Einspruch gegen Bußgeldbescheid obwohl Bußgeld bereits überwiesen wurde?

Hallo zusammen,

erstmal kurz die Vorgeschichte:
Ich war auf dem weg von Frankfurt/M nach Duisburg um ein Satz Sommerreifen abzuholen.
Ich bin mit genug Zeit los gefahren und da ich nicht zur Hauptverkehrszeit gefahren bin war die Autobahn sehr schwach befahren. Also ohne Eile mit Tempomat auf 130 Km/h über die A3.

Bei Köln kam eine Baustelle (Geschwindigkeitsbegrenzung 60Km/H) und da ich noch jede menge Zeit hatte habe ich den Tempomat Vorher schon ausgeschaltet und bin rein gerollt … leider stand da ein Blitzer und auch wenn ich „NUR“ noch 104 Km/h gefahren bin, und ich der einzige auf der zu dem Zeitpunkt 2-Spurigen Autobahn war, wurde ich mit 44 Km/h zu schnell geblitzt…

Der Bußgeldbescheid kam, ca 200€, 2 Punkte, und 1 Monat Fahrverbot =(

Wie es dann natürlich so ist: hatte ein wenig Ehrfurcht vor dem schönen gelben Brief und habe das Bußgeld gleich überwiesen damit das erstmal abgefrühstückt ist.

Das Problem ist das ich mein Führerschein beruflich brauche…

Gibt es jetzt nachdem ich bezahlt habe noch die Möglichkeit Einspruch zu erheben?
Bzw kann man dadurch das Fahrverbot auf irgendeine andere Strafe abändern?

Oder habe ich durch die Zahlung des Bußgeldes die Strafe akzeptiert?

Vielen Dank schon mal für die Antworten! =)

Auch wenn es nichts mit der Rechtsfrage an sich zu tun hat: die A3 ist von Frankfurt wenigstens bis Duisburg (also in Fahrtrichtung Nord) wenigstens dreistreifig. Wenn da nur noch zwei Spuren waren und die Geschwindigkeit auf 60 km/h limitiert war, dann handelte es sich um eine Baustelle mit verlegten Spuren, vor der es weiterhin einen Geschwindigkeitstrichter mit 100 km/h und 80 km/h Beschränkung sowie zwei Vorankündigungen bei 2 km und 800 Metern gab.

Wenn man in so einer Konstellation mit 104 km/h in den 60er Bereich brettert, darf man froh sein, daß da nicht Vorsatz abgerechnet wurde (= doppelter Tarif). Insofern - und nun folgt der Rechtsrat - wäre ich vorsichtig damit, das Verfahren wieder aufzumachen. Die Absicht, im weiteren Fortgang des Verfahrens günstiger wegzukommen, könnte sich leicht zum Gegenteil verkehren.

Einen Monat bekommt man mit Urlaub und Arrangements mit dem Arbeitgeber noch überbrück - zwei Monate eher weniger.

Gruß
C.

An erster Stelle schon mal Danke für die schnelle Antwort! :thumbsup:

Mhhh okay, genau das habe ich auch befürchtet, habe gehofft das ich mich irre,
mich ärgert es nur tierisch da es absolut unnötig ist…

da hast du aber sowas von recht,

ist in der tat aber sowas von unnötig.

Hallo,
solange die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung (Datum auf dem Umschlag) nicht abgelaufen ist, kann man noch Einspruch einlegen - wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
(FAX ja - E-Mail meist nein)-

Gruß
HaWeThie