Servus,
welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, steht in § 2 Abs. 1 EStG.
Die Nr. 7 aus § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG ist in § 22 EStG näher erläutert. Dass Sonstige Einkünfte steuerfrei wären, wenn sie nur einmalig anfallen, ist dort nicht zu finden - da hat die Gesellschaft nicht recht.
Woher das Steuerprogramm den „Freibetrag“ von 255 € nimmt, bleibt sein Geheimnis. In § 22 Nr. 3 S. 2 EStG steht „…, wenn…“ und nicht „…, soweit…“. Es handelt sich also nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.
Die Besteuerung erfolgt hier mit Berücksichtigung des „Härteausgleichs“ gem. § 70 EStDV: Von den 750 € Honorar (ich unterstelle mal, dass es keine Betriebsausgaben gibt, die damit zusammenhängen) wird der Betrag abgezogen, um den 820 € den Wert übersteigt: 820 € - 750 € = 70 €. > Versteuert werden 680 €.
Das wird aber bei der Veranlagung berücksichtigt, in der ESt-Erklärung muss man diese Akrobatik nicht selber vornehmen.
Für den Empfänger genügt es, das erhaltene Honorar in Zeile 8 der Anlage SO einzutragen und im Textfeld „Einnahmen aus …“ eindeutig darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Honorar aus einer einmaligen Beratungstätigkeit handelt - sonst wird das nicht unter § 22 EStG eingeordnet und es wird eher schwierig mit dem Härteausgleich; außerdem wird man dann nachher jedes Jahr gefragt, was der Beratungsbetrieb macht. All das kann man mit einer aussagekräftigen Eintragung in Z. 8 Anlage SO vermeiden.
Schöne Grüße
MM