Einstellung in OWi-Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Beschuldigten möglich?

Moin,

jemand erhalte einen Bußgeldbescheid in einem OWi-Verfahren. Es werde Einspruch eingelegt und der Beschuldigte dann zur Hauptverhandlung geladen. Die Verhandlung finde mehrere 100 km entfernt statt. In der Verhandlung beschließe der Richter, dass noch ein Zeuge benötigt werde.
Dieser wird zur zweiten Hauptverhandlung geladen. Nach dessen Aussage beschließe der Richter, dass das Verfahren eingestellt werde.

Ist die Einstellung ohne Zustimmung des Beschuldigten zulässig? Die Kosten für seine zweimalige Anreise quer durch die Republik muss er dann ja selber tragen.
Bei der zweiten Hauptverhandlung leitete dieser ein anderer Richter. Ist das zulässig? Es sei alles auch nochmal von vorn losgegangen, Verlesung der Vorwürfe, Frage an den Beschuldigten, ob er sich äußern wolle.

Grüße

Klingt nicht nach einer Fortsetzung des Verfahrens sondern nach einem ganz neuen Start, so als ob noch gar kein Verfahren stattgefunden hätte.
Grund z.B. längerer Ausfall des Richters

Lesestoff:
https://verkehrslexikon.de/Module/NotwendigeAuslagen.php

MfG
duck313

danke für den Link

Der Beschuldigte wisse nicht, aus welchen Gründen das Verfahren eingestellt wurde. Es habe so auf ihn gewirkt, dass auf Grund der Aussage des gehörten Zeugen das Gericht der Auffassung war, die Beschuldigungen nicht nachweisen zu können. Die weiteren geladenen Zeugen seien nicht mehr gehört worden. Der Richter habe verkündet, dass das Verfahren eingestellt werde und der Beschuldigte seine Auslagen selbst zu tragen habe.
Käme in so einem Fall noch etwas schriftlich zur Einstellung?

Ja, auch die Einstellung wird schriftlich mitgeteilt und begründet.