Hallo. Wenn eine Anzeige eingestellt wird, da dem beschuldigten nichts nachzuweisen wäre, kann man dann dagegen Widerspruch einreichen, auch wenn das Schreiben keine Widerspruch Belehrung aufweist.?
Wird ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, kann der Antragsteller, wenn er zugleich der Verletzte ist, diese Entscheidung anfechten (§ 172 Abs. 1 S. 1 StPO). Bleibt das ohne Erfolg, kann er sogar vor dem Oberlandesgericht ein Klageerzwingungsverfahren betreiben (§§ 172 Abs. 2 S. 1; Abs. 4 S. 1 StPO).
Ist der Antragsteller nicht auch Verletzter, kann er sich natürlich trotzdem über die Einstellung des Verfahrens beschweren. Beschweren kann man sich immer, und die Staatsanwaltschaften lieben das!
@anon58271165, magst Du mir in dem Zusammenhang das Wort „Verletzter“ populistisch vereinfacht erläutern?
Danke
Pierre
Verletzter ist, wer durch die behauptete Tat unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtig ist. Der Begriff wird weit ausgelegt. Bei einer falschen Zeugenaussage ist die Person verletzt, die dadurch in ihrer Stellung im Prozess benachteiligt worden ist (OLG Düsseldorf JZ 1989, 404). Nicht aber schon ein anderer Zeuge (OLG Düsseldorf StraFo 2000, 21), weil das Klageerzwingungsverfahren keine Popularklage sein soll, in der schon Verletzter ist, wer sich als unbescholtener Bürger von allen Straftaten anderer Leute in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen betroffen sieht.
Nochmal Danke
Hallo Mozart. Du schreibst man kann gegen die Einstellung eines Strafverfahrens anfechten, wenn man zugleich der Verletzte ist. Was ist denn, wenn ich nicht der Verletzte bin, sondern es um eine Person geht, die man aufgrund eines anderen geschädigten angezeigt hat.
Bist du nicht der Verletzte, stehen dir förmliche Beschwerde und Klageerzwingungsverfahren nicht zu. Eine formlose Beschwere kann jeder einlegen. Eine solche Beschwerde ist regelmäßig form-, frist- und fruchtlos.