Hallo,
im Juli 2005 wurde bei einem bekannten mit Morbus Bechterew ein GdB mit 60% bescheinigt. Seither hat sich sein Zustand in folgenden Punkten verschlechtert: 1. Beweglichkeit wg. fortgeschrittener Verknöcherung 2. verheilte WS-Fraktur nach banalem Sturz im Jan. 2012 3. seelische Probleme.
Es wurde deshalb Antrag auf Neufeststellung beim zuständigen Landratsamt gestellt.
Nach ca. 7 wochen kam ein ablehnender Bescheid mit folgendem Inhalt:
sehr geehrter Herr XXX,
Ihrem am xx.xx.xxxx eingegangenem Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach §69SGB IX in Verbindung mit §48 Zehntes buch Soziolgesetzbuch (SGB X) kann n i c h t entsprochen werden.
Die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung des GdB liegen nicht vor.
Gründe:
Nach §48 SGB X ist ein Bescheid mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Die Verhältnisse, die der letzten maßgeblichen Feststellung zugrunde lagen, haben sich durch das Hinzukommen einer weitern/weiterer Funktionsbeeinträchtigung(en) zwar geändert, Auswirkungen auf den bereits festgestellten GdB ergeben sich hierdurch jedoch nicht. Liegen - wie in Ihrem Falle - mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, dürfen die den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen entsprechenden Behinderungsgrade bei der Bewertung des Gesamt - GdB nicht addiert werden.
Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen. Nach Auswertung aller hier vorliegenden Befunde über Ihre Gesundheitsstörung durch unseren versorgungsärztlichen Dienst verbleibt es beim bisher festgestellten GdB.
Folgende Funktionsbeeinträchtigung(en) liegen vor:
Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Wirbelsäule, verheilter Wirbelbruch. Seelische Störung.
…
Nun zu den Fragen:
Fakt ist, dass sich die Bewegungsfähigkeit wg. weiterer zunehmender Verknöcherung verschlechtert hat, was allein den GDB bereits erhöhen würde. Dies findet in o.g Begründung jedoch keine Berücksichtigung. Eine gesundheitliche Untersuchung fand zuletzt in der Kurklinik im März 2012 statt - dies im Zusammenhang mit der zu behandelnden WS-Fraktur.
Reicht dies als Begründung für einen Einspruch?
Die Angabe, „Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen. Nach Auswertung aller hier vorliegenden Befunde über Ihre Gesundheitsstörung durch unseren versorgungsärztlichen Dienst verbleibt es beim bisher festgestellten GdB.“ ist sehr schwammig; wie bekannt ist, treten a.) rheumatisch-entzündliche Erkrankungen in Schüben auf, ganz ähnlich wie seelische Probleme auch. beeinträchtigungen durch verheilte Wirbelbrüche jedoch sind i.d.R. latent vorhanden. Die zitierten und als Grundlage herangezogenen wechselseitigen Beziehungen führen doch gerade dadurch zu einer erhöhten Beeinträchtigung und in der Folge zu einem höheren Grad der Behinderung, denn treten alle Behinderungen zur gleichen Zeit auf (wechselseitige Beziehung?), werden die 60% wohl überschritten. Es ist als bekannt vorauszusetzen, dass Körper, Geist und Seele eine Einheit bilden und hier zwingend wechselseitige Beziehungen vorhanden sind.
Interessant ist aber auch, dass bei einer Höherstufung von 60 auf 70 % die doppelte Pauschale bei den Werbungskosten (Entfernungskilometer) gewährt wird.
Alleine deshalb sollte mein Bekannter Widerspruch einlegen.
Aber mit welcher Begründung?
Vielen Dank für Tipps zu diesem Thema!
Robin-aus-dem-Web