Hallo zusammen,
wieder mal grübel ich an einem Baurechtsproblem bzw. dessen Lösung herum. Wie immer natürlich fiktiv und so…
Land B-W., in der LBO steht zu (Grenz-) Abstandsflächen in §5 Abs6,1
„Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten
…
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.“
Das verstehe ich so, dass ich eine Eingangsüberdachung bis 1,5 vorstehend vor der Hauswand bauen (oder haben ) kann und so den Grenzabstand, der mit >2,5 m vorgeschrieben ist auf >2m reduzieren kann.
Da es um nachträgliche Genehmigung eines bestehenden (! hrmph, sorry) Gebäudeteils geht, schaue ich nach genehmigungfreien Varianten zuerst.
Ich finde aber nirgendwo, wie groß diese Eingangsüberdachung genehmigungsfrei sein darf - vermutlich in B-W 40m³ umbauter Raum. Und durch o.g. LBO Zitat auf die Tiefe von 1,5m beschränkt hieße bei 2,5m lichter Höhe etwa 10,6m.
Und nun: darf sie auch Seitenwände haben, die vor Wind schützen (so wird ein Windfang daraus, den finde ich nirgendwo)?
Und nur der Vollständigkeit halber, sind Nachbargrenzen also Nachbarn auch öffentlich genauso, oder gelten da geringere? (Man sieht in Neubaugebieten immer wieder recht grenznahe Hausecken, de bestimmt unter 2,5m liegen, wo ist da der Trick?)