Du bist in die Definitionsfalle der StVO getappt!
Der §12 Abs.2 sagt zwar: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Aber diese Definition wird nur benötigt für die weiteren Regelungen zum Halten und Parken innerhalb des „Fließtextes“ der StVO.
Für die Anwendung des Zeichen 286 - eingeschränktes Haltverbot - ist das, was zuvor als „Parken“ definiert wurde, unerheblich. Denn das Wort „Parken“ kommt in der Erklärung des Zeichens nicht vor:
Ge- oder Verbot
- Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
- Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Ich darf also im eingeschränkten Haltverbot DURCHAUS „parken“ (im Sinne des §12 Abs.2).
Insbesondere darf das Fahrzeug auch mal beim Be- und Entladen (z.B. eines LKW) 20min lang dort stehen.
Vor einem abgesenkten Bordstein darf ich also anhalten und mein Fahrzeug entladen (wenn ich beim Fahrzeug bleibe und das weniger als 3min dauert).
Wenn 5m dahinter eingeschränktes Haltverbot ist, dann darf ich an dieser Stelle beliebig lange anhalten und mein Fahrzeug entladen, solange die Ladetätigkeit dauert und zügig erfolgt, ich darf mich dazu auch mal vom Fahrzeug entfernen.