Servus,
und bist damit natürlich nicht selbständig tätig.
AHV-Pflicht liegt in der CH, ein Gewerbe musst Du nicht anmelden, weil Du keines betreibst, und Mehrwertsteuer (so heißt die USt in der CH) musst Du aus dem selben Grund nicht abführen.
Wenn Du an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr an Deinen Wohnort in D zurückkehrst (und nur dann!), bist Du Grenzgänger im Sinn des Art. 15a DBA Deutschland-Schweiz. In diesem Fall zahlst Du eine Art „Lohnsteuer“ in Höhe von 4,5 Prozent des steuerpflichtigen Lohns in der CH (die wird vom Arbeitgeber einbehalten) und versteuerst Dein Einkommen im übrigen in Deutschland. Wenn Du weniger oft (z.B. als Wochenendpendler) nach D zurückkehrst, ist Dein Arbeitslohn nicht nur AHV-, sondern auch einkommensteuerpflichtig in der Schweiz.
Da die ganze Kiste völlig davon abhängt, ob Deine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als nichtselbständig (das halte ich für evident) oder selbständig zu qualifizieren ist (das wünscht sich der Arbeitgeber, um AHV-Beiträge zu sparen), ist es dringend notwendig, vor Beginn des Ganzen bei der AHV die Statusfeststellung zu beantragen. Das kann der Scheinselbständige genauso gut wie sein Auftraggeber tun, und dann wissen alle, woran sie sind.
Falls jemand bei der AHV so fette Tomaten auf den Augen hat, dass er Dich als selbständig durchgehen lässt, wirst Du in dem Land zur ESt veranlagt, in dem Du eine feste Einrichtung unterhältst (das kann z.B. Dein Spind am Flughafen sein, wenn Du dort auch Unterlagen aufbewahrst, die mit Deiner Tätigkeit zu tun haben). Wenn Du für den Betrieb keine feste Einrichtung in der CH unterhältst, wirst Du in D zur ESt veranlagt. Du bist dann auch in Deutschland USt-pflichtiger Unternehmer, aber musst keine deutsche USt in Rechnung stellen und abführen, weil der Ort Deiner Leistungen in der CH ist und für die Schweizer Mehrwertsteuer das reverse-charge-Verfahren greift.
Aber wie gesagt: Erstmal die Statusfeststellung, alles andere kommt dann später (und das meiste wird sich dann erübrigen).
Schöne Grüße
MM