Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge

… und Bescheid über den Grundsteuermessbetrag

Hallo zusammen,

wir haben schon vor 1-2 Wochen besagten Bescheid bekommen. Ich gebe zu, ich war bisher zu faul, um nachzuprüfen, inwiefern sich der Grundsteuermessbetrag geändert hat. :flushed: Ich habe jetzt den Grundsteuermessbescheid gefunden, den wir relativ kurz nach dem Hauskauf bekommen haben, und im Vergleich dazu ist der neue Grundsteuermessbetrag rund 60 % höher. Im Bescheid über Grundbesitzabgaben vom Januar 2022 ist ein „neuer Messbetrag“ angegeben, der ungefähr bei 50 % dessen liegt, was als neuer Messbetrag festgelegt wurde. Bei der Nachbarin hat er sich fast verdreifacht, und sie hat jetzt die Befürchtung, dass sich auch die zu zahlende Grundsteuer verdreifachen wird. Deswegen möchte sie gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge Einspruch einlegen, was lt. Rechtsbehelfsbelehrung auch möglich ist.

Der Zweck bzw. das Ziel des Einspruchs ist ihr allerdings auch nicht klar, sie will aber zumindest meckern. :slight_smile:

Z. B. hier:
https://www.merkur.de/wirtschaft/grundsteuerwertbescheid-einspruch-finanzamt-steuerberater-erklaerung-grundsteuer-experte-news-aktuell-91893943.html
und hier:

wird dazu geraten, Einspruch einzulegen. Und dann gibt’s auch noch diese Seite:

»Was tun?« spricht Zeus … Ach ja, in unserem Fall geht es um Niedersachsen!

Viele Grüße
Christa

Auf der anderen Seite wird hier:
https://www.datev-community.de/t5/Grundsteuer/Muster-Einspruch-Grundsteuermessbescheide-2022/td-p/312849#=
darüber diskutiert, ob das nun sinnvoll ist oder nicht, und es wird dort u. a. die Meinung vertreten „Ein höherer Messbetrag ist kein Einspruchsgrund wenn die Berechnung korrekt ist.“

Klar, die Formeln an sich mögen richtig sein, aber in dem dort als Beispiel angegebenen Einspruch steht u. a.

Die pauschale Bewertung von Grund- und Boden mit 0,04 €/m² berücksichtigt keinerlei regionale Wertunterschiede (Stadt- und Landgefälle). Bezüglich des Grund- und Bodens besteht ein Anpassungsverbot; objektspezifische Besonderheiten dürfen nicht berücksichtigt werden.

Die pauschale Bewertung von Wohn- und Nutzflächen mit 0,50 €/m² vernachlässigt ebenfalls regionale Unterschiede (Stadt- und Landgefälle bei Mieten) die einen wesentlichen Einfluss auf den Wert von Immobilien haben.

Irgendwas ist in der Reihenfolge durcheinander geraten, mein

sollte natürlich am Ende stehen, und das, was danach noch steht, davor. :joy:

Servus,

wenn die Gemeinde den ab 2025 anzuwendenden Hebesatz noch nicht bekannt gegeben hat, gibt es keine Möglichkeit, die tatsächliche Grundsteuerbelastung zu kennen - und nur diese lässt sich sinnvoll vergleichen.

Und das ist auch die Begründung für einen Einspruch:

zur Wahrung von Frist und Form erhebe ich gegen den Bescheid vom (…) über (…) Einspruch.

Der Einspruch bezieht sich darauf, dass ich ohne Kenntnis des Hebesatzes, der ab 01.01.2025 in der Gemeinde (…) angewendet werden wird, keine Möglichkeit habe, die Auswirkung des Bescheids u.a. auch hinsichtlich Art. 3 Abs 1 GG zu kennen. Daher ist es zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig, dass der Grundlagenbescheid erst bestandskräftig wird, wenn ich seine Auswirkung objektiv kennen und beurteilen kann.

Mit einem Ruhen des Verfahrens bis zu einem Zeitpunkt zwei Monate nach Bekanntgabe des Hebesatzes für Grundsteuer, der in der Gemeinde NN ab 01.01.2025 anzuwenden sein wird, bin ich einverstanden.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

danke dir! Aber es sind, wie bereits erwähnt, zwei Bescheide. Einmal wie gesagt „Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge“, und einmal „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag“. Kann ich mit einem Schreiben gegen beide Bescheide Einspruch erheben (da würde ich den ersten Satz entsprechend anpassen), oder müssen es zwei Einsprüche sein?

Viele Grüße
Christa

Hallo Christa,

einer pro Bescheid - das sind zwei verschiedene Verwaltungsakte, jeder muss für sich angegangen werden.

Schöne Grüße

MM

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alles klar, danke schön!