Einladung gemäß Paragraph 59 SGB II in Verbindung mit Paragraph 309 SGB III

Folgender Fall: A arbeitet 130 Stunden im Monat im Schichtdienst und erhält ein paar Euro Hartz 4 als Aufstocker. Nun erhält A nach 8 Jahren eine Einladung vom Jobcenter mit Bezug auf oben genannte Paragraphen. Als Grund wird angegeben, man möchte über die aktuelle berufliche Situation reden.

In den angegebenen Paragraphen wird nur von der Meldepflicht von Arbeitslosen grsprochen. A ist nicht arbeitslis und sieht nicht ein, nach einem anstrengenden Arbeitstag noch zum JC zu latschen und ist der Meinung, die berufliche Situation geht das Amt in soweit nichts an, als das in Deutschland freie Berufswahl herrscht und A im gelernten Beruf tätig und dort sehr zufrieden ist. Wie sollte ein Widerspruch formuliert werden?

Hallo,

A erhält also aufstockende Leistungen nach SGB II. In § 59 SGB II steht ausdrücklich drin, daß § 309 SGB III auch für Leistungsempfänger nach SGB II anzuwenden ist.
Also kann A auch vom Jobcenter vorgeladen werden.

&Tschüß
Wolfgang

Servus,

wenn

braucht er doch zu seinem Glück keine Leistungen vom Jobcenter zu beziehen?

Wenn er nicht aufstockt, muss er auch keine Regeln aus dem SGB einhalten.

Schöne Grüße

MM

Tja, wenn man dann gut verdienen würde. Es geht hier eher darum, dass A seit 8 Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt wird und den Job nicht einfach kündigen wird, um in einem neuen Job mit Befristung vielleicht ein paar Euro mehr zu verdienen. A hat studiert und Ausbildung. Es gibt in seiner Gegend keine besser bezahlten Jobs. Vor 8 Jahren ist A 4 Monate arbeitslos gewesen, vom JC nicht einen Job angeboten bekommen. A hat sich selber beworben, hat auch etliche Zusagen erhalten aber alle mit Bezahlung im Mindestlohn Bereich oder nur Teilzeit. A stockt nicht aus Langeweile auf. Arbeitet im Schichtdienst 8- 22 Uhr von Mo bis So und hat wenigstens das Glück, das der Job Spass macht. Besser als wie viele faul zu Hause zu sitzen, weil man „für die paar Kröten mehr“ nicht arbeiten gehen will. Solche Leute sollte das Amt mal öfter vorladen

vergessen anzugeben, dass angegeben wurde, dass sich Einladung explizit auf Paragraph 309 Absatz 1 bezieht. Dieser bezieht sich nur auf die Meldepflicht von Arbeitslosen.

Alle 8 Jahre einmal aufs Amt, erscheint mir nicht schikanös.

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was nichts an der Anwendbarkeit nach § 59 Abs. 2 SGB II ändert.

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Interpretieren sie bitte nichts in den Text hinein, das dort nicht steht. Es gibt regelmäßige Termine und Besprechungen. Hier geht es darum, das A zu einem Gespräch mit einem Paragrafen- Hinweis und einem Grund eingeladen ist der klar auf Arbeitslose anzuwenden ist. Die berufliche Situation liegt dm Amt vor und muss nicht besprochen werden. A ist in Festanstellung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erhält ca 50 Euro Aufstockung pro Monat. Soll das Amt hier fordern können, das dieser Job gekündigt wird und man „vielleicht“ einen befristeten Job für ein paar Euro mehr annimmt, um dann vielleicht bei Nichtverlängerung komplett arbeitslos zu sein und dem Staat auf der Tasche zu liegen? Soweit ich weiß gibt es in Deutschland immer noch freie Berufswahl.

Soweit ich weiß, gibt es aber in Deutschland eine Verpflichtung für Sozialleistungsempfänger, das ihrige zu tun, damit sie der Gemeinschaft nicht ewig auf der Tasche liegen.

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Servus,

das hier

ist mit Verlaub Kokelores.

Der Unterschied ist lediglich, dass bei einer Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung keine Sanktionen verhängt werden dürfen, wenn der Eingeladene der Einladung nicht Folge leistet. Die vorliegende Einladung enthält nur deswegen eine Rechtsfolgenbelehrung, damit sie vom Eingeladenen ernst genommen wird. Gab es eventuell vorher öfter mal geplatzte Termine?

Der illegal Beschäftigte hat also nur die Möglichkeit, auf den monatlichen Fünfziger für eine Weile zu verzichten oder der Einladung Folge zu leisten. Vorsicht! Nach 22 Uhr hat das Jobcenter nicht mehr geöffnet, der 98-Stunden-Arbeiter muss also vor seinem Arbeitsantritt um 8 Uhr dort hinkommen.

Schöne Grüße

MM

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