Einmalige Einnahme aus Beratertätigkeit

Hallo,
ein Angestellter berät privat eine Gesellschaft hinsichtlich der Werkstattausstattung in einem Hilfsprojekt in Gambia und stellt dafür eine Rechnung. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Beratungstätigkeit.
Die Rechnung beträgt 750 EUR. Muss dies versteuert werden? Ich habe versucht es zu googeln, komme aber nicht so richtig weiter… das Steuer 2018 Programm sagt JA, ab einem Freibetrag von 255 EUR muss es versteuert werden.
Die Gesellschaft, welche die Beratertätigkeit beauftragt hat, sagt dass diese einmalige Beratertätigkeit eine einmalige Dienstleistung sei und somit nicht versteuert würde.
Hat mir jemand die richtige Antwort hierauf?

Danke + Gruß,
Sonja

Servus,

welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, steht in § 2 Abs. 1 EStG.

Die Nr. 7 aus § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG ist in § 22 EStG näher erläutert. Dass Sonstige Einkünfte steuerfrei wären, wenn sie nur einmalig anfallen, ist dort nicht zu finden - da hat die Gesellschaft nicht recht.

Woher das Steuerprogramm den „Freibetrag“ von 255 € nimmt, bleibt sein Geheimnis. In § 22 Nr. 3 S. 2 EStG steht „…, wenn…“ und nicht „…, soweit…“. Es handelt sich also nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.

Die Besteuerung erfolgt hier mit Berücksichtigung des „Härteausgleichs“ gem. § 70 EStDV: Von den 750 € Honorar (ich unterstelle mal, dass es keine Betriebsausgaben gibt, die damit zusammenhängen) wird der Betrag abgezogen, um den 820 € den Wert übersteigt: 820 € - 750 € = 70 €. > Versteuert werden 680 €.

Das wird aber bei der Veranlagung berücksichtigt, in der ESt-Erklärung muss man diese Akrobatik nicht selber vornehmen.

Für den Empfänger genügt es, das erhaltene Honorar in Zeile 8 der Anlage SO einzutragen und im Textfeld „Einnahmen aus …“ eindeutig darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Honorar aus einer einmaligen Beratungstätigkeit handelt - sonst wird das nicht unter § 22 EStG eingeordnet und es wird eher schwierig mit dem Härteausgleich; außerdem wird man dann nachher jedes Jahr gefragt, was der Beratungsbetrieb macht. All das kann man mit einer aussagekräftigen Eintragung in Z. 8 Anlage SO vermeiden.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfisch,

danke! Ja, da hatte ich es eingegeben und war dann erstaunt über die Auswirkung auf die Rückerstattung, die gleich mal drastisch weniger wurde…
Es war eine einmalige Sache, der Arbeitgeber selbst hatte keine Kapa für so etwas und es wurde den Mitarbeitern freigestellt, dies für die Gesellschaft in Eigenregie zu machen wenn man das wolle.
Tja… Zwei Tage Recherche und Tabellen für lau… das nächste Mal weiß man es besser :wink:

Grüßle,
Sonja

Servus,

kann man so nicht sagen.

Wenn Du nicht grade ein Geschäftsführergehalt hast, entfallen auf die 750 € nicht mehr als vielleicht 285 € Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.

D.h. Du kannst davon 465 € behalten - wenn Du die beiden Tage jeweils 10 Stunden an dem Projekt gearbeitet hast, ist das ein Stundenlohn von netto, nach Steuern, etwa 23 €.

Wenn das ‚für lau‘ ist, sind fast zwei Drittel der deutschen Arbeitnehmer die allergrößten Trottel, dass sie für ihre Arbeit überhaupt aufstehen.

Schöne Grüße

MM