Wie korrekte Fristablauf-Berechnung für Einkommensteuererklärung beim Finanzamt?
Die Einkommensteuererklärung 2013 = Steuerjahr wurde laut Finanzamt nicht abgegeben bei Pflichtveranlagung.
Die abgegebenen Unterlagen wurden nicht als Einkommensteuererklärung vom Finanzamt eingestuft mit den Worten des Finanzamtes in 2017 :
„Ein Erklärungseingang für die Einkommensteuer 2013 ist weiterhin nicht erfolgt .“
Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 erfolgte in
2020 mit nachfolgendem
Vorwurf der Verfristung = verspätet laut Finanzamt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem BFH-Urteil vom 04.10.2017 - VI R 53/15 (veröffentlicht am 20.12.2017) sagt etwas anderes - übertragen auf diesen Fall:
Steuerjahr 2013 = Pflichtveranlagung:
3-jährige Anlaufhemmung = Steuerjahr 2014 + 2015 + 2016 mit Ablauf des Steuerjahres
2016 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Pflichtveranlagung.
plus
4-jährige Festsetzungsfrist = Steuerjahr 2017 + 2018 + 2019 + 2020
= Fristablauf = mit Ablauf des Steuerjahres 2020 = 31.12.2020
= unsere Berechnung.
Was stimmt?
Wer hat Recht - wir oder das Finanzamt?
Vielen Dank für Eure Antworten.