Einsicht in die Schülerakte

Mein 10-jähriger Sohn mußte vor kurzem auf eine G-Schule wechseln, da die Regelgrundschule die Inklusion verweigert.

In der G-Schule wollte ich nun die Schülerakte einsehen, weil mir diverse Berichte fehlen bzw. nicht ausgehändigt wurden.

Der Direktor verweigert dies bzw. wollte mir auch diverse Unterlagen nicht kopieren, obwohl diese Tests von uns als Eltern veranlasst wurden.

Weiß jemand, ob das Handeln des Direktor rechtens ist?
Gruß kiki

Leider keine Ahnung

Natürlich darfst du als Erziehungsberechtigte Einsicht erhalten. Das darf nicht verweigert werden. Ebenfalls dürfen auf eigene Kosten Kopien gemacht werden aber die Akte darf nicht aus dem Gebäude.
Schulleiter haben das nur nicht so gerne weil natürlich auch mal was für den internen Gebrauch drin sein könnte. ( z. b. ein Bericht oder Protokoll eines problematischen Elterngesprächs …)
Also noch mal mit etwas mehr freundlichem Nachdruck

Hoffe geholfen zu haben

Nein, das ist meines Wissens nicht Rechtens. Er muss dir Einsicht in die Schüler Akte gewähren. Du kannst dich aber am zuständigen Schulamt bzw. beim Kultusministerium informieren

Moin,
bei Schulrechtsfragen etc. ist es immer sinnvoll, das Bundesland anzugeben, da Schule Landessache ist.
Generell gilt: Jeder Bürger hat ein Anrecht auf Einsicht in von Behörden über ihn gespeicherte Daten, also auch in seine Schülerakte. Eltern haben für ihre minderjährigen Kinder, wenn erziehungsberechtigt, dieses Einsichtsrecht, Kinder selbst auch (ab 14 zB).
Sie können auch Kopien machen.
Diese Rechte ergeben sich allein schon aus dem Datenschutzgesetz.

In bestimmten Fällen, wo Rechte bzw. Informationen von Dritten bzw. über Dritte tangiert sind, kann dieses Einsichtsrecht eingeschränkt werden, zB. durch eine mündliche Auskunft oder eine teilweise Einsicht. Aber auch durch eine komplette Verweigerung. Letzteres bezieht sich aber weniger auf „Schülerakten“, da hier letztlich nur offizielle Daten zum Schüler und seinem Umfeld und seiner Bewertung etc. aufbewahrt werden.

Auch aus dem Gebot der Zusammenarbeit mit Eltern, jeweils in Schulgesetzen formuliert, ergibt sich schon fast eine Pflicht, den Eltern Informationen über den Schüler, wie sie auch in den Akten zu finden sind, mitzuteilen.
In den Akten befinden sich nach meiner Erfahrung auch nur selten Daten, die den Eltern nicht schon mitgeteilt worden sind oder von diesen selbst der Schule mitgeteilt worden sind.

Bei Problemen mit Einsicht in Akten oder sonstigen Schulproblemen, hilft es oft die zuständige Schulbehörde mal zu kontaktieren oder den Schulelternrat.
lg

Da kann ich leider auch nicht weiter helfen. …
Eine Frage wäre vielleicht noch, was das bringen soll, wenn Sie Einsicht erhalten. Irgendeine Kopie von irgendeinem Test, da kann man wenig mit anfangen. Und was ist eine G-Schule?
besten Grsus

Otto D.

Hallo,

grundsätzlich ist es das Recht von Bevormundeten Einsicht in die Schulakte zu nehmen, jedoch darf die Akte die Schule nicht verlassen, das heißt es muss in der Schule eine Kopie davon gemacht werden. Ein Gesetz auf das man sich stützen kann kenne ich nicht, aber grundsätzlich müssten Erziehungsberechtige Einsicht nehmen dürfen.

MfG
Basti

Hallo,

generell ist eine Einsicht in Akten zu gewähren und Kopien sind in der Regel auf eigene Kosten zu gestatten. Die Akte darf jedoch nicht mitgenommen werden o.ä.

Für genauere Auskünfte (Gesetzestext etc.) müssten wir das betreffende Bundesland wissen…

Hallo Kiki42,
grundsätzlich haben Sie das Recht die Schülerakte Ihres Sohnes einzusehen. Stellen Sie dazu eine schriftliche Anfrage mit einer Aufforderung Rückmeldung bis zum …
Der Direktor teilt Ihnen dann einen Termin zu, da Sie die Akte unter beisein eines Lehrers oder des Direktors einsehen müssen. Sie dürfen sich aber alles daraus Kopieren. Namen von dritten dürfen geschwärzt oder aussortiert werden.

Teilen Sie mir Ihr Bundesland mit und ich stelle Ihnen den gesetzes text rein.

Hier der Gesetzestext von Hessen:
Das Hessische Schulgesetz (HSchG) erlaubt mehreren Personengruppen, Schülerakten einschließlich der Prüfungsunterlagen einzusehen. Dazu berechtigt sind Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und diese Schülerinnen und Schüler selbst, sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, volljährige Schülerinnen und Schüler und auch deren Eltern, sofern ihre Kinder ihnen eine entsprechende Vollmacht erteilen. Auch andere Personen, die über eine solche Vollmacht von einem Berechtigten verfügen, können Einsicht nehmen. Dies gilt jedoch nur für die Akten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Sind hier auch Daten Dritter sichtbar, die nicht kurzfristig entfernt werden können, kann nur eine mündliche Auskunft erteilt werden.

Wer eine Schulakte einsieht, ist auch berechtigt, von den enthaltenen Informationen Kopien oder Auszüge anzufertigen. Sie oder er wird die ganze Zeit von einem Schulleitungsmitglied oder einer von der Schulleitung beauftragten Person begleitet. Jede Einsichtnahme wird zusätzlich schriftlich vermerkt.

Gruß
heilpäd_bandalogs

Hallo,

  1. Ich wusste gar nicht, dass Inklusion verweigert werden kann. Im Zweifelsfall an die Schulbehörde (ADD, Bezirksregierung, unterschiedl. nach Bundesland) wenden und nachfragen. Ggfs. wird eine Schule benannt, die auch weiter entfernt liegen kann, aber der Transport wird dann gewährleistet.

  2. Ihr Sohn ist 10 Jahre alt. Wenn er bereits ins 5. Schulbesuchsjahr - nicht Klassenstufe!!! - kommt, ist eine Grundschule nicht mehr zuständig. Dann gibt es weiterführende Schulen, die ebenfalls Inklusion leisten müssen.

  3. Einsicht in die Schülerakten sind m.W. nach nicht durchzusetzen. Auch bei Schulwechsel o.ä. wird diese Akte bis auf amtl. Dokumente - Zeugnisse, Gutachten etc.- bereinigt. Das Gutachten zur Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs muss Ihnen erklärt worden sein, Sie müssen es unterschrieben haben. Je nach Bundesland können Sie eine Kopie davon anfordern.

  4. Ich arbeite seit nunmehr 8 Jahren als Förderschullehrerin in einer Grundschule, die „integrativ“ arbeitet. Je jünger die Schüler und je weniger umfangreich die Beeinträchtigung, desto „besser“ funktioniert die Inklusion. Wobei - die Schüler lernen eindeutig WENIGER als auf der Förderschule! Spätestens ab dem 3. oder 4. Schuljahr klafft die Entwicklungs- und Lernschere so weit auseinander, dass die I-Kinder immer weiter vom Klassengeschehen entfernt sind. Bei uns gibt es nur wenige Kids, die auf einer weiterführende Integrationsschule gehen. Die meisten wechseln zum 5. Schuljahr zur Förderschule. In den „Regelschulen“ findet das Fachlehrerprinzip statt, mit dem kaum jemand klar kommt. Selbst Kinder, die nur in einzelnen Fächern differenziert werden, sind frustriert und wechseln nach der 5 doch noch an die Förderschule.

  5. Ich bin auch Mutter zweier Söhne und kann mir ansatzweise vorstellen, wie Sie sich fühlen. Vielleicht „gönnen“ Sie sich jedoch einmal eine Hospitation in der G-Schule und ruhige Gespräche mit der Klassenleitung, um sich ein eigenes Bild zu machen und Ihre Vorstellung von den Bildungszielen für Ihr Kind weiterzutragen. Meist sind die Leute da sehr dankbar, wenn Eltern sich kümmern …

PS: Wenn es um mein Kind ginge, würde ich keine Inklusion, sondern die Förderschule bevorzugen …

Ich wünsche Ihnen Geduld und Kraft und Ihrem Sohn viel Freude beim Lernen und nette Menschen, die ihn begleiten!

LG; Snoopy

Dies ist ein juristisches Problem. Damit kann ich nicht verbindlich Auskunft erteilen, sondern lediglich meine Meinung dazu äußern.
Die Inklusion zu verweigern ist eigentlich nicht möglich. Es kann lediglich Gründe geben, die die Durchführung verhindern. Diese Gründe kenne ich nicht, sie könnten jedoch mit der Behinderung Ihres Kindes zusammenhängen, welche eine besondere Betreuung im Unterricht erfordern könnte, die von der Schule/dem Schulträger nicht erbracht werden kann. Normalerweise ist es aus Kostengründen nicht möglich mehr Personal an den Schulen zu beschäftigen.
Die Einsicht in Akten ist nicht grundsätzlich möglich. Allerdings gibt es gute Gründe (z.B., dass Sie die Erstellung von Tests veranlasst haben), dass Sie in Kenntnis gesetzt werden, welche Ergebnisse dabei erzielt wurden. Eine Kopie der Akten ist dabei mindestens unüblich.

Die als soziale Maßnahme propagierte Inklusion ist lediglich ein Versuch die Ausgaben im Schulbereich zu verringern. Wenn dies jedoch zu höheren Ausgaben führen würde, wird sie abgelehnt.

Ich hege zudem begründete Zweifel, dass diese Inklusion Ihrem Kind wirklich die Förderung bringen kann, die in einer G-Schule möglich ist. Dort sind erfahrene Sonderpädagogen tätig, die wirklich Ihr Kind individuell fördern und fordern können. Dies kann ein Lehrer an einer Regelschule nicht, auch nicht mit der zeitweisen Unterstützung von Fachkräften.

Sollte diese Erwiderung Ihre Frage nicht befriedigend beantworten, so bitte ich Sie beim Schulamt nachzufragen, in wie weit die Maßnahmen des Schulleiters rechtens waren.

Mit freundlichen Grüßen
W

Hallo Kiki42,
ob das Handeln des Direktors richtig ist, weiß ich nicht. Aber in jedem Fall kann man bei der Bezirksregierung eine Beschwerde einreichen. Die entscheidet dann darüber.
MfG emma2550

Hallo,
normalerweise müsste jedem Einblick in die Schülerakte gewährt werden. Falls der Direktor das nicht zulässt, würde ich mich an die übergeordnete Schulbehörde wenden.
LG,
P.