Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Hallo zusammen,

Warum ist eine Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und eine Kündigung nicht? Bei einer Kündigung muss es doch jemand geben der kündigen will und einen der sie annimmt (einseitig empfangsbedürftig). Bei einer Schenkung gibt es auch einen Schenkenden und einen der das Geschenk annimmt. Somit wäre doch auch nur eine empfangsbedürftige WE von dem Beschenkten notwendig. Warum ist die Schenkungs trotzdem ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, bei dem zwei empfangsbedürftige WE notwendig sind?

THX im voraus

Warum ist eine Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und
eine Kündigung nicht? Bei einer Kündigung muss es doch jemand
geben der kündigen will und einen der sie annimmt (einseitig
empfangsbedürftig).

Nein, die Kündigung muss nicht „angenommen“, sondern nur „empfangen“ werden. Zu ihrer Wirksamkeit muss die Kündigung dem anderen zwar zugehen; ob dieser damit einverstanden ist oder nicht, spielt aber keine Rolle. Darum einseitig.

Bei einer Schenkung gibt es auch einen
Schenkenden und einen der das Geschenk annimmt.

Eine Schenkung ist ein Vertrag. Man kann nichts gegen seinen Willen geschenkt bekommen. Also wenn mir jemand ein lebendes Kamel schenken will, kannst du z.B. sicher sein, dass daraus nix wird. Hier muss also nicht nur ein Schenkungsangebot von mir „empfangen“ werden, sondern ich muss es vielmehr auch „annehmen“.

Levay

Danke für die Antwort.
Eine Frage habe ich aber noch. Woher kommt dann der Begriff zweiseitiges Rechtsgeschäft. Wenn du das Kamel doch annimmst, dann bist doch du derjenige, der die WE annimmt, aber wer nimmt die zweite an. Es heißt ja, dass stets zwei empfangsbedürftige WE bei einer Schenkung nötig sind?

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Hallo!

Wenn du das Kamel doch annimmst,
dann bist doch du derjenige, der die WE annimmt, aber wer
nimmt die zweite an. Es heißt ja, dass stets zwei
empfangsbedürftige WE bei einer Schenkung nötig sind?

Genau - der Schenker muss in dieser Konstellation deine Annahmeerklärung empfangen. Es muss ein Vertrag abgeschlossen werden und dafür bedarf es (bei zwei Vertragspartnern) zweier übereinstimmender Willenserklärungen, die natürlich auch beide dem jeweils anderen zugegangen sein müssen.

Gruß
Tom

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Danke für die Antwort.
Eine Frage habe ich aber noch. Woher kommt dann der Begriff
zweiseitiges Rechtsgeschäft.

Das Rechtsgeschäft ist zweiseitig, wenn für sein Entstehen zwei Willenserklärungen erforderlich sind. Das ist bei den meisten Rechtsgeschäften der Fall, nämlich bei allen Verträgen. Wenn ein Rechtsgeschäft aber aus nur einer Willenserklärung besteht (z.B. Kündigung), dann ist die Willenserklärung meistens trotzdem empfangsbedürftig.

Noch mal, der Unterschied ist eben, ob jemand eine Willenserklärung nur zur Kenntnis nehmen muss, z.B. Kündigung, oder ob er gewissermaßen mit ihr „einverstanden“ sein (und dieses Einverständnis erklären) muss, z.B. Kaufvertrag.

Wenn du das Kamel doch annimmst,
dann bist doch du derjenige, der die WE annimmt, aber wer
nimmt die zweite an.

Schritt 1: Du gibst eine Willenserklärung ab mit dem Inhalt: „Ich biete dir, Levay, dieses Kamel als Geschenk an!“

Schritt 2: Ich empfange diese Willenserklärung, etwa weil sie höre oder deinen Brief lese.

Schritt 3: Ich gebe nun selbst eine Willenserklärung mit dem Inhalt ab: „Danke, ich freue mich über das Kamel und nehme dein Angebot an, einen Schenkungsvertrag anzuschließen“

Schritt 4: Du empfängst (erhältst, hörst, liest…) nun meine Willenserklärung.

Levay

Es heißt ja, dass stets zwei

empfangsbedürftige WE bei einer Schenkung nötig sind?

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