Eingangsüberdachung Windfang geschlossene Seiten Größe und Grenzabstand LBO Genehmigung verfahrensfrei

Hallo zusammen,
wieder mal grübel ich an einem Baurechtsproblem bzw. dessen Lösung herum. Wie immer natürlich fiktiv und so…
Land B-W., in der LBO steht zu (Grenz-) Abstandsflächen in §5 Abs6,1

„Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten

und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.“

Das verstehe ich so, dass ich eine Eingangsüberdachung bis 1,5 vorstehend vor der Hauswand bauen (oder haben :confused: ) kann und so den Grenzabstand, der mit >2,5 m vorgeschrieben ist auf >2m reduzieren kann.
Da es um nachträgliche Genehmigung eines bestehenden (! :disappointed: hrmph, sorry) Gebäudeteils geht, schaue ich nach genehmigungfreien Varianten zuerst.
Ich finde aber nirgendwo, wie groß diese Eingangsüberdachung genehmigungsfrei sein darf - vermutlich in B-W 40m³ umbauter Raum. Und durch o.g. LBO Zitat auf die Tiefe von 1,5m beschränkt hieße bei 2,5m lichter Höhe etwa 10,6m.
Und nun: darf sie auch Seitenwände haben, die vor Wind schützen (so wird ein Windfang daraus, den finde ich nirgendwo)?
Und nur der Vollständigkeit halber, sind Nachbargrenzen also Nachbarn auch öffentlich genauso, oder gelten da geringere? (Man sieht in Neubaugebieten immer wieder recht grenznahe Hausecken, de bestimmt unter 2,5m liegen, wo ist da der Trick?)

Das ist doch sehr klar.

es geht um die Abstandsflächen(Grenzabstände). Bei Vordächern über Haustüren gibt es eine Erleichterung. Ist das Vordach max. 1,50 m auskragend, dann darf man den Grenzabstand unterschreiten solange er mit Vordach noch mind. 2,0 m beträgt.

Stell Dir einen Mindestabstand Haus von Grenze von 3 m vor. Haustür zeigt zur Grenze. Ein zugestandenes Vordach dürfte hier also max 1 m auskragen um die schon reduzierten 2 m Grenzabstand noch einzuhalten.

Das ist das grundsätzliche.

Die Größe des Vordaches (ob mit oder ohne Seitenwände) ist anders definiert. Nach genehmigungsfrei (da gibt es gewöhnlich ein Volumen( Umbauter Raum) des Baukörpers, selbst wenn es sich um ein freitragendes oder Stützen stehendes Dach handeln sollte.
Wenn bei Euch 40 m³ steht, dann könnte so ein Vordach grundsätzlich recht groß sein. Der gleiche Passus greift auch für Wintergärten (unbeheizt !) und Terrassenüberdachungen.

Es ist genehmigungsfrei, muss natürlich aber die Abstände einhalten.

MfG
duck313