Noch mal einiges nachgelesen, auch den ursprünglich mit der Spur gelesen .
Vermutlich habe ich da wirklich unrecht.
Noch mal einiges nachgelesen, auch den ursprünglich mit der Spur gelesen .
Vermutlich habe ich da wirklich unrecht.
Danke, also Einspurig, da lage ich dann falsch
… schrieb ich bereits gaaaaanz am Anfang in meinem Startposting:
Situation:
Ich komme per Rechts-Abbiegerspur auf eine einspurige Landstraße…
Du verlinkst da eine Seite mit tausenden Artikeln. Was soll uns das sagen?
meine Güte…
noch mal zur Erklärung.
Ich gab ein Zitat zusammen mit einer Quellenangabe.
Gibst du nun beides zusammen bei Googel ein (Tipp: du kannst es ins Suchfeld reinkopieren und musst es also nicht abschreiben), bekommst du als ersten Treffer genau diese Seite.
Wo ist denn den Problem?
damit meine ich genau die Stelle, an der das Zitat erscheint. Um es nun hoffentlich für alle nicht-Recherche-geübten unmissverständlich zu machen…
Und wenn man den Link aus der Adresszeile kopiert und hier einfügt, muss nicht jeder Interessierte eine Suchmaschine bemühen. So geht das:
Der §7 Abs.4 enthält keine Pflicht für die, die auf einem endenden Fahrstreifen fahren.
Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog findet sich kein Tatbestand des zu frühen Einordnens.
Wer bis kurz vor das Hindernis / die Einengung fährt, bekommt dort ein bedingtes Vorfahrtsrecht beim Spurwechsel (der Abs. 5 des §7 StVO gilt auch in den Fällen des Abs. 4!).
Wer bei stockendem Verkehr frühzeitig die Spur wechselt, könnte wegen einer vermeidbaren Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer belangt werden (§1 StVO),
Wer durch einen (zu) frühen Fahrstreifenwechsel niemanden behindert und nicht den Stau verlängert (weil es gar keinen stockenden Verkehr gibt), verzichtet auf sein Recht, kurz vor dem Hindernis hereingelassen zu werden - begeht dabei aber keine OWi.
Nachtrag:
Im Übrigen halte ich es für eine Frechheit, eine Quelle zu zitieren, ohne einen Verweis (Link) auf die Fundstelle zu benennen und dann im Anschluss dem, der sich über den fehlenden Verweis beschwert, Unfähigkeit vorzuwerfen.
das steht da drin.Wenn verschiedene Autofahrer zu blöd sind und 3 Kilometer vor der Engstelle bereits versuchen, die Spur zu wechsaeln, so fahre ich natürlich an denen vorbei
Kommt es zu einer Fahrbahnverengung, muss das Fahrzeug, dessen Spur endet, bis zum Ende der Verengung vorfahren. Erst dann folgt die Einordnung auf die neue Fahrspur.
Es geht hier nicht um sinnvolles oder unsinniges Verhalten.
Bei wenig Verkehr ist es sinnvoll, sich früh eine Lücke zu suchen.
Bei stockendem Verkehr ist es sinnvoll, alle Fahrstreifen voll zu benutzen, also erst direkt vor dem Ende die Spur zu wechseln.
Es geht hier darum, ob es eine Pflicht für die auf der endenden Spur Fahrenden gibt.
(Und eigentlich geht es selbst darum nicht, denn es ist eindeutig, dass in der Situation es Fragestellers „Reißverschluss“ gar nicht anzuwenden war.)
Das steht genau so in der StVO.
Im Übrigen ist es so, dass man rechts überholen kann.
Nicht, um nach vorne zu kommen, sondern sich an die Verkehrsregeln zu halten.
Natürlich sollte man bis zum Ende seines Fahrstreifens fahren, tatsächlich gibt es dafür aber keine Vorschrift. Ein vorzeitiges Wechseln ist also nicht verboten.
Aber hallo!
Wenn ich im Stau stehe und auf der Nebenspur Fahrzeuge vorbeirauschen, sich irgendwo einordnen statt ganz vorne, kann der nächste vorbeirauschen und ich falle mit jedem falsch eingeordneten Fahrzeug zurück.
Wenn die anderen sich korrekt verhalten, schleichen beide Spuren gleichmäßig dahin, mein Neben-Fahrzeug und meins kommen zeitgleich am Engpass an.
Nochmal falsch. Da sich nur vorn am Engpass einzuordnen ist, hat der LKW seine Lücke genutzt, um mit einigermaßen gleichmäßiger Geschwindigkeit zu fahren statt Stop & Go. Das betrifft auch die Fahrzeuge hinter dem LKW. Durch Stop & Go werden mehr Auffahr-Unfälle veranlasst denn durch gleichmäßige Geschwindigkeit.
Vielleicht solltest du dir irgendwann mal angewöhnen, einen Thread zu lesen, bevor du nach unendlich langer Zeit alten, längst widerlegten Unsinn erneut behauptest.
§7 Abs 4 StVO: „Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“
Hier nicht vorliegend.
Wie zudem bereits vor Monaten geklärt wurde: Das von dir zitierte Gebot weist die Befahrer des durchgehenden Fahrstreifens an, den anderen das Einordnen zu ermöglichen.
Es verpflichtet die auf dem endenden Streifen Fahrenden keinesfalls, dieses Angebot auch anzunehmen.
Wobei der Absatz 4 nicht ganz eindeutig ist, nur mal so angemerkt.
Ist der Text so gemeint:
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung:
- das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich
oder
- endet ein Fahrstreifen
Oder ist er so zu deuten:
- Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich
oder
- endet ein Fahrstreifen
Sinnvoll wäre es, wenn das Reißverschlussverfahren obligatorisch für alle Stellen wird, bei denen Fahrende zweier Fahrstreifen im weiteren Verlauf nur noch einen Fahrstreifen zur Verfügung haben. Obligatorisch im Sinne von „Pflicht für alle Fahrende an so einer Stelle“, also mit dem Verbot, sich frühzeitig hereinzudrängeln.
Offensichtlich hast du das Problem weder erkannt noch beseitigt:
Passiert dir das öfter?
Definitiv.
So steht hier auch "Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren)":
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__7.html