Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Hallo,
bei mir ist folgende Situation. Anfang dieses Jahres bin ich mit 41 km/h zuviel auf der Autobahn geblitzt worden. Gestern kam der Bußgeldbescheid mit 3 Punkten Geldstrafe und 1 Monat Fahrverbot. Nun ist es so das ich Selbständiger Handelsvertreter bin und auf den Führerschein in den Sommermonaten angewiesen bin (Saison). Mir ist kar das ich um den Monat Fahrverbot nicht herum komme. Es stellt sich nun die Frage ob ich durch einen Einspruch des Bescheides den Termin des Fahrverbotes nach hinten hinaus zögern kann? Am besten wäre Dezember. Durch die 4Viermonatsfrist müsste ich jetzt spätestens im September den Führerschein abgeben. Ich bräuchte also 3 Monate mehr.
Vielleicht kann mir jemand ein Tipp geben. Brauche ich einen Anwalt um Einspruch einzulegen? Und was muss ich beachten?

Vielen Dank und Grüße

Es stellt sich nun die
Frage ob ich durch einen Einspruch des Bescheides den Termin
des Fahrverbotes nach hinten hinaus zögern kann? Am besten
wäre Dezember. Durch die 4Viermonatsfrist müsste ich jetzt
spätestens im September den Führerschein abgeben. Ich bräuchte
also 3 Monate mehr.

Da gibt es kaum Möglichkeiten, jedenfalls keine die kostengünstig aber auch erfolgversprechend sind.

Der Gesetzgeber sieht ja im § 25 Abs.2a StVG bereits einen Zeitraum von 4 Monaten vor indem man den Beginn des Fahrverbotes selbst bestimmen kann, mehr wird hier sicher nicht zugestanden werden.

Dann kann man nur einen der beiden Wege wählen:

Entweder man legt Einspruch ein, konsultiert einen Anwalt und versucht vor Gericht das Fahrverbot gegen eine Erhöhung des Bußgeldes abzuwenden. Wenn das Erfolg haben sollte dann muss man aber sicher mit der 3-fachen Bußgeldhöhe rechnen plus natürlich der Anwalts- und Verfahrenskosten.

Oder man legt ohne Anwalt Einspruch ein, zieht diesen dann aber kurz vor der Verhandlung zurück. Somit erreicht man ohne Nebenkosten eine zeitliche Verschiebung. Der Bußgeldbescheid wird also erst später rechtskräftig und erst mit Datum der Rechtskraft beginnen die 4 Monate in dem das Fahrverbot angetreten werden muss.

Gruß Crack

Dann kann man nur einen der beiden Wege wählen:

Entweder man legt Einspruch ein, konsultiert einen Anwalt und versucht vor Gericht das Fahrverbot gegen eine Erhöhung des Bußgeldes abzuwenden. Wenn das Erfolg haben sollte dann muss man aber sicher mit der 3-fachen Bußgeldhöhe rechnen plus natürlich der Anwalts- und Verfahrenskosten.

Oder man legt ohne Anwalt Einspruch ein, zieht diesen dann aber kurz vor der Verhandlung zurück. Somit erreicht man ohne Nebenkosten eine zeitliche Verschiebung. Der Bußgeldbescheid wird also erst später rechtskräftig und erst mit Datum der Rechtskraft beginnen die 4 Monate in dem das Fahrverbot angetreten werden muss.

Hallo,
vielen Dank für deine Antwort. Für mich kommt dann die 2te Variante in Frage. Hast du Erfahrungen mit einem Einspruch? Was für einen Grund soll ich da angeben? Meinst du es ist Möglich auf diese Art 3 Monate Zeit zu gewinnen? Und ist es richtig das die Viermonatsfrist erst dann Beginnt wenn ich den Gerichtstermin absage?

Viele Grüße

Hallo,
vielen Dank für deine Antwort. Für mich kommt dann die 2te
Variante in Frage. Hast du Erfahrungen mit einem Einspruch?

Nein, keine eigenen Erfahrungen.

Was für einen Grund soll ich da angeben?

Es ist zwar sinnvoll einen Einspruch zu begründen, man muss das aber nicht. Wichtig ist die Einhaltung der Frist und das dargelegt wird das man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Meinst du es ist
Möglich auf diese Art 3 Monate Zeit zu gewinnen?

Man gewinnt sicher etwas Zeit, ob es aber 3 Monaten werden?

Und ist es
richtig das die Viermonatsfrist erst dann Beginnt wenn ich den
Gerichtstermin absage?

Ja. Dazu aus dem § 25 StVG:

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

Die Bußgeldentscheidung wird dann 2 Wochen nach Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig, ab dann beginnen die 4 Monate.

Gruß Crack

Hallo,
du solltest auf alle Fälle mit der Bußgeldstelle telefonieren, sonst wird das Verfahren nach dem Einspruch an die Staatsanwaltschaft abgegeben, und das willst du ja nicht.
Der Weg ist: Einspruch einlegen zu einem mit der BG abgesprochenen Zeitpunkt den Einspruch wieder zurück nehmen - ab dem Moment hast du vier Monate Zeit, das FV anzutreten.

Vielleicht kannst du ja auch verhandeln, ob die nicht (nach Einspruch) den BG zurücknehmen und einen neuen ohne FV, dafür mit höherer Geldbuße erlassen.
Fragen kostet nix.

Gruß
HaWeThie

Hallo!

Das nenn ich mal einen guten Praxistipp! Leider gibts nicht mehr Sternchen als einen :wink:

Gruß
Tom