehe ich nicht, was aus der „Blinkfüer“-Entscheidung für unser Problem gewonnen werden könnte. Im Gegensatz zum Blinkfüer-Fall ist hier die „Verbreitung“ - d.h. die Kommunikation durch Kunst und die Verbreitung der Kunstwerke in der Öffentlichkeit (und nur dies - abgesehen natürlich von der Anfertigung der Kunstwerke - schützt die Kunstfreiheit grundsätzlich) - nicht ernstlich gefährdet. Das schlichte Ausstellen der Kunstwerke, das für die Kunst - anders als für die Presse (welcher Verleger stellt seine Zeitungen aus anstatt sie zu verkaufen??) - wesentliches Veröffentlichungsmittel ist, steht dem Künstler ungehindert frei. Abgesehen davon hindert die Kunstfreiheit - ebensowenig wie die Pressefreiheit - den Staat daran, das Verbreiten, namentlich das Verkaufen der Produkte von der vorherigen Erteilung einer Erlaubnis abhängig zu machen (z.B. Sondernutzungserlaubnis, Reisegewerbekarte), soweit dies zum Schutz gleichrangiger Verfassungsrechte notwendig und angemessen ist. Liegen die Voraussetzungen vor, an die die Erteilung einer solchen Erlaubnis rechtmäßigerweise gebunden ist, so hat der Künstler im übrigen Anspruch darauf, daß ihm die Erlaubnis erteilt wird.

Um zum Abschluß noch einmal auf Ihren Beitrag zurückzukommen:

Also, da verkauft jemand Zeitungen - von mir aus ein
Druckerzeugnis - mit politischen Stellungnahmen - wäre ihm
doch wohl nicht unter Berufung auf irgendwelche sonstigen
Vorschriften zu verbieten.?? oder doch? (Meinungsfreiheit).

Doch, natürlich kann ihm das verboten werden. Dann nämlich, wenn das Verbot zum Schutz gleichrangiger Verfassungsgüter notwendig ist. Daß das auch so richtig ist, zeigen folgende Beispiele: 1. Ein Verleger veröffentlicht den Beitrag einer ultra-rechten Partei, der ein ausländisches Staatsoberhaupt aufs Übelste diffamiert und beleidigt. 2. Ein Zeitschriftenhändler stellt seinen Stand mitten auf die Kreuzung zweier verkehrsreicher Innenstadtstraßen, so daß sich die Fahrzeuge inkl. Bus und Bahn bis zum Stadtrand stauen. Soll etwa beides unter Berufung auf die Pressefreiheit zulässig sein?

Grüße,
Arndt

Also, da verkauft jemand Zeitungen - von mir aus ein
Druckerzeugnis - mit politischen Stellungnahmen - wäre ihm

Doch, natürlich kann ihm das verboten werden. Dann nämlich,
wenn das Verbot zum Schutz gleichrangiger Verfassungsgüter
notwendig ist. Daß das auch so richtig ist, zeigen folgende
Beispiele: 1. Ein Verleger veröffentlicht den Beitrag einer
ultra-rechten Partei, der ein ausländisches Staatsoberhaupt
aufs Übelste diffamiert und beleidigt. 2. Ein
Zeitschriftenhändler stellt seinen Stand mitten auf die
Kreuzung zweier verkehrsreicher Innenstadtstraßen, so daß sich
die Fahrzeuge inkl. Bus und Bahn bis zum Stadtrand stauen.
Soll etwa beides unter Berufung auf die Pressefreiheit
zulässig sein?

Grüße,
Arndt

Guten Abend, Arndt

leider bin ich beruflich so eingebunden, daß ich erst jetzt zu Ihrer Antwort Stellung nehmen kann.

a) Ich war bisher der Meinung, daß Pressefreiheit und Kunstfreiheit als Verfassungsgüter gleichwertig nebeneinanderstehen.
b) Dem Künstler nützt es ja nun nichts, wenn er seine eigenen Kunstwerke nur ausstellen kann, er muß sie bei dieser Gelegenheit auch verkaufen können.
(Da geht es ihm wie dem Verleger: die Kosten müssen wieder rein, sonst ist es aus mit der Pressefreiheit)
Deshalb sehe ich schon einen Zusammenhang zum Blinkfuer-Urteil.
c) ich dachte immer, bei uns ist erst einmal erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist (im Demonstrationsrecht ist das ja mitlerweile faktisch andersherum)
Selbstverständlich leuchtet mir ein, daß man einem „Störer“ die konkrete Störung untersagen können muß, aber doch wohl erst, wenn die Störung erwiesen ist und nicht durch eine allgemeine Versagung einer Erlaubnis und das scheint ja Rupps Problem zu sein.
Insofern leuchtet mir Ihre Antwort (Teil2) nicht ein, da Sie hier eine konkrete Störung annehmen.

mit freundlichen Grüßen

Peter

Hallo Peter,

a) Ich war bisher der Meinung, daß Pressefreiheit und
Kunstfreiheit als Verfassungsgüter gleichwertig
nebeneinanderstehen.

Kunst- und Pressefreiheit sind Grundrechte und in diesem - sehr abstrakten und daher wenig aussagekräftigen - Sinn in der Tat gleichwertig.

b) Dem Künstler nützt es ja nun nichts, wenn er seine eigenen
Kunstwerke nur ausstellen kann, er muß sie bei dieser
Gelegenheit auch verkaufen können.
(Da geht es ihm wie dem Verleger: die Kosten müssen wieder
rein, sonst ist es aus mit der Pressefreiheit)

Nein. Art. 5 Abs. 3 GG schützt die künstlerische Betätigung (lediglich) als eine Form der Kommunikation und nicht als erwerbswirtschaftliche Betätigung. Dies entspricht ständiger Verfassungsrechtsprechung (und ist i.ü. auch im Blinkfüer-Urteil nachzulesen) und gefestigter Rechtslehre. Nicht umsonst nämlich ist die Kunstfreiheit in einunderselben Vorschrift mit der Meinungsäußerungs-, der Presse- und Rundfunk- bzw. der Informationsfreiheit geregelt. All dies sind Kommunikationsgrundrechte. Für den Schutz der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen und der gewerblichen Betätigung dagegen sind allein die Grundrechte aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) bzw. Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) zuständig.

Die Kunstfreiheit gewährleistet dem Künstler mit anderen Worten lediglich den für die ungehinderte Kommunikation notwendigen Zugang zur Öffentlichkeit, garantiert ihm aber nicht die Möglichkeit, seine Kunst wirtschaftlich zu verwerten (hier müßten die erwähnten Art. 12 und 14 GG bemüht werden). Das ist ausnahmsweise allenfalls dann anders, wenn die notwendige Öffentlichkeit ausschließlich durch den Verkauf hergestellt werden kann. Dies ist aber - um diesem möglichen Mißverständnis gleich vorzubeugen - nicht schon deshalb der Fall, weil der Künstler mit dem Verkauf seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Deshalb sehe ich schon einen Zusammenhang zum
Blinkfuer-Urteil.

Das BVerfG hat zwar in dieser Entscheidung die Pressefreiheit des „Blinkfüer“-Verlegers für verletzt gehalten - aber nicht mit der Begründung, daß ihm die Möglichkeit genommen worden wäre, seine Zeitung wirtschaftlich ungestört zu vermarkten, sondern deshalb, weil versucht worden ist, seine Beteiligung an einer freien, ungehinderten und demokratischen öffentlichen Meinungsbildung (und allein dies schützt die Pressefreiheit!) zu unterbinden. Das sind zwei grundlegend verschiedene Ansätze. Das ist im Blinkfüer-Urteil unmißverständlich so formuliert.

c) ich dachte immer, bei uns ist erst einmal erlaubt, was
nicht ausdrücklich verboten ist (im Demonstrationsrecht ist
das ja mitlerweile faktisch andersherum)

Das hier auch richtig. Es gibt allerdings hier entsprechende ausdrückliche Verbote: Es ist verboten, ohne Sondernutzungserlaubnis eine öffentliche Straße über den Allgemeingebrauch hinaus zu nutzen (steht im Landesstraßengesetz). Und es ist auch verboten, ohne Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe zu betreiben (steht in der Gewerbeordnung). Gegen diese Verbote - rechtlich genauer: Erlaubnisvorbehalte - ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nichts einzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn es um den Verkauf von Bildern geht. Das ist bereits eindeutig höchstrichterlich geklärt.

Ebenso ist geklärt, daß derjenige, der auf öffentlichen Straßen Bilder verkauft, sowohl eine Sondernutzung ausübt als auch einem Reisegewerbe nachgeht. Die abweichende Auffassung von Rupp beruht - soweit ich die Entscheidungen nachgelesen habe - ohne Ausnahme auf groben Fehlinterpretationen der von ihm zitierten Entscheidungen.

Selbstverständlich leuchtet mir ein, daß man einem „Störer“
die konkrete Störung untersagen können muß, aber doch wohl
erst, wenn die Störung erwiesen ist und nicht durch eine
allgemeine Versagung einer Erlaubnis und das scheint ja Rupps
Problem zu sein.

Es gibt keine „allgemeine Versagung einer Erlaubnis“. Wenn eine Behörde eine Erlaubnis versagt, dann hat immer - erstens - jemand die Erlaubnis beantragt und - zweitens - die Behörde im einzelnen geprüft, ob die Erlaubnis unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten erteilt werden kann. In Rupps Fall ist sie dabei offenbar zu dem Ergebnis gekommen, daß die Erlaubnis eben nicht erteilt werden kann. Aus welchen Gründen dies geschehen ist und ob dies zu Recht geschah, können wir hier nur mutmaßen. Diese Frage zu vertiefen macht daher keinen Sinn.

Im übrigen ist es bei Erlaubnisvorbehalten dieser Art immer so, daß die Behörde über die Erlaubnis entscheidet, BEVOR die beantragte Tätigkeit aufgenommen wird, und nicht erst NACHDEM „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“, m.a.W. die Störung eingetreten ist. Das ist ja gerade der Sinn solcher Erlaubnisvorbehalte.

Grüße,

Guten Abend Frederik

mit dem Inhalt werde ich mich allerdings nicht anfreunden können:
Es ist halt 'ne bürgerliche, und damit assoziale Verfassung.
Schließlich hat „jeder das Recht, unter den Brücken zu schlafen…“ etc. etc.

Grüße
Peter