Einmann-GmbH von zuhause - automatische Betriebsaufspaltung?

Hallo,
ich arbeite im IT-Bereich und betreibe eine Einmann-GmbH von zuhause aus, aus einem Arbeitszimmer in einer Mietwohnung. Ich überlasse der Firma damit ja (unentgeltlich) eine „wesentliche Betriebsgrundlage“, damit müssten persönliche und sachliche Verflechtung bereits gegeben sein, oder? Und ich fürchte damit ist eine unechte Betriebsaufspaltung begründet. Da damit meine GmbH-Anteile zu den stillen Reserven zählen, würden die besteuert werden, wenn die Betriebsaufspaltung aufhört. Bei einem Jahresgewinn von sagen wir 50k wäre eine Auflösung der Betriebsaufspaltung für mich der finanzielle Ruin.

  1. Sind diese Annahmen so korrekt?
  2. Ich würde durch die unentgeltliche Überlassung als Gegenargument argumentieren, dass man mir kaum ein Gewinnstreben und damit eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen könnte, da das private Mieten einer Wohnung mit Arbeitszimmer ja teurer ist als über die GmbH von einem Dritten, bzw zumindest keinen Gewinn generieren würde (ich würde sonst eine kleinere Wohnung mieten), das wäre so ein Argumentationsanker für mich. Ist das stimmig?
  3. Ich könnte mir vorstellen, irgendwann in ein Co-Working-Space zu gehen, aber durch die Gefahr der Auflösung einer eventuellen Betriebsaufspaltung, kommt das ja gar nicht in Frage, oder?

Über ein paar Gedanken, Antworten und kritische Nachfragen würde ich mich freuen!

Servus,

Die wesentliche davon ist nicht korrekt. Das hier

ist nicht so, und damit erübrigt sich die weitere Prüfung.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antwort.
Meine Annahme fußte auf Artikeln wie diesem hier:
https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/zuordnung-der-gmbh-anteile_190_192196.html

Es entspricht gefestigter
Rechtsprechung des BFH, dass die Anteile an der Betriebs-GmbH zum
notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens bzw. zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter des Besitzunternehmens
gehören, da sie die Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen
Betätigungswillens gewährleisten und damit im Dienste einer gesicherten
Vermögensnutzung durch das Besitzunternehmen stehen (BFH, Urteil v.
14.9.1999, IV R 103/78, BStBl 2000 II S. 255).Das gilt sowohl bei der echten als auch bei der unechten Betriebsaufspaltung.

Auch in vielen anderen Artikeln wird relativ pauschal darauf hingewiesen, dass die Anteile an der Betriebsgesellschaft zum Sondervermögen II der Besitzgesellschaft gehören. Und das meinte ich damit, wenn ich sage, dass meine privaten Anteile an der GmbH dann zu den stillen Reserven der Besitzgesellschaft gehören würden.
Ich würde mich freuen, wenn Sie darauf eingehen würden, warum das in meiner Konstellation nicht der Fall wäre.
Danke!

Servus,

die Anteile an der GmbH gehören Dir als natürliche Person, Du bist nicht das Besitzunternehmen. Das macht den Unterschied aus.

Schöne Grüße

MM

Aber ich würde doch dann sozusagen das Besitzunternehmen werden, da durch die personelle, sachliche Verflechtung eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wird und eine Betriebsaufspaltung vorliegt und wenn die tatsächlich vorliegt, würde ich ein Gewerbe betreiben und meine formals privaten Anteile wären dann Teil dieses „neu geschaffenen“ Gewerbebetriebs. So habe ich es verstanden.

dann, wenn es etwas zu Besitzen gäbe - d.h. in dem Moment, wo Du die Mietwohnung kaufst, besitzt Du eine wesentliche Betriebsgrundlage, die Du der GmbH überlassen kannst.

Schöne Grüße

MM

Danke noch mal für die Antwort! Leider habe ich auch hier gelesen, dass selbst eine Weitervermietung ausreicht, um eine wesentliche Betriebsgrundlage zu überlassen und damit die sachl. Verflechtung zu begründen.

«Die sachliche Verflechtung ist bei der Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage auch erfüllt, wenn diese vom Besitzunternehmer lediglich angemietet worden ist oder er sonst Nutzungsberechtigter ist. Der Besitzunternehmer muss nicht Eigentümer der wesentlichen Betriebsgrundlage sein.»
(https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/unechte-betriebsaufspaltung-weitervermietung-3116182)

Als Mieter erwerbe ich also die Nutzungsberechtigung der Wohnung und «verpachte» diese Berechtigung unentgeldlich an die Betriebsgesellschaft weiter.
Natürlich sind das extreme Auslegungen, aber ich habe den Eindruck, dass sie gerechtfertigt wären.
Gruß

Tja,

leider brauche ich Dich nicht davon zu überzeugen, dass Du einem Phantasma nachjagst.

Schöne Grüße

MM