Einsendeschluss: Rechtlich gesehen

Mal ne Frage: Ist der Einsendeschluss irgendwo rechtlich festgelegt. Also: Wo steht, dass dass damit der Poststempel gemeint ist und nicht das Datum, an dem der Veranstalter die Post erhält? Da gibt es doch sicher Gesetzestexte.
Danke schon mal

Hi,

Mal ne Frage: Ist der Einsendeschluss irgendwo rechtlich
festgelegt. Also: Wo steht, dass dass damit der Poststempel
gemeint ist und nicht das Datum, an dem der Veranstalter die
Post erhält? Da gibt es doch sicher Gesetzestexte.

nein, gibt es nicht. Einsendeschluß ist ein freier Begriff, den jeder so definieren kann, wie er will, ebenso wie den Nachweis, daß der vorgegebene Termin eingehalten wurde. Gesetzlich geregelt ist der Begriff des Zugangs (s. FAQ:1350).

Gruß,
Christian

Danke Christian,

aber es heißt doch immer: Es gilt der Poststempel. Ist das nicht irgendwo geregelt (Thema: Fristgerecht) ???

aber es heißt doch immer: Es gilt der Poststempel.

Wenn es das in den Teilnahmebedingungen heißt, ist das auch so. Wenn nicht, dann aber eben nicht, dann gelten die gesetzlichen Regelungen, und da ist der Zugang beim Empfänger entscheidend (§ 130 BGB).

Ciao, Wotan

Hi Wotan,

also konkret zum Fall: Einsendeschluss war der 31.05.2005. Dies war auch nachweislich der Fall. Poststempel ist der 31.05.2005! Teilnahmebedingungen gibt es praktisch nicht. Es stand halt nur was vom Einsendeschluss!

Du willst mir also sagen, dass lt. BGB 130 dann mit dem Einsendeschluss das Datum gemeint ist, an dem der Veranstalter die Karte erhält?

Kluges Kind!!!

Ciao, Wotan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Geht es hier etwa um ein Preisausschreiben?
?

Genau. Konkreter Fall ist halt, dass die Karte am 31.05. versandt wurde (nachweislich). Und bei den Teilnahmebedingungen lediglich steht: Einsendeschluss ist der 31.05. Nun will der Veranstalter die Karte nicht annehmen, da die AKtion am 31.05. ablief. Also für ihn konnten nur Karten teilnehmen, die ihn am 31.05. erreichten.

Aber anscheinend kann man da nichts machen…

Aber anscheinend kann man da nichts machen…

Das ist sicher nicht mal justiziabel.

Ansonsten reine Auslegungssache. Ich würde hier nicht die Regeln über den Zugang von Willenserklärungen, sondern über die AUSLEGUNG von Willenserklärungen (§§ 157, 133 BGB) anwenden. Aber wie gesagt: wohl nicht justiziabel. Denke ich jedenfalls.

Levay

Alle Tipps hier sind falsch!!!
IHR HABT DOCH NICHT WIRKLICH AHNUNG!!! (Kein Vorwurf, sondern ne Feststellung)

Habe mich mit einem befreundeten Anwalt über das Thema Einsendeschluss unterhalten. Und der erzählte mir nun folgendes:

Sicherlich kann der Veranstalter es so halten wie er möchte. ABER: Es gibt bereits Gerichtsentscheidungen. Und da wird das Wort Einsendeschluss FÜR DEN Einsender/Mitspieler gewertet. Das bedeutet, dass man auf jeden Fall das Recht hat mitzuspielen bzw. teilzunehmen, wenn die Karte rechtzeitig (sprich am Tag des ESS) eingeworfen wurde.

Nur mal zur Info.

Richtig, falsch, das ist so eine Sache !!!
Hallo!

IHR HABT DOCH NICHT WIRKLICH AHNUNG!!! (Kein Vorwurf, sondern
ne Feststellung)

DU HAST DOCH NICHT WIRKLICH MANIEREN!!! (Vorwurf)

Wenn Du die Frage stellst, ob das Thema „Einsendeschluss“ rcehtlich geregelt ist und damit eine muntere Diskussion beginnt, solltest Du eigentlich zufrieden sein. Für Dich bleibt die Erkenntnis: Der Begriff ist nicht gesetzlich geregelt.

Daran ändert es grundsätzlich auch nichts, dass irgendwann mal irgendein Richter zugunsten des Verbrauchers entschieden hat. ich habe hier in meinem Schränkchen Urteile des LG Bielefeld liegen, nach denen ein einziges Werbefax Schadensersatzansprüche auslöst. Gleich daneben liegt ein Urteil des LG Koblenz, nach dem es den Faxempfängern zuzumuten ist, die Maschine nur dann anzuwerfen, wenn sie konkret ein Fax erwarten.

So ist es nunmal. Richter legen das Recht mal so, mal so aus. Und solange im Gesetz nichts eindeutiges steht, weiß man vorher nie, wie das im Streitfall sein würde. Also, keine der hier vertretenen Meinungen ist falsch. Lass Dir das zur Not von Deinem befreundeten Anwalt erklären.

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Hi Worldwidefab,

sorry war ja nicht böse gemeint. Ist doch bekannt, dass die Richter unterschiedlich entscheiden. Aber gerade in dem Fall gibt es wohl eindeutige Entscheidungen.

Aber gerade in dem Fall
gibt es wohl eindeutige Entscheidungen.

Aha. Sind die irgendwo veröffentlicht? Gib´ doch mal ´ne Fundstelle an.

Ciao, Wotan

Urteile ohne Ende werden hier aufgefahren, ich komme ja mit dem Lesen kaum nach…