Einkommensklassen Kita Gebühren

Guten Tag, prinzipiell werden alle Einkünfte zur Einordnung in die Einkommensklassen zur Kita Gebühr berechnet. Wie sieht es da aus bei:

  • Bonuszahlungen vom Arbeitgeber werden diese Brutto oder Netto einbezogen?
  • Dürfen Coronabonus auf das Einkommen angerechnet werden?
  • Darf der Inflationsausgleich auf das Einkommen angerechnet werden?

Alles in Bezug auf die Einordnung zu Kindergartengebühren. Ich denke, das ist ein wenig Neuland, oder? Gerade in Bezug auf Coronabonus?

Hallo,

Sonderzahlungen sind keine Besonderheit, die im Dunstkreis von Corona erfunden wurde. Üblicherweise wird auf das Jahreseinkommen abgestellt, worunter im Allgemeinen die Summe der positiven Einkünfte verstanden wird (im Steuerbescheid die Zahl hinter „Einkünfte“). Das würde alle drei von Dir genannten Sonderzahlungen einschließen.

Die Berechnung kann aber im Einzelfall auch anders geregelt sein, so dass Du in der Satzung der zuständigen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis) nachlesen solltest, was dort geregelt ist.

Gruß
C.

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Vielen Dank. Wie sieht es aus, wenn in der Satzung der Gemeinde nichts dazu steht, sondern nur alle Einkünfte usw.

Ziemlich unspezifisch und anfechtbar?

Das ist doch sehr spezifisch: alle Einkünfte. Der Begriff der Einkünfte ist im EStG (§2) definiert und die Summe der Einkünfte entspricht dem Begriff des Jahreseinkommens, wie er üblicherweise verstanden bzw. definiert wird.

Diese Angabe ist mehr oder weniger freiwillig und keine Sau wird das wirklich prüfen.

Da diese Einstufung aber für die gesamte Kita-Zeit des Kindes gelten wird, nimm einfach die letzte Jahresabrechnung die du bekommen hast und gib das Brutto da an. Mach keine Wissenschaft draus.

Das mag ja in den Bundesländern verschieden sein, aber in NRW muss man dezidiert Angaben zu den Einkünften machen, wenn man nicht freiwillig den Höchstsatz zahlt bzw. wenn man die Nachweise nicht vorlegt, dann wird der Höchstsatz festgelegt.

Ohne dass jetzt für jede Gebietskörperschaft nachgesehen zu haben, fehlt in der entsprechenden Satzung üblicherweise auch nicht der Hinweis auf § 20 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW, in dem der Höchstsatz für Falschangaben und dadurch bedingte Abgabenverkürzung auf 5000 Euro festgelegt ist.

OK, da hab ich nicht drüber nachgedacht… stimmt wir haben einfach immer den Höchstsatz angekreuzt und da kommt dann logischerweise auch nie was zurück. Ich fand das damals nur erstaunlich formlos, aber dass die ja auch keinen Grund haben irgendwas anzuzweifeln, hab ich übersehen.