Einlage privater PC in Betriebsvermögen (bei EÜR)

Hallo zusammen,
mal folgendes angenommen:

Ein Klein(st)unternehmer hat sich kürzlich selbstständig gemacht. Gewinnermittlung durch EÜR.

Er möchte seine beiden vor 5 Jahren angeschafften und in der Zwischenzeit als Arbeitnehmer (Werbungskosten) voll abgeschriebenen PCs ins Betriebsvermögen einlegen, damit Instandhaltung, neues Betriebssystem, Reparaturen, usw. als Betriebsausgaben bzw. die Vorsteuer dafür berücksichtigt werden kann.

Die beiden PCs sollen zu 100% betrieblich genutzt werden, für private Zwecke steht zu 100 % ein weiterer dritter PC im Privatvermögen zur Verfügung.

Da sein Steuerberater des Vertrauens zurzeit in der Karibik in Urlaub ist und er ihn daher nicht fragen kann und unser Unternehmer sehr wissbegierig ist, würde er sich über Antworten zu folgenden Fragen hier im Forum freuen:

Abschreibung kann nicht geltend gemacht werden, richtig?
Mit welchem Wert erfolgt die Einlage? Teilwert ( = akt. Marktwert?), richtig?
Werden Privateinlagen überhaupt im Rahmen der EÜR berücksichtigt? In der Anlage EÜR werden die ganz am Ende abgefragt. Aber höchstens für die Bestimmung von Überentnahmen, oder?

Da unser Unternehmer für seine „Buchführung“ und zur Arbeitserleichterung bei der EÜR lexware, WISO, Sage oder sonst was benutzt möchte er die Einlage natürlich dort buchen. Wie denn?
Vielleicht im SKR 03 etwa so: 400 Betriebsausstattung an 1890 Privateinlagen? Oder andere Vorschläge?

Wie erfolgt überhaupt rein formal die Überführung ins Betriebsvermögen? Selbst einen Beleg
„Der bisher im Privatvermögen von Max Mustermann befindliche PC Fabrikat xxx, mit Monitor xxx , Tastatur, Maus, usw. wird mit einem Teilwert von 300 Euro am tt.mm.jjjj ins Betriebsvermögen des Unternehmens Max Mustermann überführt.“
erstellen und wie oben verbuchen?

Voithian

Hallo,

ein 5 Jahrer alter PC wird mit dem Teilwert, das ist, verkürzt ausgedrückt, der Verkaufspreis, der erzielbar wäre, in den Betrieb eingelegt.

Der Teilwert eines 5 Jahre alten, bereits abgeschriebenen PC, dürfte aber gegen Null gehen, so dass die Einlagehandlung meines Erachtens völlig sinnfrei wäre, da ja auch keine Abschreibungen mehr vorgenommen werden können.

Gruß
Lawrence

Der Teilwert eines 5 Jahre alten, bereits abgeschriebenen PC,
dürfte aber gegen Null gehen, so dass die Einlagehandlung
meines Erachtens völlig sinnfrei wäre, da ja auch keine
Abschreibungen mehr vorgenommen werden können.

Gruß
Lawrence

Nun ja, angenommen der PC ist in den letzten Jahren immer wieder aktualisiert worden (neue Festplatte, schnellerer Prozessor, usw.) und ist dadurch in einem guten Zustand. Er soll daher auch weiter (jetzt betrieblich) genutzt werden.
In der nächsten Zeit fallen natürlich auch weiterhin Wartungen und Instandhaltungen, Updates, Reparaturen, Aufrüstungen, usw. an. Die Kosten (inkl. Abzug Vorsteuer) dafür sollten natürlich auch geltend gemacht werden. Macht die Einlage auch dann keinen Sinn? Oder gäb’s da eine andere Möglichkeit?

Hallo,

diese Kosten sind dennoch abzugsfähig, da sie ja an Betriebsvermögen erbracht werden.

Zur besseren Dokumentation gegenüber dem Finanzamt kann man in diesem Fall den PC mit 1 Euro einlegen.

Fraglich wäre noch, wie in den Vorjahren die Reparaturen und Aufrüstungen des PC behandelt wurden. Eventuell lägen hier nachträgliche Anschaffungskosten vor, die zu aktivieren wären.

Gruß
Lawrence

diese Kosten sind dennoch abzugsfähig, da sie ja an
Betriebsvermögen erbracht werden.

Aber dazu müsste der PC ja erst eingelegt werden, oder? Das war ja von Dir in Deiner ersten Antwort als sinnfrei angezweifelt worden. Oder verstehe ich da was nicht? Lasse mich natürlich gerne eines besseren belehren.

Fraglich wäre noch, wie in den Vorjahren die Reparaturen und
Aufrüstungen des PC behandelt wurden. Eventuell lägen hier
nachträgliche Anschaffungskosten vor, die zu aktivieren wären.

Unser fiktiver damals-noch-Arbeitnehmer hat nur defekte Teile ersetzt (der ganze Kram aus China taugt ja nix. Da geht ja jedes Jahr 'ne Menge kaputt). Somit sofort im Jahr der Reparatur als Werbungskosten berücksichtigt.

Gruß
Voithian

Ein Klein(st)unternehmer hat sich kürzlich selbstständig
gemacht. Gewinnermittlung durch EÜR.

wenn er nicht buchführungspflichtig ist, heißt das ja

  • keine bilanz
  • keine doppelte buchführung
  • keine ermittlung des betriebsvermögens mittels inventur

es gibt somit kein „betriebsvermögen“, sondern nur kosten der anschaffung, die entsprechend ihrer wertgrenze geltend gemacht werden können.

gruß
steferbo

Hallo,

also ganz langsam:

Der PC ist längst zum Betriebsvermögen geworden, demnach kann man auch Kosten die durch diesen jetzt enstehen steuerlich geltend machen.
Der PC wurde durch die tatsächliche Handlung zum Betriebsvermögen. Dazu brauchts keine Buchung.

Zur besseren Dokumentation könnte man nun diesen PC mit einem imaginären Wert von 1 Euro einlegen, was aber nicht zwingend erforderlich ist. Letztlich bringt diese Buchung auch steuerlich und buchhalterisch nichts.

Hier wurde ein, nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten, wertloser Gegenstand eingebracht, was zur Folge hat, dass die Einlage auch mit dem Wert Null, also gar nicht, erfolgen kann.
Darum das „sinnfrei“ in meinem ersten Posting.

Trotzdem sind Kosten für Reparaturen und Ersatzteile für diesen Gegenstand steuerlich abzugsfähig.

Gruß
Lawrence

es gibt somit kein „betriebsvermögen“,

Ach, das ist ja mal ne interessante Theorie…

sondern nur kosten der
anschaffung, die entsprechend ihrer wertgrenze geltend gemacht
werden können.

Und das heisst jetzt?

also ganz langsam:

Danke, das ist gut, wenn man sich nicht ganz sicher fühlt…

Der PC ist längst zum Betriebsvermögen geworden, demnach kann
man auch Kosten die durch diesen jetzt enstehen steuerlich
geltend machen.
Der PC wurde durch die tatsächliche Handlung zum
Betriebsvermögen. Dazu brauchts keine Buchung.

Durch welche „tatsächliche Handlung“? Wer hat da wie gehandelt?

Zur besseren Dokumentation könnte man nun diesen PC mit einem
imaginären Wert von 1 Euro einlegen, was aber nicht zwingend
erforderlich ist. Letztlich bringt diese Buchung auch
steuerlich und buchhalterisch nichts.

Sollte die Sache auch nur dokumentieren.

Hier wurde ein, nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten,
wertloser Gegenstand eingebracht, was zur Folge hat, dass die
Einlage auch mit dem Wert Null, also gar nicht, erfolgen kann.
Darum das „sinnfrei“ in meinem ersten Posting.

„Mit dem Wert Null einlegen“ kann auch dadurch geschehen, dass man nichts tut?

Danke im voraus für ein paar aufklärende Worte.

Voithian

Durch welche „tatsächliche Handlung“? Wer hat da wie
gehandelt?

Unser fiktiver Selbständiger. Dadurch, dass er den PC zu 100% betrieblich nutzt, ist der PC Betriebsvermögen geworden. Ohne jegliche Buchung oder ähnliches. Das geht ganz automatisch.

„Mit dem Wert Null einlegen“ kann auch dadurch geschehen, dass
man nichts tut?

Durchs nichts tun nichts, aber durch die tatsächliche Nutzung!

Ich bin positiv überrascht, dass es doch noch Dinge gibt, die wirklich einfach sind.
Und da gibt’s normalerweise keine Beweisnöte?

Voithian

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

es gibt somit kein „betriebsvermögen“,

Ach, das ist ja mal ne interessante Theorie…

wieso theorie? hat schon mal einer restwerte vom anlageverzeichnis/vermögen/inventar in die EÜR aufgenommen?

sondern nur kosten der
anschaffung, die entsprechend ihrer wertgrenze geltend ::gemacht werden können.

Und das heisst jetzt?

schon mal was von wertgrenzen der AfA gehört?

wieso theorie? hat schon mal einer restwerte vom
anlageverzeichnis/vermögen/inventar in die EÜR aufgenommen?

=>wo steht denn, dass ein eür-rechner kein betriebsvermögen hat? und wo, dass er kein anlageverzeichnis hat?

schon mal was von wertgrenzen der AfA gehört?

=> wo stehen die denn?

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Das einzige Problem könnte der Nachweis und der Beginn der 100%igen Nutzung sein…

wieso theorie? hat schon mal einer restwerte vom
anlageverzeichnis/vermögen/inventar in die EÜR aufgenommen?

=>wo steht denn, dass ein eür-rechner kein betriebsvermögen
hat? und wo, dass er kein anlageverzeichnis hat?

lesen ist wohl glückssache :smile:
wie kommst du auf solche fragen, wenn du richtig lesen könntest?

lesen ist wohl glückssache :smile:
wie kommst du auf solche fragen, wenn du richtig lesen
könntest?

Du hattest geschrieben:

es gibt somit kein „betriebsvermögen“, sondern nur kosten der
anschaffung, die entsprechend ihrer wertgrenze geltend gemacht werden
können

Da frag ich mich auch:

=>wo steht denn, dass ein eür-rechner kein betriebsvermögen
hat? und wo, dass er kein anlageverzeichnis hat?

A star is born!

lesen ist wohl glückssache :smile:

=> also ich kann lesen und wenn ich mich so durch mein einkommensteuergesetz, meine einkommensteuer-durchführungsverordnung, meine einkommensteuer-richtlinien und -hinweise lese, dann kann ich nix dergleichen finden, was deine behauptungen stützt. also wäre es doch sehr nett von dir, wenn du uns nun mal aufklärst.

insbesondere würde mich interessieren wie du denn die folgende richtlinie interpretierst:
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r4.2…

und wenn man mit gesundem menschenverstand an die sache rangeht, dann komme ich zu folgendem schluss: wie kann in einer eür abschreibungen vornehmen, wenn man als eür gar kein betriebsvermögen/ anlageverzeichnis hat? wie erklärst du uns denn nun das?

1 Like

Neues EStG?!?
Ich glaube, er hat das Einkommensteuerrecht neu erfunden :wink:

Willst wetten dass wir darauf nie eine Antwort bekommen werden?

Das einzige Problem könnte der Nachweis und der Beginn der
100%igen Nutzung sein…

Könnte nicht das Vorhandensein und die „Vorzeigbarkeit“ eines weiteren zu 100% privat genutzten PCs dafür sprechen, dass die beiden anderen PCs nur betrieblich genutzt werden. Zumindest war diese Ansicht vom FA bei der bisherigen Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht beanstandet worden (3 PCs vorhanden, Aufwand für 2 PCs voll bei Werbungskosten berücksichtigt, 1 PC steuerlich überhaupt nicht).

Für den Beginn der 100% igen betrieblichen Nutzung spricht dann doch den Beginn der selbstständigen Tätigeit (nur Wechsel berufliche Nutzung -> betriebliche Nutzung).

Das alles ist natürlich nur die Ansicht unseres fiktiven, mit den Argumentationen des Finanzamtes oder eines Betriebsprüfers nicht allzu vertrauten, Selbstständigen.

Könnte vielleicht jemand irgendwelche Gedanken dazu beisteuern, wie man das eingangs geschilderte Problem umgehen könnte?

Voithian