Einkommen bei Antrag auf Familienversicherung

Hallo,
ich bin gerade dabei einen Antrag auf Aufnahme meiner Frau in die Familienversicherung zu stellen. Dabei ist mir unklar, wie die Krankenkasse die Anspruchsvoraussetzungen prüft. Insbesondere möchte ich verstehen, aus welchen Zahlen die Krankenkasse errechnet, ob die zulässigen 385 € monatliches Gesamteinkommen überschritten werden.

Folgender Sachverhalt:

  • ich bin verheiratet, beziehe eine Erwerbsminderungsrente, bin bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert
    -meine Frau ist Angestellte, ebenfalls pflichtversichert bei der selben GKK
  • meine Frau hat zum 1.8. gekündigt, wird sich danach nicht arbeitslos melden, wird keine Rente beziehen, keine geringfügige Beschäftigung aufnhemen
    -wir haben keine Gütertrennung vereinbart
    -Meine Frau unterhält Tagesgeldkonten und Wertpapierdepots. Desweiteren unterhalten wir ein als Gemeinschaftskonto geführtes Wertpapierdepot.
    -Die Einnahmen bestehen aus Zinsen für Tagesgeld und Dividenden.
    -Die Zahlungen der Tagesgeldzinsen und Dividenden erfolgen teils je Quartal, je Halbjahr oder jährlich.

Nun meine Fragen:
-Wie soll ich den Betrag - für „Sonstige regelmäßige monatlich Einkünfte …“ - im Antragsformular für die Familiensversicherung berrechnen?
-Wie genau ist der Begriff „sonstige REGELMÄSSIGE MONATLICHE“ Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert

Diese Frage hat mir meine Krankenkasse bisher noch nicht beantworten können/wollen.
Als einzige Antwort erhielt ich die Auskunft, ich bräuchte die Einkünfte nicht selber zu berrechnen. Ich solle einfach den Einkommensteuerbescheid aus 2011 oder 2012 einreichen.

Die Einkunftsdaten, die diesen Bescheiden zugrunde liegen, sind jedoch völlig anders, als die Einkünfte, die meine Frau ab ihrem Kündigungszeitpunkt erzielen wird.

Die einzigen Einkünfte, die sie ab dem beantragten Versicherungsbeginn erzielen wird, sind Einkünfte aus Kapitalerträgen. Diese kommen aber weder monatlich noch regelmässig.

Darf die Krankenkasse die Anspruchsvoraussetzungen auf Zahlen aus den Vorjahren ermitteln. Widersprüchlich ist ebenfalls, dass mich die Krankenkasse darauf hinweist, dass ich sie bei Änderungen der Einkommensverhältnisse „unverzüglich“ zu informieren habe, damit sie die Anspruchsprüfung erneut durchführen können.

Um nicht in die Gefahr zu laufen, plötzlich mit einer Nachforderung für Krankenvesicherungen konfrontiert zu werden, möchte ich das Berechnungsverfahren der Krankenkasse genau verstehen. Was und auf welchen Zahlen prüft die Krankenkasse und auf welche Vorshriften berufen sie sich, wenn sie die Zahlen aus den Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre heranziehen?

Viele Fragen! Es wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Vielen Dank schon mal im Voraus

Volker

Hallo,
Für die Prüfung der Familienversicherung ist der Sachverhalt ab Beginn der Familienversicherung maßgebend, nicht die Vergangenheit. Das bedeutet, dass in der Erklärung zwar die Kapitalerträge angegeben werden müssen, dies aber zunächst nur vorausschauend erfolgen kann. Hierzu, wenn sich die Verhältnisse mit Beginn der beantragten Familienversicherung nicht geändert haben geht man hin und nimmt tatsächlich die Zahlen des letzten Einkommensteuerbescheides, teilt diese durch 12 und hat einen festen Betrag, liegt der über 385,00 €, dann wird das nix mit der Familienversicherung. Kann diese Verfahren nicht angesetzt werden, dann muss eben geschätzt werden. Dabei muss man aber wissen, dass bei der Folgeprüfung die Kasse sich den Einkommensteuerbescheid vorlegen lässt und dass dann die Familienversicherung wieder beendet werden kann.
Gruss
Czauderna

Hallo,

es gibt nicht „das“ Berechnungsverfahren. Mangels regelmäßiger Einkünfte muss die Kasse auf die Steuererklärungen der Vorjahre, bezogen auf die Kapitaleinkünfte, zurückgreifen. Das wird sie jährlich überprüfen.
Um Nachzahlungen zu vermeiden, empfiehlt die Kasse, Veränderungen, das können hier höhere Dividenden oder Zinsen sein, anzuzeigen, sobald das Jahreseinkommen über 12*385 EUR zu steigen droht.

Wenn die Kapitaleinkünfte geeignet sind, jemanden allein zu ernähren, dürfte es jedenfalls mit der Familienversicherung schwierig werden.

Viel Glück

Barmer

Hallo,

bei schwankenden Einnahmen, wie es z.B. bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Fall ist, ist für die Feststellung des „regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens“ von 1/12 des Jahreseinkommens auszugehen. Bei nicht im Voraus bezifferbaren/schwankenden Einkünften ist eine Schätzung der voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen erforderlich. Zweckmäßigerweise werden dabei die in der Vergangenheit erzielten Einkünfte herangezogen, es sei denn, sicher voraussehbare Umstände führen zu einem anderen regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen im laufenden Jahr (z.B. Änderung des Zinssatzes, Auflösung eines Kontos). Sollten demnach die zu erwartenden Einnahmen für den Versicherten absehbar von den Vorjahreswerten abweichen, so sollte darüber eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben werden. Sollten Konten bereits wieder aufgelöst sein, entfallen diese natürlich für die aktuelle Bewertung. Bei der Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Anwendungsbereich des Gesamteinkommens ist zudem der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen.

Gruß
Karsten

…die Einkünfte gemäß Steuerbescheid sind ja für die aktuelle Ermittlung zur GKV nicht relevant, da sie gar nicht passend sind. Sie müssen die aktuellen Einkünfte nachweisen, wie auch beim Einkommensteuerbescheid.

Die GKV ist berechtigt die Einkünfte mindesten einmal im Jahr zu überprüfen, so müssten Sie jedes Jahr auch dementsprechende Unterlagen nachweisen.

Ich würde die Kontoauszuüge mit den Kapitaleinnahmen (Zinsen,- Dividenden usw.) von den letzten 12 Monaten als Nachweis einreichen. Das ergibt die Summe X und danach kann geprüft werden, ob eine Familienversicherung oder freiwillige Versicherung bestehen kann.

Beste Grüße


Hallo Volker,
deine Fragen sind wirklich sehr spezifisch und weichen sehr vom Routinefall ab. Deswegen tut sich deine KK sicher auch schwer, dir zu antworten. Aus meiner langen Zeit als Beschäftigter einer KK weiß ich noch zu gut über die Probleme einer Einkommensfeststellung auf Grund eines „letzten vorliegenden“ Steuer-bescheides, zumal dieser u.U. mehrere Jahre zurückliegt und mit den aktuellen Gegebenheiten nichts mehr gemeinsam hat. Hier ist Fingerspitzengefühl angesagt, sowohl bei der Kasse als auch bei Ihnen. Sie sollten auf jeden Fall belegen können, warum Ihr aktuelles Einkommen nicht mehr mit dem letzten vorliegenden Steuerbescheid kompatibel ist. Sie sollten dazu aussagekräftige Belege vorlegen können und damit mit der KK verhandeln. Sollte Ihnen die Entscheidung der Kasse zu deren Einkommensfeststellung nicht gefallen oder für Sie nicht nachvollziehbar sein, haben Sie immer die Möglichkeit, schriftlich Widerspruch einzulegen.Die Widerspruchsentscheidung der KK muss dann natürlich fundiert nachweisen, dass die Entscheidung der Kasse richtig war. Meines Wissens nach gibt es keine gesetzliche Bestimmung im SGB V hinsichtlich der Beurteilung des Einkommens auf der Grundlage eines zurückliegenden Einkommensbescheides, so dass da wahrscheinlich jede KK eigene Vorstellungen und Handlungsweisen entwickelt hat. Auf jeden Fall sollte man erst einmal ein Gespräch mit der Kasse suchen.
VG ayro

Hallo,

hier sind die Erläuterungen für die Krankenkassen zur Berechnung der Einkünfte zusammengefasst:
http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsr…
-> 1. Link

Zu den Nachweisen gibt es keine genauen Regelungen. Es ist glaubhaft zu machen. Wenn der Steuerbescheid nicht die aktuellen Verhältnisse darstellt, wird in der Praxis oft auch eine Schätzung der Bank über die zu erwartenden Zinsen als Grundlage akzeptiert. Bei Dividenden ist das aber schwierig. Dividenden sind im Übrigen teilweise im Schlussteil des Steuerbescheides separat aufgeführt bzw.es ist eine abweichende Einkunftshöhe bei Kapatalvermögen angegeben.

Ggf. von der Krankenkasse eine schriftliche Info geben lassen, was passiert, wenn im Steuerbescheid rückwirkend höhere Einkünfte auftauchen.

Wenn es um die Beitragshöhe für eine eigene Mitgliedschaft geht (nicht um die kostenlose Familienversicherung), sind diese Regelungen verbindlich:

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/kra…

Gruß

RHW

Hallo Volker,

ja, die GKV geht des öfteren seltsame Wege. Das Einkommen-Steuerrecht hat m.E. damit eigentlich nichts zu tun.

Nachdem die Zinsen etc. wahrscheinlich jährlich unterschiedlich ausfallen, können die eigentlich nur ein Anhaltspunkt sein. Ich würde die Kontoauszüge darüber von 2012 (oder andere Belege) dazu kopieren, den Rest „schwärzen“ und das als Berechnungsgrundlage bei der GKV mit dem deutlichen Hinweis darauf dass Ihre Frau in Zukunft keinerlei andere Einkünfte hat. Der Steuerbescheid wäre u.U. auch brauchbar da können Sie damit rechnen, daß die „Superhirne der GKV“ das nicht richtig rechnen und erkennen können.

Die Auskunftspflicht gegenüber der GKV ist normal, also regelmäßig jedes Jahr die Zinsen etc. an die gKV mitteilen, die möchten natürlich wissen, ob die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familien-Mitversicherung noch vorliegen.

Tut mir leid nicht geholfen zu haben!!!.

MfG
-Leo!

Hallo,
die Krankenkasse teilt die Jahreseinkünfte durch die 12 Monate, das ist alles. Zinsen fallen täglich an.
Ob eine Nachzahlung oder Erstattung der KV-Beiträgen erfolgt, liegt an der Krankenkasse. Meist werden die Beiträge nur für die Zukunft angepasst.
Viele Grüße
Elawitt

Hallo,
das mit dem Einkommensteuerbescheid ist ganz korrekt. Evtl. können Sie aktuellere Zahlen vorlegen - Bankbescheinigung über gesunkene Zinseinnahmen. Aber gegen die Arbeitsweise der Krankenkasse ist nicht einzu-wenden.
MfG
Frankie

Die kV will das Einkommen ermitteln als anspruchsgrundlage und Bemessung des Beitrags. Da sie derzeit ohne Einkommen sein wird, muss sie eben den mindestbeitrag bezahlen und sich freiwillig dort versichern.
Fängt glaub ich bei EUR 125 mtl. an und geht hoch bis auch 500 noch mal ebbes.