Einseitige Abfindung bAV durch AG und Zusammenrechnung von Verträgen

Liebes Forum,

wende mich an euch Experten, da ich nicht ganz durchblicke.

Ausgangssitutation:
Arbeitnehmer bespart durch Entgeltumwandlung (i.d.Fall § 3, Nr. 63 EStG) zwei
Pensionskassenverträge.
In den AVB der PK ist festgelegt, dass ein Rückkaufswert bei Kündigung nur dann zur Auszahlung kommen kann, wenn die beitragsfreie Rentenanwartschaft kleiner als 20 Euro ist.

Der erste Vertrag ist aktuell mit der beitragsfreien Anwartschaft ein ganzes Stück über der gesetzlichen Grenze für die Kleinstbetragsrente, der andere Vertrag weist aktuell
eine beitragsfreie Anwartschaft von nicht ganz 21 Euro auf (hat also nach AVB keinen Rückkaufswert mehr).

a) Ist eine einseitige Abfindung des zweiten bAV-Vertrags durch den AG überhaupt möglich?

Zwar ist bei dem „Mini-Vertrag“ die Kleinstbetragsgrenze bei weitem unterschritten, aber 	nach den AVB (und auch nach dem Versicherungsschein) gibt’s den Rückkaufswert ja nur 	wenn Anwartschaft < 20 Euro.

b) Werden zur Berechnung der „Kleinstbetragsanwartschaft“ nicht alle bei einem
Versicherungsunternehmen bestehenden Verträge zusammengezählt?

Komme da nicht mit. Vielleicht weiß das einer von euch.

Liebe Grüße!

Nein - jeder Vertrag wird separat gewertet.

Es ist tatsächlich so, dass jeder Vertrag einzeln betrachtet wird. Ist aber auch egal, da jeder Vertrag die Mindestrente von 20 EUR erreicht hat.
Und der Arbeitgeber kann nur dann eine Abfindung vornehmen, wenn der Arbeitnehmer ausscheidet, i.a.R. auch nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers.
Die genauen Bestimmungen sind im BetrAVG geregelt.
Eine Abfindung, also Auszahlung an den Arbeitnehmer, ist auch nicht sinnvoll. Wenn die Versicherung mit dem Ausscheiden rechtzeitig und ohne Beitragsrückstände auf den Arbeitnehmer übertragen wird, kann der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf den Wert der Versicherung festlegen, so dass keine weiteren Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den (alten) Arbeitgeber bestehen. Der Arbeitnehmer kann dann selbst weiter entscheiden. Am besten ist es, die Versicherung auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen und dort weiter zu führen.
Heutzutage wird ja öfter der Arbeitgeber gewechselt als früher. Wenn also bei jedem Arbeitgeber eine neue Versicherung abgeschlossen werden würde und diese jedes Mal beim Ausscheiden abgefunden wird, erhält man ja nie eine vernünftige Altersrente.

Hallo Sienna,

herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort!

LG
Katerchen11