Eine neue Rechnung wegen der Mehrwertsteuersenkung rückwirkend?

Hallo zusammen,

angenommen, am 01.10.2019 wurde eine Rechnung für monatliche Lizenz für 12 Monate erstellt.

Was ich meine ist, die Lizenz kostet 100 € netto pro Monat. Es wird eine Rechnung für 12 Monate erstellt, also für den Zeitraum 01.10.2019 - 30.09.2020, also für 12 monatliche Lizenz. Der Rechnungsbetrag ist 1.200 x 1,19 = 1.428 € und muss innerhalb von 4 Wochen nach der Rechnungsstellung bezahlt werden. Der Kunde überweist 1.428 € am 25.10.2019.

Nun, was genau sollte man am besten hinsichtlich der Mehrwertsteuersenkung tun?

Würde so etwas gehen?

"Korrektur-Rechnung Nr. XXX zur Rechnung YYY vom 01.10.2019

  1. 01.10.2019 - 30.06.2020: 100 x 9 x 1,19 = 1.071 €

  2. 01.07.2020 - 30.09.2020: 100 x 3 x 1,16 = 348 €

Rechnungsbetrag: 1.419 €

Den Differenzbetrag von 9 € erhalten Sie in den nächsten Tagen gutgeschrieben".

Danke

Gar nichts.
Dein Kunde hat keinen Anspruch auf eine Erstattung .

MfG
duck313

Woher willst du das wissen?

Nun komm, lass uns nicht im Dunkel, heraus mit deinen Spitzfindigkeiten wann er doch einen Anspruch hätte.

Wenn er beispielsweise ein Gewerbekunde ist, der einen Vertrag „xxx € zzgl. USt“ abgeschlossen hat?

Sorry, es handelt sich um einen Gewerbekunden, mit dem ein entsprechender Vertrag besteht.

Servus,

die

ist dann ein Storno der unzutreffend fakturierten Entgelte für die Monate 07 - 09-2020, das symmetrisch zur ursprünglichen Rechnung 19 % USt ausweist. Auf dieser Gutschrift steht dann: „Zahlung: Verrechnung mit Rechnung NNNN und Überweisung des verbleibenden Betrages“

Dieses Storno wird dann ergänzt durch eine neue Rechnung NNNN für diesen Zeitraum mit zutreffend ausgewiesenen 16 % USt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ich habe Fragezeichen auf der Stirn.

Der Lizenzpreis wird wohl in Monaten angegeben, aber als einmalige Zahlung in Rechnung gestellt. Entsprechend sehe ich hier eine einmalige Zahlung pro Jahr, die auch nur zu einem Datum steuerpflichtig ist, dem Rechnungsdatum. Ist es dann wirklich notwendig und möglich, die Rechnung nachträglich zu ändern?

Würde der Kunde tatsächlich einen Monatsbeitrag von 100 € nebst USt. bezahlen, hätte er natürlich ab dem 1.7. nur 116 € bezahlt.

Davon mal abgesehen, wie sinnvoll wäre es jetzt, die Rechnung nachträglich zu ändern? Müsste man dann nicht die gesamte „Steuerbuchhaltung“ des vergangenen Jahres nochmal überarbeiten? Und was haben Auftragnehmer und Auftraggeber davon? Sie hätten viel Arbeit, um ein paar Euro Steuern hin und her zu schieben.

Wie geschrieben: versteht meine Antwort bitte als Fragen, nicht als Widerspruch. Als ehemaliger Beschäftigter eines Krämers habe ich das Steuersystem immer nur am Rande mitbekommen.

Grüße
Pierre

Es kommt nicht auf das Zahlungsdatum an, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung. Warum ist das so? Weil der Gesetzgeber das so will und es deswegen in den § 27 Abs. 1 UStG hineingeschrieben hat.

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Wie geschrieben: ich frage aus Unkenntnis und weil ich es gerne verstehen möchte.

So wie ich den § 27 Abs 1 Satz 3 verstehe, muss die Steuer sogar neu berechnet werden und die Rechnung neu ausgestellt werden. Was ist aber, wenn beide Unternehmer ihre „Steuererklärung“ für 2019 bereits abgeschlossen haben?

Was wäre, wenn der Vertrag auf 3 Jahre abgeschlossen wäre und entsprechend bereits 2017 die Rechnung gestellt worden wäre?

Wie verfährt man also rein praktisch?

Grüße
Pierre

Gegenüber dem Finanzamt ist die Umsatzsteuer zu berichtigen, dies erfordert aber nicht zwingend eine berichtigte Rechnung. Die Rechnung ist nur für den Leistungsempfänger wichtig. Wenn nicht berichtigt wird, ist das momentan auch dem Finanzamt eher schnuppe, da die Umsatzsteuer dann ja zu hoch ausgewiesen wird. Dann hat man halt einen überhöhten Steuerausweis, das Finanzamt steckt sich die Zusatzeinnahmen in die Tasche und ist zufrieden damit. Beim Rechnungsempfänger könnte ein pingeliger Steuerprüfer beim Vorsteuerabzug herumnörgeln.

Berichtigt wird im Monat der Ausführung der Lieferung oder Leistung oder ggf. in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020. Die alten Erklärungen bleiben wie sie waren.

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Danke für die Erklärung.

Hallo Marned,
jetzt wurde jede Menge gefachsimpelt über den Fall. Hier die kurze fachliche Darstellung dazu:
Der Lizenzvertrag ist als Jahresvertrag abgeschlossen und auch bezahlt in 2019. Diese sonstige Leistung ist mit Ablauf des Lizenzjahres erbracht, also am 30.09.2020. Dieser Tag ist für den Umsatzsteuersatz entscheidend, also 16%. Die Rechnung ist im September 2020 zu berichtigen für die volle Laufzeit, nicht nur anteilig. Dies dient der Sicherstellung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger in voller Höhe und der sauberen Versteuerung beim Leistenden. Eine überhöhte Steuer würde ich ungern stehen lassen, insbesondere zur Vermeidung von Betriebs- oder Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. Der Leistungsempfänger hat außerdem einen Anspruch auf eine neue Rechnung. Diese sollte sich wie von Ihnen beschrieben auf die alte Rechnung beziehen. Im Übrigen, auch wenn der Kunde Privatmann wäre, so hätte er in diesem Fall Anspruch auf Minderung der Rechnung.
VG Steffen Göldner