Kann man ein EFH in zwei Eigentumswohnungen teilen?
Bautechnisch ist alles schon früher erledigt. Nur eine Wand ( Tür ) als separaten Zugang öffnen, eigener Eingang vorhanden. - Nur rechtlicher Aspekt gefragt.
Ein EINfamilienhaus ist EINE Wohneinheit - ZWEI Eigentumswohnungen sind ZWEI Wohneinheiten. Demnach dürften da neben der Tür noch weitere Dinge zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern sein, wie z. B. die Stellplätze, die Genehmigungssituation usw.
Pauschal würde ich da weder „ja“ noch „nein“ sagen.
Kann man ein EFH in zwei Eigentumswohnungen teilen?
Bautechnisch ist alles schon früher erledigt. Nur eine Wand (
Tür ) als separaten Zugang öffnen, eigener Eingang vorhanden.
- Nur rechtlicher Aspekt gefragt.
Hallo dirkbau,
also das Efh wurde 1975 mit Einliegerwohnung aus steuerlichen Gründen beantragt und auch so gebaut.
Es wurde (Fam wurde plötzlich größer vorher Sohn plötzlich auch Tochter ) niemals als zwei getrennte Wohneinheiten betrieben. Wir haben also die 155 m2 als Fam. bewohnt. Jetzt sind die Kinder aus dem Haus - die Bude ist uns zu groß - und ich mag nicht „vermieten“ - also Hanglage „Gartenwohnung“ verkaufen - alle Versorgungleitungen wurden schon damals getrennt angelegt - bautechnisch keinerlei Problem - juristisch ist die Frage ?
Rechtlich hast Du Einfamilienhaus. So ist es in den Büchern des Bauamtes. Wenn Du nun zwei Einheiten draus machen willst, mußt Du eine Abgeschlossenheitserklärung beim Bauamt einreichen. Da wird die Abgeschlossenheit einer Wohnung (also eigener Eingang, WC, Bad. etc.) beantragt und bescheinigt. Dazu sind Pläne notwendig. Dann kannst Du z. B. eine Wohnung auch separat verkaufen. Notariell gehört dann noch eine 1.000 tel Berechnung dazu. Dann ist das rechtlich o. k… Willst Du die Wohnung einfach nur vermieten, kannst Du das einfach machen, ohne weitere Bedenken, solange Du Außen nichts veränderst und beachtest, daß eine Wohnung WC, Bad, Küche etc. (s.O.) benötigt.
Grüße Mathias
P. S. Eine Abgeschlossenheitserklärung / - antrag stellt Dir z. B. ein Architekt, das kannst Du aber4 auch selber einreichen, wenn Du weißt, wie man einen Plan zeichnet.
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Bautechnisch ist alles schon früher erledigt. Nur eine Wand (
Tür ) als separaten Zugang öffnen, eigener Eingang vorhanden.
- Nur rechtlicher Aspekt gefragt.
Hallo Mathias,
was bitte ist die 1.000 Erklärung ???
Also Grundstück ist 624 m2 umbauter Raum ist 780 m3
Strassenfront ist 23 M ?
Super und danke dafür, daß du dir die Zeit für mich nimmst - wenn du mal dein Dach dämmen möchtest, sag einfach mal BESCHEID - bin Werksreisender von BayerDach-Dämmsysteme.
Bin privat erreichbar [email protected]
Gruß Wolfgang
Wie bereits geschrieben muss es GEPRÜFT werden. Eine eindeutige Antwort lässt sich in einem Forum nicht geben.
Die Teilung in Wohneigentum hat über die technischen und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen auch eine Reihe Folgemaßnahmen wie z. B. Erstellung von Teilungsplänen, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Erstellung einer Teilungserklärung, notarielle Beurkundung usw. Es ist nicht so, dass man mal kurz zum Bauamt geht und dann plötzlich eine verkaufbare, eigenständige Einheit aus der Einliegerwohnung geworden ist.
Beim Stichwort „Einliegerwohnung“ könnte es gegebenenfalls schon an der fehlenden Abgeschlossenheit der Wohnungen scheitern.
Daher: PRÜFEN! Das konkrete Objekt!
Hallole,
wenn im Bauantrag von früher bereits zwei Wohnungen genehmigt waren, ist alles o.k. Falls es nur ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung ist, so ist ein Bauantrag zu stellen, weil in der Regel für jede Wohnung mindestens ein Kfz-Stellplatz nachzuweisen ist. Evtl. kann der Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren gemacht werden, das wäre einfacher und billiger.
Schöne Grüße
Christian Storch
Kann man ein EFH in zwei Eigentumswohnungen teilen?
Bautechnisch ist alles schon früher erledigt. Nur eine Wand (
Tür ) als separaten Zugang öffnen, eigener Eingang vorhanden.
- Nur rechtlicher Aspekt gefragt.
Die Tausendstelerklärung wird zum Errechnen des notariell beglaubigten Anteil von Eigentum einer Eigentümergemeinschaft benötigt.
Z. B. Du hast drei Einheiten:
E1 102,53 m²
E2 98,83 m²
E3 138,27 m²
Zusammen 339,63 m²
1.000 : 339,63 = 2,94(438065) = ein tausendstel
diese Zahl multipliziert mit der m² Fläche ergibt den Anteil am Eigentum … also
E1 = 2,94(438065) x 102,53 = 301,89 tausendstel
E2 = 2,94(438065) x 98,83 = 290,99 tausendstel
E3 = 2,94(438065) x 138,27 = 407,12 tausendstel
Mit diesen Anteilen am Eigentum können alle Besitzansprüche, Kosten für Allgemeinstrom, Reinigung, Wartungskosten z. B. Dach, Grundsteueranteile, Müllgebühren etc. nach den entsprechenden Besitzverhältnissen geklärt werden.
Bin Architekt, wenn ich mal selber ein Haus bauen sollte … also so in ca. 30 Jahren dann im Alter von 75 … dann wende ich mich wieder an Dich … Aber nicht vergessen.
Grüße Mathias
kann man.
muss halt mit nem notar schriftlich gemacht werden.
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Bautechnisch ist alles schon früher erledigt. Nur eine Wand (
Tür ) als separaten Zugang öffnen, eigener Eingang vorhanden.
- Nur rechtlicher Aspekt gefragt.
Hallo Mathias,
danke für die Supererklärung.
Ok, die kostenlose Dachberatung ist gebucht für 2042, dann bin ich 95 Jahre alt und mit 100 wollte ich sowieso aufhören
Grüße Wolfgang
Hallo,
die Frage nach rechtlichem, wie soll das verstanden werden.
Entweder es ist erforderlich oder nicht. Da offensichtlich die Bauvoraussetzungen gegeben sind.
Es sollten mehr Gründe für die Teilung angeführt werden
mfg
waltsie
Hallo waltsie,
wir bewohnen das Objekt seit 37 Jahren allein.
Jetzt wird es für uns zwei Alten deutlich zu
groß - die Kinder sind aus dem Haus und ich möchte
das UG mit der „Gartenwohnung“ verkaufen.
Habe inzwischen schon gute Auskünfte bekommen -
trotzdem danke für deine Mühe.
Grüße Wolfgang
Hallo,
ja, das kann man. Sie benötigen nur eine Bescheinigung, dass es sich um zwei von einander getrennte Wohneinheiten handelt, und eine Teilungserklärung. Dazu müssen Sie zum Notar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Kann man ein EFH in zwei Eigentumswohnungen teilen?
Bautechnisch ist alles schon früher erledigt. Nur eine Wand (
Tür ) als separaten Zugang öffnen, eigener Eingang vorhanden.
- Nur rechtlicher Aspekt gefragt.
Hallo WFJ,
im Prinzip kann man. Gegenüber dem Bauornungsamt ist eine „Abgeschlossenheit“ der Wohnungen nachzuweisen. Dazu ist ein Antrag (ähnlich einem Bauantrag, i. d. R. von einem Bauingenieu/Architekten zu erarbeiten) an das zuständige Bauornungsamt der Kommune zu stellen. Hier geht es insbesondere um den Nachweis des selbständigen und unabhängigen „Funktionieren“ der einzelnen Wohnung (Zuwegung, Versorgung, Entsorgung,…). Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen des Gebäudes und deren Betreibung muss geregelt sein.
Die Bauornungsämter geben ggf. kostenlos Beratung.
mfg db
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Bautechnisch ist alles schon früher erledigt. Nur eine Wand (
Tür ) als separaten Zugang öffnen, eigener Eingang vorhanden.
- Nur rechtlicher Aspekt gefragt.
Hallo Wolfgang,
nun weiss man ja etwas mehr.
Haben Sie denn an alles gedacht.
Es gibt auch eine andere Lösung!
Sie könnten das UG auch vermieten,die Immobilie gehört dann noch immer Ihnen und könen alles mal an die Kinder vererben.
Eine Teilung wäre auch möglich aber nicht notwendig.
Natürlich mit allen möglichen eventuellen
Unannehmlichkeiten mit Mietern.
Auch bei einem Verkauf gibt es mögliche Unannehmlichkeiten mit dem Eigentümer!
Würde ich mir gut überlegen
mfg
waltsie
Hallo waltsie,
werde mal mit meiner Frau
drüber reden, denn der Aufwand
für Renovieren/Streichen usw.
wäre ja gleich und man kann
sich evtl. einen Miteigentümer
vorher mal länger ansehen.
Werde mal meinen Hausanwalt fragen,
ob man einen Mietvertrag „wasserdicht“
zeitlich begrenzen kann
und tschüß dann mal
Wolfgang
Kann man ein EFH in zwei Eigentumswohnungen teilen?
Bautechnisch ist alles schon früher erledigt. Nur eine Wand (
Tür ) als separaten Zugang öffnen, eigener Eingang vorhanden.
- Nur rechtlicher Aspekt gefragt.
Zunächst muß man prüfen, ob die Nutzungsänderung in ein 2-Fam. Haus genehmigungspflichtig ist. Die Landesbauordnung der einzelnen Länder hat unterschiedliche Regelungen. Im einzelnen muß dann geprüft werden, sind die Wohnungen in sich abgeschlossen und die Zugänge zu den allgemeinen Räumen wie Heizung o. Keller von jeder Wohnung eigenständig erreichbar.
Sie gehen mit Ihren Plänen am besten zum Baurechtsamt und erklären denen was Sie wollen.
Die werden Ihnen dann sagen, ob es machbar ist und was Sie für die Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigen.