Einkommensteuer - Antrag auf Änderung oder Einspruch?

Angenommen, Steuerzahler Z hat einen Einkommensteuerbescheid erhalten. Neben vergessenen Kosten möchte Z auch eine grundsätzliche Änderung bewirken: Er argumentiere, dass er bestimmte Vorbildungen hatte, so dass sein Studium kein Erststudium war und er daher Kosten als Werbungskosten absetzen kann. Zwischen einem BFH-Urteil 2011 und einer Gesetzesänderung 2015 könnte das möglich sein.

Muss er dazu einen Einspruch einlegen oder reicht auch ein einfacher Antrag auf Änderung?

Danke im Voraus! :smiley:

Ohne dein Änderungsbegehren inhaltlich beurteilen zu wollen, rein verfahrensmäßig hast du beide Möglichkeiten, solange die einmonatige EInspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Weil er den umfassenderen Schutz bietet, ist jedoch der Einspruch regelmäßig dem Antrag auf schlichte Änderung vorzuziehen. Wichtig ist, dass ein Einspruch schriftlich erfolgen muss, während ein Antrag auf schlichte Änderung beispielsweise auch fernmündlich gestellt werden kann.