Einkommensteuer nachträgliche Nachzahlung

Hallo

Was wäre wenn das Finanzamt eine bereits abgeschlossene Einkommensteuererklärung aus dem 2021 nach 14 Monaten zu Ungunsten des Arbeitnehmers wieder aufhebt und eine Nachzahlung
fordert.

Hat der Arbeitnehmer dann auch das Recht für diese Einkommensteuer noch nachträglich Ergänzungen einzubringen zum Beispiel, dass bei der Berechnung des Grundstück falsche Werte vom Finanzamt angenommen wurde oder ist ihm dies nicht möglich und darf nur das Finanzamt veränderung vornehmen?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Liebe Grüße

Jacy

P

Servus,

Das passiert nicht.

Eine bestandskräftige Veranlagung zur ESt kann nicht aufgehoben werden, sondern allenfalls geändert.

In den Erläuterungen zum geänderten Bescheid steht die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Veranlagung geändert worden ist - irgendwas mit „AO“ oder „Abgabenordnung“ muss da stehen.

Und diese Rechtsgrundlage wird benötigt, um die Frage beurteilen zu können. Wenn Du Schwierigkeiten hast, die Erläuterungen zum Bescheid zu lesen, stell sie doch hier ein - alles Persönliche wie Steuernummer, Id-Nummer und Namen natürlich geschwärzt. Dann sehen wir weiter.

Schöne Grüße

MM

Darf ich sie den einstellen ? Frau darf doch nur theoretische Fragen stellen.

Servus,

wenn Du

einstellst, schützt das nicht nur Deine Person, sondern es wird dann auch aus Deinem persönlichen ein abstrakter Fall.

Wenn Du davor Angst hast, die Erläuterungen zum Bescheid zu zeigen, dann lies sie, bis Du zu einem Satz kommst, in dem steht, auf welcher Rechtsgrundlage der Bescheid geändert worden ist, also vielleicht sowas wie § 129 AO, § 173 AO usw. - diesen Satz schreibst Du bitte wörtlich und vollständig ab, am besten auch noch die Sätze, die davor und danach stehen.

Wahrscheinlich steht in den Erläuterungen zum Bescheid auch in der Rechtsmittelbelehrung die Antwort auf Deine Frage, aber das wäre viel leichter zu klären, wenn Du den vollständigen Text der Erläuterungen zum Bescheid hier reinstellst.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Grundstückswerte sind zwar nur eher ausnahmsweise bei einer Arbeitnehmersteuererklärung relevant, aber vielleicht hat die Arbeitnehmerin ja nebenher auch noch Vermietungseinkünfte.

Ich gebe eine kurze Antwort ohne Berücksichtigung von Ausnahmen und Besonderheiten:

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerin bei bereits bestandskräftigem Bescheid, den das Finanzamt aufgrund neuer Tatsachen ändert, ebenfalls neue Tatsachen vorbringen, die in Zusammenhang mit der Änderung des Finanzamts stehen (z.B. das Finanzamt ändert den Bescheid, weil bekannt wird, dass Vermietungseinkünfte vorliegen, dann können die damit zusammenhängenden Werbungskosten nachträglich ebenfalls erklärt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO).

Darüber hinaus kann die Arbeitnehmerin, unabhängig von den neuen Tatsachen, die Berichtigung von sogenannten materiellen Fehlern beantragen, wenn etwas vorgebracht werden soll, das nicht in Zusammenhang mit der Änderung des Finanzamts steht (§ 177 Abs. 1 AO).

Beide möglichen Änderungen sind i.d.R. nur soweit möglich, wie die Änderung zuungunsten der Arbeitnehmerin erfolgt ist.

Weitergehende Änderungsmöglichkeiten bestünden, wenn die Änderung des Finanzamts aufgrund eines bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung erfolgt (das sollte aus dem Bescheid hervorgehen).

Die Arbeitnehmerin sollte unbedingt die Einspruchsfrist (diese beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids) beachten, da nach Verstreichen dieser Frist meistens keine Änderungsmöglichkeit mehr besteht.

Gruß!

Um welche Grundstücksberechnung /Grundstückswerte geht es denn?

Es geht darum, dass im Jahr 2021 ein 3 Familienhaus gekauft wurde und nun festgestellt wurde. Das auch das Finanzamt einen Fehler begangen hat bei der Aufteilung Grundstück und Gebäude wurden vom FA falsche Werte angenommen, sodass ich die 15% Renovierungkosten überschritten habe.

Das dürfte eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses sein (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Ob hier ein Einspruch erfolgversprechend ist, kann man nur beurteilen, wenn detaillierte Angaben vorliegen. Einer Erörterung in einem Internetforum dürfte dies nicht zugänglich sein. Wende dich also zeitnah an einen Steuerberater.