Einkommensteuer haushaltsnahe Dienstleistungen

Guten Tag,

laufen Dienstleistungen an der hausangeschlossenen Garage auch unter haushaltsnahe Dienstleistungen und sind steuerlich absetzbar?

Danke

Hallo,
hausangeschlossen bedeutet wohl, dass die Garage auf dem Grundstück steht, in welchem auch der Haushalt geführt wird. Dienstleistungen sind dann mit 20% anzurechnen. Achtung, verbaute Materialien gehören nicht dazu, wohl aber benötigte Verbrauchsmaterialien, etwa Benzin für die Kettensäge oder Fett für das Tor.

Komisch. Ich finde überall nur, dass die LOHNKOSTEN absetzbar sind. Seit wann fällt da Verbrauchsmaterial drunter? Hast du mal einen Link, der das erklärt?

Welche Dienstleistungen sollen denn mit Hilfe einer Kettensäge an der Garage erbracht werden?

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https://www.gesetze-im-internet.de/estg/

Toll.
„Hätte mir auch ein dümmerer Esel sagen können“, hätte ich meinen Kindern gesagt. Geht’s noch sinnfreier?

Oder hast du die Frage einfach nicht verstanden?

Aba sischa dat.

Du frächst nach Link, du bekommst Link. Nun darfst du dich freuen gehen.

Dann hast du also nur keine Ahnung. Auch gut. Schön, dass du drüber gesprochen hast.

Btw., ich hatte nach einem ganz besondern Link gefragt. Also nix

Auch für die zum Haushalt gehörige Garage (am Haus oder auch etwas entfernt) gelten die Bestimmungen des § 35a EStG mit näheren Ausführungen im BMF-Schreiben vom 09.11.2016. Siehe dort in Anlage 1.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-11-09-Paragraf-35a-EStG.html

Neben Dienstleistungen (z. B. Putzen und Schneefegen) sind auch Handwerkerleistungen absetzbar (Grundsatz „Alles ohne verbautes Material“, aber auch Verbrauchsmaterialien sind absetzbar, z. B. Abdeckfolie des Malers und die vom Handwerker berechneten Entsorgungskosten von z. B. altem Material).

Das ist leider der falsche Begriff. Korrekt wäre „Arbeitskosten“. Siehe den Link in meiner Antwort. Absetzbar sind auch Verbrauchsmaterialien, Entsorgung, Gerüstgestellung, Fahrtkosten, Gerätemiete etc., sofern die Bedingungen des erwähnten Paragraphen bz.w BMF-Schreibens gewahrt bleiben.

Tatsächlich steht im §35a, Abs.5 EStG „Arbeitskosten“:
„Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.“

Ich dachte einige Zeit lang auch, dass damit die Lohnkosten gemeint seien.
Stimmt aber nicht, sagt Onkel Finanzminister in seinem Anwendungsschreiben https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-11-09-Paragraf-35a-EStG.pdf?__blob=publicationFile&v=5

  1. Arbeitskosten, Materialkosten
    Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind (Rdnrn. 1 bis 4). Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Arbeitskosten für Leistungen, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht wurden, sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.

Und ein grober Fehler fällt mir gerade auf:
Das Benzin der Kettensäge sowie die Kosten für die Kettenabnutzung SIND Arbeitskosten.
Aber das Fett für das Tor, das bleibt ja beim Tor, das ist eine normale Lieferung und gehört daher NICHT zu den Arbeitskosten.

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Herzlichen Dank! Werde ich im Januar bei der 2015er-Erklärung berücksichtigen. Die 2014er habe ich grad vor zwei Wochen abgegeben - da kommt es leider zu spät…

Du kannst bestimmt noch etwas nachreichen, erst recht, so lange du keinen Bescheid bekommen hast. :stuck_out_tongue: