Einseitige Arbeitszeit- und Gehaltskürzung für Lehrer einer Privatschule

Hallo,

wegen ausbleibender Schülerzahlen reduziert eine Privatschule einzelnen Lehrern (kein Sozialplan, keine Kurzarbeit) , eben denen, deren Fächer nicht mehr bedient werden können, von sich aus Stunden und somit Verdienst.

Wie ist das rechtlich zu bewerten?

Jede Antwort wird genau so unpräzise ausfallen wie die Frage. Es ist weder der Sinn der Frage noch die Hintergrunddetails bekannt. Es ist auch nicht bekannt, was mit den Lehrern ausgehandelt wurde und inwiefern das einvernehmlich stattfand. Also kann man rechtlich gar nichts bewerten.

Nichts wurde mit den Lehrern ausgehandelt. Es gibt keine geänderten Verträge, es wurde nur einseitig die neue Arbeitszeit angeordnet und das Gehalt gekürzt.

Das ist auf jeden Fall ein Unsinn. Wer würde ohne schriftlichen Arbeitsvertrag als Lehrer anfangen?
Zudem sind selbst verbindliche Absprachen mit gegenseitiger Zustimmung bereits ein rechtskräftiger Vertrag.
Wenn du vernünftige Antworten willst, musst du Details herausrücken.

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Und der Inhalt des Arbeitsvertrages ist so geheim, daß es nicht möglich ist, wenigstens die Passagen hier wiederzugeben, die sich auf die Arbeitszeit und Änderungen des Arbeitsvertrages beziehen?

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Vielleicht geht es nur um eine Hausaufgabe, dann sollte wenigstens die Frage in voller Länge gepostet werden.

Hallo!

das hattest Du doch bereits im vergangenen Sommer gefragt und diese Antwort bekommen für die du dich sogar bedankt hattest.

mfG
duck313

Der Arbeitsvertag wurde vor 12 Jahren ausgehandelt. Gehalt E 13, Arbeitszeit 24 Wochen-Unterrichtsstunden.

Neuere Verträge oder Änderungen gibt es nicht. Inzwischen ist die Stundenzahl bei 18 und das Gehalt entsprechend gekürzt. Ohne Vertragsänderung!!! Ist das so schwer zu verstehen?

Hallo,

also gibt es doch einen Arbeitsvertrag.
Und die Rechtslage hat sich seit meiner Antwort vom letzten Jahr auch nicht geändert. Ist das so schwer zu verstehen ? Was war/ist daran unverständlich ?

&Tschüß
Wolfgang

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Ganz einfach:

Wenn ein freundlicher Herr bei dir klingelt und dich höflich fragt „Könnten Sie mir bitte all Ihr Geld geben?“, dann ist ihm das nicht verboten (weil er dich nicht zwingt und dich nicht bedroht).
Es ist deine Entscheidung, ob du seiner Bitte nachkommst oder ihn zum Teufel jagst.

So macht es die Schule jetzt auch. Ein freundlicher Brief, dass die Stundenzahl und das Gehalt gekürzt wird.
Kein Widerspruch, keine Klage - so kommen die damit durch.
Diese einseitige Vertragsänderung ist damit nicht automatisch genehmigt, der Vertrag ist nicht automatisch abgeändert!
Allerdings muss man damit rechnen, dass etwaige Gehaltsnachforderungen auf Grund einer Ausschlussfrist deutlich schneller verfallen können als bei einer Verjährung nach BGB. In vielen Arbeitsverträgen beträgt die Frist nur 3 Monate.
Man muss nun als AN wissen, wie man sich verhalten will. Hinnehmen und hoffen, dass es mal besser wird?
Oder man bietet weiterhin seine Arbeitskraft in vollem Umfang an (dem Vorgesetzten sagen, dass man wie vereinbart heute 6 Stunden unterrichten möchte und nach der Zuweisung einer Klasse fragen, nur gehen, wenn einem gesagt wird, dass da keine Klasse ist und man nicht benötigt wird). Dann wartet man die Gehaltsabrechnung ab und mahnt unverzüglich die Bezahlung der Minderstunden an.

Ich vermute, dass nach einiger Zeit widerspruchslosen Hinnehmens der verkürzten Arbeitszeit und des gekürzten Gehalts so etwas wie „betriebliche Übung“ oder „konkludentes Verhalten“ einsetzen wird und in dessen Folge es tatsächlich zu einer dauerhaft rechtswirksamen Annahme dieser neuen Regelungen kommen kann.

@Albarracin weiß da bestimmt was dazu zu sagen.

Hallo,

das hier

kann unter bestimmten Bedingungen sehr wohl in einer stillschweigenden Vertragsänderung zu Lasten des AN münden.
Es hat aber nichts damit

zu tun, da eine bÜ nur bei Ansprüchen zum Vorteil des AN ggü. dem AG zum Tragen kommt.

&Tschüß
Wolfgang

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Danke für die Bestätigung meiner Vermutung.
Es ist ja eigentlich so, dass „Schutzbedürftige“ (Verbraucher, Mieter, Arbeitnehmer,…) in der Regel gesetzlich vor so etwas geschützt sind. Im AGB Recht des BGB steht m.W. auch irgendwo drin, dass Stillschweigen des Kunden nicht als Zustimmung gewertet werden darf.

Hier, in diesem Fall unterlässt der Arbeitnehmer leider gleich zwei Dinge:

  • er bietet seine Arbeitskraft nicht an
  • er mahnt die Gehaltsdifferenz nicht an.

Kennst du Urteile zu so einem Fall? Mich würde halt interessieren, ob es eine Mindestzeit des Stillschweigens gibt, nach der von konkludentem Handel auszugehen ist.

Hallo,

das kommt auf den Einzelfall an. Theoretisch kann sowas auch durch einmaliges Handeln Zustandekommen. Im Arbeitsrecht orientiert man sich an der Mindestfrist für die Verjährung von 3 Monaten.

&Tschüß
Wolfgang