Einmalvalutierungserklärung?!

Hallo zusammen,

die Einmalvalutierungserklärung ist soweit klar.
Aber welche Sicherheit hat der nachrangige Gläubiger, dass die abgebene Bank nicht doch neue Kredite damit abgesichern wird? Wie wird soetwas im Streitfall geklärt? Anhand von Terminen? Oder ist in der Erklärung das abgesicherte Darlehen mit aufgeführt?

Danke

Ich bin zwar kein Jurist, aber logisch wäre mir die Höhe des Eintrags dieser Erklärung. Wenn darin eine Summe von 50.000 vorrangig eingetragen ist, dann ist das der Maximalbetrag, der geltend gemacht wird.Ob eine Einmalvalutierungserklärung mehrmals ausgenutzt werden kann, weiß ich nicht und ich rate die Einschaltung eines Juristen.

Die Erklärung des Erstrangigen trägt ja sicher ein Datum und natürlich die Angabe des Darlehns. Bei Streit (oft bei einer ZV) über die Nichteinhaltung der Erklärung/Zusicherung muß der Klagende diese Behauptung beweisen. Banken werden sich untereinander wohl nicht „beschuppsen“ und sich mit Daten gut ausgetauscht haben. Anders könnte es unter Sparten-Fremden sein, wenn der Zweitrangige sich nicht mit Daten (Beweisen) abgesichert haben sollte, bevor er ins Risiko gegangen ist.

Die Einmalvalutierungserklärung sagt nur, dass eine bestehende Grundschuld nicht mehr neu valutiert wird, nachdem das damit besicherte Darlehen zurückbezahlt ist. Sie enthält keine Angabe / Verweise zu konkreten Darlehen. Die muß sich der nachrangige Darlehensgeber (= Empfänger der Einmalvalutierungserklärung) zum Beispiel vor Kreditvergabe von seinem Kunden geben lassen. Kommt es dann zum Streitfall hat er wenigstens einen Anhaltspunkt, welche Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt seiner Kreditvergabe vorrangig bestanden haben und wie diese zurückgeführt werden sollten. Falls das nicht mit den Angaben des vorrangigen Gläubigers im Falle des Falles zusammenpasst gibt es somit eine Grundlage für weitere Nachfragen.

Viele Grüße

Günter