Einstellung der Zahlungen von Berufsgenossenschaft

Hallo,

ich habe ein aktuelles Problem, welches ich die letzten Tage mit meinem Anwalt, Arbeitsamt und Berufsgenossenschaft diskutiert habe. Leider bin ich bis jetzt zu keinem annähernd befriedigenden Ergebnis gekommen und hoffe hier auf die Hilfe von Ihnen.

Folgender Sachverhalt.

Ich bin 1952 geboren und erlitt 1974 einen Wegeunfall, welcher von der Berufsgenossenschaft anerkannt wurde. Seit 40 Jahren bin ich bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund des Unfalls kam es zu Folgeschäden am Knie. Seit Anfang 2009 war ich krankgeschrieben und begab mich in Behandlung. Am 26.01.2009 (Beginn der Krankschreibung) wurde eine Operation an der Wade durchgeführt und im Juni 2010 eine drauf folgende Knie-OP. Die gesamte Zeit war ich krankgeschrieben und erhielt Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft. Diese stellte nun die Zahlung nach den 78 Wochen und dem Ende des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik ein und verwies mich darauf, mein Arbeitsverhältnis zu kündigen und mich beim Arbeitsamt zu melden.

Daraus ergeben sich für mich folgende Probleme und Fragen:

  1. Ist die Berufsgenossenschaft unter Umständen verpflichtet auch länger als 78 Wochen Verletztengeld zu zahlen?

  2. Aufgrund dessen, dass ich frühestens in 3 Monaten wieder arbeitsfähig bin, zahlt mir derzeit weder Berufsgenossenschaft noch Arbeitgeber noch Krankenkasse die Krankenversicherung. Wie kann ich da weiter verfahren? (Mein Anwalt rät mir, mich selbst zu versichern)

  3. Mein Anwalt rät mir weiterhin dazu bei meinem derzeitigen Arbeitgeber zu kündigen, mich kündigen zu lassen oder einen Aufhebungsvertrag zu machen, um somit Zahlungen vom Arbeitsamt zu erhalten. Sollte ich dies wirklich tun?

  4. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich nicht kündigt, aufgrund eines etwaigen Anspruchs auf Abfindung und ich nicht kündigen möchte, weil ich aufgrund meines Alters etc. keine Chancen auf einen neuen Job habe und gern im Unternehmen weiter arbeiten möchte?

  5. Muß mich mein Arbeitgeber weiter beschäftigen, wenn ich nicht mehr krankgeschrieben bin, auch wenn ich die Tätigkeiten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann (kann aufgrund meines Knies nicht mehr schwer heben, lange stehen, bücken, knien)?

  6. Laut Rentenversicherung habe ich erst mit 63 Jahren einen Rentenanspruch. Wie könnte ich die Zeit bis dahin überbrücken? Wer zahlt ggf. was? ALGII kommt nicht in Betracht, da ich ein Haus und Erspartes habe.

  7. Welche Zahlungen könnte ich ggf. aus einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente erwarten?

  8. Könnte ich sonstige Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft geltend machen? Bzw. kann man gegen die Einstellung der Zahlung klagen und wie stehen die Chancen?

Ich bin derzeit sehr ratlos, da mir weder mein Anwalt noch Berufsgenossenschaft oder Arbeitsamt konkrete Auskünfte wie es weiter gehen soll, machen können. Trotz der vielen Fragen, hoffe ich dennoch auf Antwort und bedanke mich bereits im Voraus!

die Zahlung nach den 78 Wochen - ##ist korrekt

mein Arbeitsverhältnis zu kündigen ## nicht in Ordnung - zu viele Nachteile

beim Arbeitsamt zu melden ## bringt nichts, da keine „Arbeitsfaehigkeit“ besteht, diese muss bestehen´, um vermittelt zu werden!!##.
–Ausnahme ALG II - mit Verrechnung eigenes Vermoegen.

  1. Ist die Berufsgenossenschaft unter Umständen verpflichtet auch länger als 78 Wochen Verletztengeld zu zahlen? ##nein ## aber sie muesste eine Invalidenrente zahlen, wenn die Arbeitsfähigkeit durch den „alten“ Arbeitsunfall auf Dauer beeinträchtigt bleibt.##

  2. zahlt mir derzeit weder Berufsgenossenschaft

noch Arbeitgeber noch Krankenkasse die Krankenversicherung ##leider ja…daher mein Rat: Rententräge stellen: bei der BG und bei der DRV!!!

Wie kann ich da weiter verfahren? (Mein Anwalt rät mir, mich selbst zu versichern) ##entfällt wenn ein Rentenverfahren läuft, sonst ja, mit dem mindestbeitrag - alternativ einen job fuer 401 euro beim alten arbeitgeber „stundenweise“ annehmen.dann besteht weiterhin krankenversicherungsschutz.

  1. Mein Anwalt rät mir weiterhin dazu bei meinem derzeitigen Arbeitgeber zu kündigen, mich kündigen zu lassen oder einen Aufhebungsvertrag zu machen, um somit Zahlungen vom Arbeitsamt zu erhalten. Sollte ich dies wirklich tun? ##nein in keinem Fall, das Arbeitsamt erbringt keine Leistung, da keine „Arbeitsfähigkeit“ besteht.

  2. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich nicht kündigt,aufgrund eines etwaigen Anspruchs auf Abfindung und ich nicht kündigen möchte, weil ich aufgrund meines Alters etc. keine Chancen auf einen neuen Job habe und gern im Unternehmen

weiter arbeiten möchte? ## nichts passiert - Ihnen fehlt monatliches Einkommen - daher unbedingt "RENTENANTRÄGE stellen!!
DRV : Teil-Rente wird gewährt, wenn die Arbeitsfähigkeit nur noch unter 6 Stunden am Tag besteht. Bei 40 Dienstjahren haben Sie noch Anspruch auf „Berufsunfaehigkeitsrente“!

  1. Muß mich mein Arbeitgeber weiter beschäftigen, wenn ich nicht mehr krankgeschrieben bin, auch wenn ich die Tätigkeiten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann (kann aufgrund

meines Knies nicht mehr schwer heben, lange stehen, bücken,knien)? ##ja, aber einen Schonplatz anbieten und Rücksprache mit dem Reha Berater der BG!!#
:

  1. Laut Rentenversicherung habe ich erst mit 63 Jahren einen Rentenanspruch. Wie könnte ich die Zeit bis dahin überbrücken? ##falsch!! Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht heute schon!! Es muss nur ein Antrag gestellt werden!

Wer zahlt ggf. was? ALGII kommt nicht in Betracht, da ich ein Haus und Erspartes habe. – entfällt–

  1. Welche Zahlungen könnte ich ggf. aus einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente erwarten?

wenn die BG zahlt bis zu 60% vom Brutto,
wenn die DRV nur 45 % vom Brutto

  1. Könnte ich sonstige Ansprüche gegen die
    Berufsgenossenschaft geltend machen?

##Ja Antrag auf Invalidenrente !! und Antrag auf Schonplatz, bzw. Wiedereingliederung ins Arbeitsleben!
–bis zu 2 Jahre Kostenbeteiligung!!!

zw. kann man gegen die Einstellung der Zahlung klagen ## nein## und wie stehen die Chancen? ##0,0##

Ich bin derzeit sehr ratlos, da mir weder mein Anwalt noch :Berufsgenossenschaft oder Arbeitsamt konkrete Auskünfte wie es
weiter gehen soll, machen können. Trotz der vielen Fragen, :hoffe ich dennoch auf Antwort und bedanke mich bereits im Voraus!

habe ich fuer ein paar Lichtblicke gesorgt?##

schoen## dann freue ich mich und druecke die Daumen!!!
Beste Gruesse
Rene

Hallo Heinz1952!

Erstmal würde ich in einem Sozialverband mitglied werden, die helfen durch nachträgliche Zahlungen der Mitgliedsbeiträge auch in einem Aktuellen Fall!
Dann ist die Frage wurde ein GdB festgestellt beim Versorgungsamt, wenn nicht dann direkt beantragen, wichtig auch unter anderem wegen der BG.
Vielleicht auch mal an den Integrationsfachdienst wenden!!
Die BG müßte eigentlich bei weiterlaufende Erkrankung Zahlen soviel mir bekannt ist, und sobald eine Einschränkung vorhanden ist, unter Umständen auch eine Rentenzahlung in frage kommen wg. Folgeschäden, es müßte normalerweise ein MDE ermittelt werden?
Mir kommt die Aussage ein wenig komisch vor das von der BG gesagt wurde das man den Arbeitsplatz Kündigen soll, wie sieht es den mit Wiedereingliederung aus??
Im Grunde hat der Anwalt schon recht, vom Arbeitsamt wird ja alles bezahlt, der einzige Knackpunkt wird bestehen, das man auf dem Arbeitslosenantrag die frage nach der Arbeitszeit die man in der lage ist zu leisten auf voll Ankreuzt, dann Zahlt das AA und man rutscht nicht direkt in ALGII rein, Krank heist nicht gleichzeitig das man nicht Arbeitsfähig ist, das selbe ist bei mir und wurde zum Amtsarzt geschickt, und werde nach §125 behandelt( Nahtlosigkeitsregel ).
Das Problem liegt im Detail, geht man der tätigkeit nach die dem Gesundheitszustand Schadet, muss man damit rechnen das die BG nicht mehr Zahlen wird.

Ich hoffe das war eine kleine Hilfe, wo man sehr viele Infos bekommen kann ist im Unfallforum oder Unfallopfer da kann man noch besser helfen, ich kenne mich leider nur mit dem Regulären Verfahren aus, wie und was man beachten muss!!

Guten Morgen.
Alle Fragen kann ich Ihnen nicht beantworten.

zu 1.) Mir ist kein Fall bekannt, bei dem mehr als die 78 Wochen gezahlt wurde.

zu 2.) Sie müssen Arbeitslosengeld beantragen, dort werden auch Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.

zu 3.) Sie müssen nicht kündigen, da Sie ja aufgrund Ihrer langen Krankheitszeit bei der Berufsgenossenschaft ausgesteuert sind und dadurch für die Agentur für Arbeit ein Fall nach § 125 SGB III werden.

zu 4.) siehe Nr. 3

zu 5.) Diese Frage müßten Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beantworten können. Meines Wissenstandes nach, muß der Arbeitgeber erst einmal probieren Ihnen eine angemessene Beschäftigung im Betrieb zu suchen, bevor er eine Kündigung behaupt in Betracht ziehen kann.

zu 6.) Arbeitslosengeld und eine Erwerbsminderungsrente beim Rentenversicherungsträger beantragen.

zu 7.) fragen Sie den zuständigen Leistugnsträger, wird wohl die Rentenversicherung sein

zu 8.) kann ich nicht beurteilen, müßte ein Fachanwalt wissen

Hier noch weitere Informationen.

Grundsätzlich haben nur Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die u. a. arbeitslos sind (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslos ist, wer unter anderem jede zumutbare versicherungspflichtige (mindestens 15 Stunden wö-chentlich umfassende) Beschäftigung
• ausüben kann und darf und
• bereit ist, eine Tätigkeit entsprechend seiner Leistungsfähigkeit aufzunehmen (§ 119 Abs. 5 Nrn. 1 und 3
SGB III).

Da Sie wegen Ihrer Erkrankung keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben können und Ihr Anspruch auf Krankengeld (nach den 78 Wochen) ausgeschöpft ist, erhalten Sie ausnahmsweise vorübergehend Arbeitslosengeld, bis der Rentenversicherungsträger über Ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheidet (jedoch nur begrenzt auf die individuelle Dauer des Arbeitslosengeldes).

Es wird dann ein ärztlichen Gutachten beim ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit veranlaßt.

Sollte durch den Arzt der Arbeitsagentur festgestellt werden, dass Sie voraussichtlich mehr als 6 Monate nicht leistungsfähig sind, erhalten Sie bis zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Arbeitslosengeld weiterhin nach § 125 SGB III. Sie sind spätestens dann verpflichtet, einen Antrag auf Erwerbsminde-rungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 125 Abs. 2 SGB III). Sie brauchen der Arbeitsagentur keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorzulegen. Diese haben keine Auswirkungen auf Ihren Leistungsbezug.

 Sobald jedoch durch den Arzt des Rentenversicherungsträgers oder der Bundesagentur für Arbeit eine hin-reichende Restleistungsfähigkeit (für mindestens 15 Stunden wöchentlich) festgestellt wurde, werden Ihre Leistungen nicht mehr nach § 125 SGB III gewährt. Sie

  • müssen sich dann mit der Suche nach einer Beschäftigung (die nach amtsärztlicher Feststellung möglich ist) bemühen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
  • dürfen dann den möglichen Erfolg einer Bewerbung nicht vereiteln, indem Sie sich z.B. in einem Vorstel-lungsgespräch auf Ihre Krankheit berufen. Sie müssen den Arbeitgeber gegebenenfalls darauf hinweisen, dass ärztlich festgestellt wurde, dass Sie die angestrebte Beschäftigung trotz Ihrer Krankheit ausüben kön-nen.
  • müssen dann eine zumutbare Beschäftigung/ Maßnahme (entsprechend der ärztlichen Feststellung des Rentenversicherungsträgers bzw. der Bundesagentur für Arbeit) auch tatsächlich aufnehmen/ antreten.
  • erhalten dann Arbeitslosengeld in Höhe des festgestellten Leistungsvermögens (vgl. § 131 Abs. 5 SGB III).

Reichen Sie bei festgestelltem Restleistungsvermögen weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, haben diese keine Auswirkung auf den Arbeitslosengeldbezug und Ihr amtsärztlich festgestelltes Restleistungsvermögen. Die Agentur für Arbeit wird ihre Vermittlungsbemühungen fortsetzen. Der Rentenversicherungsträger darf die Entscheidung der Arbeitsagentur nicht in seine Entscheidung über Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente einbeziehen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Hallo Heinz,

leider kann ich dir in dem FAll keine Auskunft geben.
Allerdings gibt es in fast jedem Landkreis Vereine oder Organisationen die dir in solchen fällen Auskunft und rechtshilfe geben.

Grüße Jobhunter

ich habe ein aktuelles Problem, welches ich die letzten Tage
mit meinem Anwalt, Arbeitsamt und Berufsgenossenschaft
diskutiert habe. Leider bin ich bis jetzt zu keinem annähernd
befriedigenden Ergebnis gekommen und hoffe hier auf die Hilfe
von Ihnen.

Folgender Sachverhalt.

Ich bin 1952 geboren und erlitt 1974 einen Wegeunfall, welcher
von der Berufsgenossenschaft anerkannt wurde. Seit 40 Jahren
bin ich bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund des
Unfalls kam es zu Folgeschäden am Knie. Seit Anfang 2009 war
ich krankgeschrieben und begab mich in Behandlung. Am
26.01.2009 (Beginn der Krankschreibung) wurde eine Operation
an der Wade durchgeführt und im Juni 2010 eine drauf folgende
Knie-OP. Die gesamte Zeit war ich krankgeschrieben und erhielt
Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft. Diese stellte nun
die Zahlung nach den 78 Wochen und dem Ende des stationären
Aufenthaltes in der Rehaklinik ein und verwies mich darauf,
mein Arbeitsverhältnis zu kündigen und mich beim Arbeitsamt zu
melden.

Daraus ergeben sich für mich folgende Probleme und Fragen:

  1. Ist die Berufsgenossenschaft unter Umständen verpflichtet
    auch länger als 78 Wochen Verletztengeld zu zahlen?

  2. Aufgrund dessen, dass ich frühestens in 3 Monaten wieder
    arbeitsfähig bin, zahlt mir derzeit weder Berufsgenossenschaft
    noch Arbeitgeber noch Krankenkasse die Krankenversicherung.
    Wie kann ich da weiter verfahren? (Mein Anwalt rät mir, mich
    selbst zu versichern)

  3. Mein Anwalt rät mir weiterhin dazu bei meinem derzeitigen
    Arbeitgeber zu kündigen, mich kündigen zu lassen oder einen
    Aufhebungsvertrag zu machen, um somit Zahlungen vom Arbeitsamt
    zu erhalten. Sollte ich dies wirklich tun?

  4. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich nicht kündigt,
    aufgrund eines etwaigen Anspruchs auf Abfindung und ich nicht
    kündigen möchte, weil ich aufgrund meines Alters etc. keine
    Chancen auf einen neuen Job habe und gern im Unternehmen
    weiter arbeiten möchte?

  5. Muß mich mein Arbeitgeber weiter beschäftigen, wenn ich
    nicht mehr krankgeschrieben bin, auch wenn ich die Tätigkeiten
    nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann (kann aufgrund
    meines Knies nicht mehr schwer heben, lange stehen, bücken,
    knien)?

  6. Laut Rentenversicherung habe ich erst mit 63 Jahren einen
    Rentenanspruch. Wie könnte ich die Zeit bis dahin überbrücken?
    Wer zahlt ggf. was? ALGII kommt nicht in Betracht, da ich ein
    Haus und Erspartes habe.

  7. Welche Zahlungen könnte ich ggf. aus einer gesetzlichen
    Berufsunfähigkeitsrente erwarten?

  8. Könnte ich sonstige Ansprüche gegen die
    Berufsgenossenschaft geltend machen? Bzw. kann man gegen die
    Einstellung der Zahlung klagen und wie stehen die Chancen?

Ich bin derzeit sehr ratlos, da mir weder mein Anwalt noch
Berufsgenossenschaft oder Arbeitsamt konkrete Auskünfte wie es
weiter gehen soll, machen können. Trotz der vielen Fragen,
hoffe ich dennoch auf Antwort und bedanke mich bereits im
Voraus!

Hallo Heinz,

ich bin erst gestern Nacht aus dem Urlaub wiedergekommenm, deswegen kann ich erst heute antworten.

Dein Fall ist sehr komplex, deswegen kann ich nicht alle Fragen beantworten, denke aber, Dir einen richtigen Weg aufzeigen zu können.

Das SGB (Sozialgesetzbuch) ist wie andere Rechtsgebiete auch ein Fall für darauf spezialisierte Kanzleien. Aus langjähriger Erfahrung kann ich nur davor warnen, einen „normalen“ Anwalt mit der Materie zu befassen, auch wenn diese aus falsch verstandener Standesehre beteuern, dem Problem gewachsen zu sein. Einige versierte Kanzleien sind z.B. RA Meisterernst hier in Münster oder RA Manfred Stolz in Gelsenkirchen oder RA Schauwecker in Stuttgart und RA Dr.Oliver Bertram in Düsseldorf.

Nach § 1 SGB VII ist die Aufgabe jeder BG wie folgt definiert:

"SGB VII § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen."

Dazu musst Du wissen, dass ein anerkannter Wegeunfall nach dem gestz wie ein Arbeitsunfall einzustufen ist.

D.h. du musst mit einem Fachanwalt zunächst prüfen, ob Deine Arbeitskraft wiederhergestellt ist. Nach Deinen Informationen ist das nicht der Fall, folglich stehen Dir Geldleistungen der BG zu, nicht von der BA, der Rentenkasse oder sonst jemandem. Wichtig in diesem Zusammenhang wäre noch die Frage, ob Dein Wegeunfall selbst- oder fremdverschuldet war.

Du solltest daher zusammen mit Deinem Anwalt einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsrente stellen. Dazu wird die BG den Grad Deiner Behinderung feststellen wollen. Für eine Rente sollte der GdB mindestens 50 % betragen, erst ab diesem Prozentsatz fällt mann voll unter das Schwerbehindertengesetz. Wenn Dir also mindestens 50% GdB (Grad der Behinderung) zugesprochen würde, bist Du auch nicht mehr ohne Weiteres kündbar. Hier in NRW müsste z.B die sogenannte Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes zustimmen, was sie nicht leichtfertigt macht. Mit dem „Behindertenstatus“ wäre Dein Arbeitgeber verpflichtet, dich in zumutbaren Tätigkeiten weiterzubeschäftigen. Das ist auch für diesen nicht ganz uninteressant, da er sowieso verpflichtet ist, 6 % aller Arbeitsplätze mit Behinderten zu besetzen, bei Nichterreichung dieser Quote muss er für jeden nichtbesetzten Arbeitsplatz eine sogenannte Schwerbehindertenausgleichsprämie zahlen. Wenn Du Dich vor Prüfung Deines Behindertenstatus auf eine Kündigung einlassen solltest, würde der ganze umfangreiche Schutz des Schwerbehindertengesetzes für Dich wegfallen, deswegen kannst Du Dich darauf gar nicht einlassen, selbst bei Angebot einer erheblichen Abfindung.

Eine Eigenkündigung oder auch ein Auflösungsvertrag ( letzterer wird arbeitsrechtlich nicht anders eingestuft als eine fristlose Eigenkündigung) kann immer mit einer dreimonatigen Sperrfrist durch die BA belegt werden, scheidet deswegen total aus.

Deine anderen Fragen betreffen so detaillierte Probleme des Leistungsrechtes, die nur ein Fachanwalt beantworten kann, deswegen an dieser Stelle noch einmal der nachhaltige Tipp, suche Dir wirklich schnellstens einen echten Fachanwalt. Wenn Du Angst davor hast, diesen nicht bezahlen zu können, wird Dich ein guter Fachanwalt mit dem Hinweis auf Prozesskostenhilfe sofort beruhigen. Solltest Du nicht Schuld am Unfall gewesen sein, müsste sowieso die gegnerische Haftpflichtversicherung für alle Deine unfallbedingten Kosten geradestehen.

Viel Erfolg und gute Besserung

dieri

Hallo, davon ausgehend, dass Ihr Anwalt vom Fach ist und die ganze Akte kennt, halte ich mich hier diskret zurück.
Sofern Sie schon einen Anwalt hinzugezogen haben, wird es kaum noch andere Möglichkeiten geben.
Er ist jedoch verpflichtet, ihnen alle gangbaren Wege mit den Vor- und Nachteilen aufzuzeigen.

Viel Glück

Zum Thema Berufsgenossenschaft kann ich leider nichts beisteuern.
Zu Frage 2) Ich würde einen Versicherungsmakler zu Rate ziehen, weil die sich i.d.R. mit solchen Dingen gut auskennen müssen.
Zu Frage 3) Auf keinen Fall selbst kündigen! Das AA zahlt - trotz aller aufgetretenen Probleme - die ersten 3 Monate nichts, wenn vom AN gekündigt wird. Besser wäre, eine Änderungskündigung mit dem AG zu vereinbaren, was so viel bedeutet, dass ein geänderter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss. Die Tätigkeiten könnten dann so festgelegt werden, dass die daraus entstehende Belastung zumutbar ist.
Zu den restlichen Fragen äußere ich mich besser nicht, weil mir dazu die Kenntnisse fehlen.
Viel Erfolg beim Kämpfen - und vor allem Geduld!