Danke für die Antwort.
Eine Frage habe ich aber noch. Woher kommt dann der Begriff
zweiseitiges Rechtsgeschäft.
Das Rechtsgeschäft ist zweiseitig, wenn für sein Entstehen zwei Willenserklärungen erforderlich sind. Das ist bei den meisten Rechtsgeschäften der Fall, nämlich bei allen Verträgen. Wenn ein Rechtsgeschäft aber aus nur einer Willenserklärung besteht (z.B. Kündigung), dann ist die Willenserklärung meistens trotzdem empfangsbedürftig.
Noch mal, der Unterschied ist eben, ob jemand eine Willenserklärung nur zur Kenntnis nehmen muss, z.B. Kündigung, oder ob er gewissermaßen mit ihr „einverstanden“ sein (und dieses Einverständnis erklären) muss, z.B. Kaufvertrag.
Wenn du das Kamel doch annimmst,
dann bist doch du derjenige, der die WE annimmt, aber wer
nimmt die zweite an.
Schritt 1: Du gibst eine Willenserklärung ab mit dem Inhalt: „Ich biete dir, Levay, dieses Kamel als Geschenk an!“
Schritt 2: Ich empfange diese Willenserklärung, etwa weil sie höre oder deinen Brief lese.
Schritt 3: Ich gebe nun selbst eine Willenserklärung mit dem Inhalt ab: „Danke, ich freue mich über das Kamel und nehme dein Angebot an, einen Schenkungsvertrag anzuschließen“
Schritt 4: Du empfängst (erhältst, hörst, liest…) nun meine Willenserklärung.
Levay
Es heißt ja, dass stets zwei
empfangsbedürftige WE bei einer Schenkung nötig sind?