Einkommensgrenze bei Familienversicherung

Hallo,
ein rein hypothetischer Sachverhalt:
Ein Ehepaar. Ehemann ist Rentner, Ehefrau ohne Arbeit (nicht arbeitslos gemeldet!).

Die Ehefrau war bis Ende.7.2013 beschäftigt und gesetzlich krankenversichert. Seit 8.2013 bis heute (Ende März 2014) war die Ehefrau beitragsfrei über die Familienversicherung des Mannes mitversichert. (Die Beitragsfreistellung wurde von der Krankenkasse anhand des EST-Bescheids für 2012) festgestellt.

Neben der Rente (EM) des Ehemanns, erzielt das Ehepaar Kapitaleinkünfte. Die Kapitaleinkünfte stammen aus Konten der Ehefrau, sowie eines Depots, das als Gemeinschaftskonto geführt wird (Aufteiling 50:50).

Aus den Steuerbescheinigungen der Banken für 2013 ergäbe sich nun, dass die Einkünfte der Ehefrau geringfügig (ca. 150 €) über der Einkommensgrenze für die beitragsfreie Fam. versicherung lägen (385 * 12 + 801 Freibetrag).

Wie könnten theoretisch die Einkünfte der Ehefrau für 2013 so gesenkt werden, dass sie weiterhin von der GKV beitragsfrei gestellt wird.

Die Fragen:

  1. Ein erheblicher Anteil der Kapitalerträge stammen aus einem Depot, das als Gemeinschaftskonto geführt wird. Können diese Erträge (in einem anderen Verhältnis als die Vermögensaufteilung des Gemeinschaftskontos z.Bsp. mit 80:20) in der Einkommensteuererklärung für 2013 dem Ehemann zugeteilt werden, um die Kapitaleinkünfte der Ehefrau zu reduzieren.

  2. Die Kapitalerträge aus dem Gemeinschaftskonto stammen aus Dividendenzahlungen, die im Mai 2013 geflossen sind, also noch während die Ehefrau beschäftigt war. Darf die Krankenkasse diese Erträge trotzdem bei der Prüfung des regelmässigen monatlichen Einkommens der Ehefrau berücksichtigen?

  3. Sollte die Krankenversicherung zu dem Ergebnis kommen, dass die Einkünfte die Grenze für die Beitragsfreiheit übersteigen.
    3.1 Darf sie dann für 2013 Beiträge rückwirkend nachforderrn?
    3.2 Kann eine erneute Beitragsfreiheit wieder beantragt werden? Wenn ja, wann? Erst mit Einkommensteuerbescheid für 2014 oder bereits früher?

In dem Theoretischen Fall soll davon ausgegangen werden, dass die Kapitaleinkünfte der Ehefrau für 2014 deutlich geringer ausfallen, da die Zinsleistungen der Banken gesunken sind und auch mit weniger Dividendenzahlungen zu rechnen ist.

Grüße

Hallo,

das gemeinsame Vermögen rechnet der Fiskus beiden Partnern je zur Hälfte zu – unabhängig davon, wem das Guthaben gehört.

Kapitalerträge sind eine Einkunftsart, unabhängig von einer Beschäftigung.

Auf der Grundlage des vorgelegten Steuerbescheides legt die Krankenkasse den Beitrag fest – und zwar mit Wirkung ab dem Folgemonat bis zur Vorlage des nächsten Steuerbescheids. Die bisherigen Beitragszahlungen werden nicht rückwirkend verändert, auch wenn der Steuerbescheid eigentlich für einen vergangenen Zeitraum gilt. Wird beispielsweise der Steuerbescheid für 2012 im März 2014 eingereicht, wird der Beitrag zum 1. April 2014 entsprechend angepasst. Einkommensveränderungen wirken sich daher erst mit einer größeren Verzögerung auf den Beitrag aus. Die Krankenkasse darf grundsätzlich weder gezahlte Beiträge zurückzahlen noch rückwirkend Beitragsnachzahlungen fordern.

Keine Regel ohne Ausnahme. Hier sind es die Existenzgründer. Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, liegt noch kein Steuerbescheid für entsprechende Einkünfte vor. Die Krankenkasse schätzt in solchen Fällen das Einkommen und setzt die Beiträge vorläufig fest. Sobald der erste Steuerbescheid bei der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird, werden die Beiträge entsprechend dem tatsächlichen Einkommen angepasst. Ist das Einkommen gemäß Steuerbescheid höher als zuvor angenommen, wird der Beitrag erhöht – und zwar sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit. Die Differenz zum bisherigen Beitrag muss nachgezahlt werden.

Hallo,

ich unterstelle, dass die Frau pflichtversichert war. Dann sind Kapitaleinkünfte für diese Zeit unerheblich. Eine Nacherhebung für 2013 sehe ich daher nicht.

Schwieriger wird es bei der Familienversicherung. Da muss man entweder die Depots zu Gunsten des Ehemann verschieben und/oder darlegen, warum 2014 nicht mit vergleichbar hohen Einnahmen zu rechnen ist. Die Familienversicherug wird jährlich geprüft, es kann daher auch zu Nachzahlungen kommen.

Viel Glück

Barmer

Die Antwort des Vorredners triplez ist weitgehend richtig, behandelt aber ein ganz anderes Thema, nämlich die Beitragsberechnung bei Selbstständigen. Hier hilft sie nicht.

Danke zunächst einmal.
Soweit ich das verstanden habe ist für 2013 nicht mit Nachforderung zu rechnen, allerdings wäre für 2014 eine Nachforderung von Beiträgen durchaus möglich.

Die ertragsstarken Gemeinschaftskonten wurden für 2014 auf Einzelkonten des Ehemanns umgestellt. Durch diese Maßnahme sind die Kapitaleinkünfte der Ehefrau in 2014 deutlich geringer als in 2013.
muss die Krankenkasse dieses zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid für 2013 berücksichtigen?

Ich finde es einfach nur peinlich das man hier die Hausaufgaben für Dritte machen soll…

Hallo,

Die Krankenkasse
darf grundsätzlich weder gezahlte Beiträge zurückzahlen noch
rückwirkend Beitragsnachzahlungen fordern.

das steht wo genau?

Die TK hat Letzteres bei mir regelmäßig gemacht, als ich noch nicht den Höchstsatz bezahlt habe und sich an meinem Einkommen etwas ggü. dem letzten Steuerbescheid geändert hat.

Keine Regel ohne Ausnahme. Hier sind es die Existenzgründer.

Das bin ich nicht.

Gruß
Christa

das sollte sie tun !

Das wird man auch nicht finden. Natürlich muss die Kasse zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzahlen oder nachfordern, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht eingetreten sind.