Einkünfte aus Vermietung bei Ehegatten

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Meine Ehemann und ich werden ein Haus erwerben, dass zu gleichen Teilen uns beiden gehören wird.
Nun überlegen wir, den oberen Teil mit unserer Familie zu bewohnen und den unteren Teil zu vermieten – ggf. als unbefr. Mietverhältniss oder als Ferienwohnug/Monteuzimmer.

  1. Vermietung im unbefristeten Mietverhältniss
    Hier würden wir ja die Einnahmen aus V & V in der Anlage V unserer gemeinsamen Steuererklärung angeben?

  2. Vermietung als Ferienwohnung
    Hier stellt sich ja die Frage, ob das ganze steuerrechtlich als Kleinunternehmen (ohne Vorsteuerabzug) oder mit Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt.
    Desweitern habe ich gelesen, dass bei Ehegatten, die zusammen veranlagen …

„Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte ist nicht erforderlich, wenn an einem vermieteten Grundstück nur die Ehegatten beteiligt sind und diese zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).
In seiner Einkommensteuererklärung muss der einzelne Beteiligte in der Anlage V nur den auf ihn entfallende Anteil an den gemeinschaftlichen Einkünften ausweisen.“

Verstehe ich das richtig, dass wir in diesem Fall auch nur die Anlage V befüllen müssen und es nicht erforderlich ist, dass wir als GbR(?) eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte (mit gesonderter Steuernummer der GbR) beantragen?

Wird die Ehegatten-GbR in diesem Fall auch stillschweigend begründet und es ist nicht notwendig hier gesondert notariell etwas beurkunden zu lassen?

Vielen Dank.

Hallo,

zuallererst solltet Ihr Euch mal erkundigen, ob derartige Vermietung in Eurem Ort/eurem Wohngebiet eigentlich zulässig ist.
Hier sind die Fallstricke bei gewerblicher Vermietung als Monteurwohnung recht gut beschrieben:
https://www.monteurunterkunft.de/artikel/monteurzimmer-in-wohnhaeusern.php

&Tschüß
Wolfgang

Unabhängig von der Frage, ob Ihr vermieten dürft: Wenn Ihr es tut, berechnet Ihr das ohne MwSt. und meldet es unter V & V ab.

… äh … nicht „ab“ sondern „an“. :- )

Aber nur wenn es sich um m̶̶w̶̶s̶̶t̶ USt freie Vermietung handelt, denn nicht alle Vermietung, wie der Fragestelelr ja schon angegeben hat, ist auch von der USt befreit.

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