Einspruch auf Ablehnung wg. Neufeststellung GdB

Hallo,
im Juli 2005 wurde bei einem bekannten mit Morbus Bechterew ein GdB mit 60% bescheinigt. Seither hat sich sein Zustand in folgenden Punkten verschlechtert: 1. Beweglichkeit wg. fortgeschrittener Verknöcherung 2. verheilte WS-Fraktur nach banalem Sturz im Jan. 2012 3. seelische Probleme.
Es wurde deshalb Antrag auf Neufeststellung beim zuständigen Landratsamt gestellt.
Nach ca. 7 wochen kam ein ablehnender Bescheid mit folgendem Inhalt:
sehr geehrter Herr XXX,
Ihrem am xx.xx.xxxx eingegangenem Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach §69SGB IX in Verbindung mit §48 Zehntes buch Soziolgesetzbuch (SGB X) kann n i c h t entsprochen werden.
Die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung des GdB liegen nicht vor.
Gründe:
Nach §48 SGB X ist ein Bescheid mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Die Verhältnisse, die der letzten maßgeblichen Feststellung zugrunde lagen, haben sich durch das Hinzukommen einer weitern/weiterer Funktionsbeeinträchtigung(en) zwar geändert, Auswirkungen auf den bereits festgestellten GdB ergeben sich hierdurch jedoch nicht. Liegen - wie in Ihrem Falle - mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, dürfen die den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen entsprechenden Behinderungsgrade bei der Bewertung des Gesamt - GdB nicht addiert werden.
Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen. Nach Auswertung aller hier vorliegenden Befunde über Ihre Gesundheitsstörung durch unseren versorgungsärztlichen Dienst verbleibt es beim bisher festgestellten GdB.
Folgende Funktionsbeeinträchtigung(en) liegen vor:
Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Wirbelsäule, verheilter Wirbelbruch. Seelische Störung.

Nun zu den Fragen:

Fakt ist, dass sich die Bewegungsfähigkeit wg. weiterer zunehmender Verknöcherung verschlechtert hat, was allein den GDB bereits erhöhen würde. Dies findet in o.g Begründung jedoch keine Berücksichtigung. Eine gesundheitliche Untersuchung fand zuletzt in der Kurklinik im März 2012 statt - dies im Zusammenhang mit der zu behandelnden WS-Fraktur.
Reicht dies als Begründung für einen Einspruch?

Die Angabe, „Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen. Nach Auswertung aller hier vorliegenden Befunde über Ihre Gesundheitsstörung durch unseren versorgungsärztlichen Dienst verbleibt es beim bisher festgestellten GdB.“ ist sehr schwammig; wie bekannt ist, treten a.) rheumatisch-entzündliche Erkrankungen in Schüben auf, ganz ähnlich wie seelische Probleme auch. beeinträchtigungen durch verheilte Wirbelbrüche jedoch sind i.d.R. latent vorhanden. Die zitierten und als Grundlage herangezogenen wechselseitigen Beziehungen führen doch gerade dadurch zu einer erhöhten Beeinträchtigung und in der Folge zu einem höheren Grad der Behinderung, denn treten alle Behinderungen zur gleichen Zeit auf (wechselseitige Beziehung?), werden die 60% wohl überschritten. Es ist als bekannt vorauszusetzen, dass Körper, Geist und Seele eine Einheit bilden und hier zwingend wechselseitige Beziehungen vorhanden sind.

Interessant ist aber auch, dass bei einer Höherstufung von 60 auf 70 % die doppelte Pauschale bei den Werbungskosten (Entfernungskilometer) gewährt wird.

Alleine deshalb sollte mein Bekannter Widerspruch einlegen.
Aber mit welcher Begründung?

Vielen Dank für Tipps zu diesem Thema!
Robin-aus-dem-Web

Hallo Robin,

man kann auch gegen so einen Bescheid (letzten) innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen!
In der entsprechenden Tabellen steht schlicht
mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) 50 - 70 GdB

http://vmg.vsbinfo.de/b/index.htm
http://landingpages.wolterskluwer.de/media/landingpa…

Dies ist schlicht sehr pauschal.dass es bei solchen Erkrankungen keine schlichte Zusammenrechnung gibt ist klar.
Was die Entfernungspauschale angeht werden bei 70 GdB die tatsächlichen Kosten -Bahn-Bus anerkannt bzw. 0,30 Cent /pro Km-
http://www.inkontinenz-selbsthilfe.com/themenportale…
Wenn es um einen erneuten Widerspruch geht reichen die genannten Angaben nicht.
Ich würde mich dazu auch unbedingt Rechtshilfe einholen Fachanwalt Sozialrecht oder zumindest VDK. Die dann anhand der Unterlagen eher einschätzen können, wie erfolgreich so ein Widerspruch ist. Eine erste Rechtsberatung kostet kein Vermögen. (ca. 130 Euro).
Vorher einmal aufschreiben welche Fragen man zum Thema hat, ja und die wichtigsten Kopien (Gutachten udgl.) mitnehmen

Ob die Untersuchung in der Kurklinik März 2012 reicht weis ich nicht.
Sie wird aber nur das Thema Morbus Bechterew beinhalten. Gibt es eine einer Psychologische Stellungsnahme?
Gibt es noch andere Einschränkungen Magen-Darm usw. ?

Was evtl. wichtiger wäre in dem Fall wäre das Thema EU-Rente …wenn es noch nicht geklärt ist.

Sehr viel mehr kann ich Dir zum Thema nicht sagen.
Als das man da nur mit einer Rechtshilfe weiter kommt. Denn das reicht nicht als Begründung :

Fakt ist, dass sich die Bewegungsfähigkeit wg. weiterer zunehmender Verknöcherung verschlechtert hat, was allein den GDB bereits erhöhen würde…

Gruss Joe

PS. http://www.dvmb-forum.de/index.php

Hallo,

grundsätzlich sollte man immer Widerspruch einlegen und dabei Akteneinsicht verlangen.
Dann kann der Antragsteller zum einen erkennen, was das VA an Berichten angefordert hat und zum anderen, ob das VA alles berücksichtigt hat sowie die Höhe der Einzelbewertungen.

Nach der Akteneinsicht kann dann ein Widerspruch ggfs. fundierter begründet oder aber immer noch zurückgezogen werden.

Sollte die neu hinzugetretene seelische Störung einen Einzel-GdB von mindestens 20 haben, wäre der Gesamt-GdB evtl. angreifbar, da die Auswirkungen der seelischen Störung doch recht verschieden ggü. dem M. Bechterew sind und dadurch einen „Aufschlag“ rechtfertigen.
Bei M. Bechterew mit Einzel-GdB 60 sind bereits soviele Bewegungseinschränkungen eingerechnet, daß die Verschlimmerung schon recht gravierend sein muß und nicht nur graduell. Dies muß dann auch im Einzelfall sehr konkret medizinisch begründet werden - wozu viele Ärzte ohne zusätzliches Cash vom Patienten keine rechte Lust haben oder aber gar nicht wissen, worauf es eigentlich ankommt.
Ein verheilter Wirbelbruch begründet idR nur einen recht niedrigen Einzel-GdB und wirkt sich idR nicht derart verschlimmernd auf einen M. Bechterew aus, daß es eine Erhöhung rechtfertigt.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

aus eigener Erfahrung(meine Frau hat Pflegestufe 2) kann ich Ihnen mitteilen, das Ablehnung sehr häufig erfolgt und zwar unabhängig einer fundierten Begründung.

Aus meiner Erfahrung ist eine Mitgliedschaft beim VDK zu beantragen, kostet 5,-€ im Monat.
Bitte gleich die Ablehnung mitnehmen und den Mitarbeitern sagen, das Sie Einspruch einlegen wollen.
Den Rest machen die vom VDK und zwar sachlich, begründet und sehr erfolgreich.
Habe nur gute Erfahrungen mit denen gemacht und auch die Mitgliederzeitschrift ist voll von Anregungen.
Viel Erfolg
mfg Longwolf

Fragt mal, was die Ärzte auf Anfrage des Versorgungsamtes geschrieben haben. Das ist meist entscheidend!