Hallo!
Grundstückswerte sind zwar nur eher ausnahmsweise bei einer Arbeitnehmersteuererklärung relevant, aber vielleicht hat die Arbeitnehmerin ja nebenher auch noch Vermietungseinkünfte.
Ich gebe eine kurze Antwort ohne Berücksichtigung von Ausnahmen und Besonderheiten:
Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerin bei bereits bestandskräftigem Bescheid, den das Finanzamt aufgrund neuer Tatsachen ändert, ebenfalls neue Tatsachen vorbringen, die in Zusammenhang mit der Änderung des Finanzamts stehen (z.B. das Finanzamt ändert den Bescheid, weil bekannt wird, dass Vermietungseinkünfte vorliegen, dann können die damit zusammenhängenden Werbungskosten nachträglich ebenfalls erklärt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO).
Darüber hinaus kann die Arbeitnehmerin, unabhängig von den neuen Tatsachen, die Berichtigung von sogenannten materiellen Fehlern beantragen, wenn etwas vorgebracht werden soll, das nicht in Zusammenhang mit der Änderung des Finanzamts steht (§ 177 Abs. 1 AO).
Beide möglichen Änderungen sind i.d.R. nur soweit möglich, wie die Änderung zuungunsten der Arbeitnehmerin erfolgt ist.
Weitergehende Änderungsmöglichkeiten bestünden, wenn die Änderung des Finanzamts aufgrund eines bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung erfolgt (das sollte aus dem Bescheid hervorgehen).
Die Arbeitnehmerin sollte unbedingt die Einspruchsfrist (diese beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids) beachten, da nach Verstreichen dieser Frist meistens keine Änderungsmöglichkeit mehr besteht.
Gruß!