Einnahmen aus Kunsthandwerk

Hallo,

dieses Brett paßt zwar nicht ganz, aber es erscheint mir noch das am besten geeignete. Wäre nett, wenn Ihr mir dazu etwas sagen könntet:

Wenn jemand nebenberuflich Einnahmen hat aus dem Verkauf kunsthandwerklicher, selbstgemachter Gegenstände z.B. an einem gelegentlichen Stand, über Kommissions- oder Gelegenheitsverkäufe im Umfeld sowie aus Kursgebühren zu Kursen in diesem Kunsthandwerk,

  • sind diese Einnahmen dann in vollem Umfang zu versteuern bzw.
    muß derjenige eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung in seiner Einkommensteuer machen, oder gibt es Freibetragsgrenzen?
  • muß derjenige sich noch an irgendeiner amtlichen Stelle offiziell anmelden?
    Anmerkung: Es handelt sich nur um netto einige hundert Euro, da es mehr unter dem Gesichtspunkt eines Hobbys betrieben wird.

Danke für Eure Hinweise. Gruss, Eva

Hi !

dieses Brett paßt zwar nicht ganz, aber es erscheint mir noch
das am besten geeignete. Wäre nett, wenn Ihr mir dazu etwas
sagen könntet:

Mir scheint das Brett „Steuern“ das weitaus gelungenere Brett für die Frage zu sein.

Dennoch kurz der Hinweis. Nur der Gewinn (= Einnahmen - Ausgaben) ist zu versteuern.

BARUL76

Hallo,
danke für den steuerlichen Hinweis.
Zum Brett: Mir ging es auch darum zu erfahren, ob man sich irgendwo als Gewerbetreibender anmelden muß bei solch geringfügigen Einnahmen.
Gruss, Eva

Hallo Eva,
bezüglich der Meldepflichten gilt:
ist es Kunst/Kunstunterricht, dann brauchst Du nur Deine Gewinne aus Kunst nach Abschluss des Jahres beim Finanzamt angeben. Ist es keine Kunst, dann wäre das Gewerbeamt zuständig, es sei denn, Du unterrichtes hauptsächlich. Aber eigentlich mußt Du ein Gewerbe nur anmelden, wenn Du …auf Dauer angelegt und mit Gewinnabsicht …handelst. Also, wenn Du einmal im Jahr auf dem Flohmarkt kunstgewerbliches verkaufst, mußt Du Dich schon wieder nicht melden. KOmmt also drauf an, was für dich viel & wenig ist und was noch draus werden soll?!
Schönen Tag noch! Birgitt

Servus Birgitt,

dieses

ist es Kunst/Kunstunterricht, dann brauchst Du nur Deine
Gewinne aus Kunst nach Abschluss des Jahres beim Finanzamt
angeben.

wird zwar oft genug toleriert, aber in der Abgabenordnung steht was anderes: Angezeigt werden muß die Tätigkeit, wenn sie aufgenommen wird, und nicht, wenn man ihr schon jahrelang nachgeht. - § 138 Abs 1 Satz 3 AO.

Also, wenn
Du einmal im Jahr auf dem Flohmarkt kunstgewerbliches
verkaufst, mußt Du Dich schon wieder nicht melden.

Du sprichst ein großes Wort gelassen aus. Da wird ruck-zuck ne Ordnungswidrigkeit (gewerberechtlich) von, und steuerrechtlich kanns auch mehr werden - woher weißt Du, daß keine Gewinnerzielungsabsicht besteht? Einmal im Jahr auf der Mainzer Johannisnacht verkaufen, die halt bloß einmal im Jahr ist, und das alle Jahre wieder: Regelmäßig, nachhaltig und ggf. mit Gewinnerzielungsabsicht.

Beiläufig: Wie sollte man deren Abwesenheit im Fall vom Verkauf kunstgewerblicher Artikel (der ja üblicher- und typischerweise mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird) Deiner Meinung nach zeigen können, wenn man keinerlei Aufzeichnungen hat?

Und dann gibts ja noch den kleinen Gäg mit der USt: Da spielt Gewinnerzielungsabsicht keine Rolle, es geht um die Einnahmen. So arg häufig sind die Unternehmer nicht, die einer i.S.d. § 2 Abs 1 S. 3 steuerbaren Liebhaberei nachgehen, aber geben tut sies schon.

Schöne Grüße

MM