Ich dachte, die Einfriedungspflicht sei eindeutig und unsere Nachbarn offensichtlich auch. Vermutlich ist es bei uns wohl nicht so eindeutig, denn es sieht folgendermassen aus:
Auf der Vorderseite der Reihenhäuser (Haupteingänge) läuft ein Privatweg auf den Grundstücken entlang bis zum letzten Haus (parallel zur Hausfront, gesichert durch gegenseitiges Wegerecht). Die Grundstücke beinhalten das jeweilige Wegstück und grenzen wieder an andere Grundstücke, die unseren liegen. Die Zufahrt zu den Häusern ist also nur von einem Endgrundstück aus über diesen Weg möglich. Nur dieses Endhaus grenzt seitlich direkt an eine öffentliche Strasse. Auf der Rückseite der Reihenhäuser grenzen an den Grundstücken öffentliche Einstellplätze an. Erst dahinter befindet sich eine öffentliche Stichstrasse (Sackgasse). Wir kommen also von hinten nur an unsere Grundstücke, wenn keine Autos dort parken (meist stehen dort keine Autos). Gemäss NBO ist die Einfriedungspflicht auf der rechten Seite des Grundstücks, und zwar von der gemeinsamen Strasse oder Weg aus betrachtet, an der die Grundstücke gemeinsam liegen.
Nun lautet hier die alles entscheidende Frage: Ist der vor den Häusern (auf unseren Grundstücken) verlaufende Privatweg massgebend? Oder die öffentliche Strasse, die hinter den hinter unserem Grundstück befindlichen öffentlichen Einstellplätzen verläuft?
Wir dachten bisher, es wäre der Weg (vorn) massgebend, denn die Grundstücke grenzen hinten ja nicht an eine Strasse, sondern an öffentliche Einstellplätze! Nun behauptet ein Nachbar das Gegenteil und der Notar stützt angeblich seine Aussage.
Zusatzfrage 1: Unsere Nachbarn haben schon Sichtschutzwände gebaut. Müssen sie die wieder abbauen, wenn sich jetzt herausstellt, dass es irrtümlich geschehen war oder müssen wir die dann zum Zeitwert übernehmen?
Zusatzfrage 2: Angeblich hätte der Bau einer Sichtschutzwand nichts mit der Einfriedungspflicht zu tun. Wieso das?
Das ist doch nichts anderes als ein 1,8m hoher Zaun, oder?
MfG
Werner