Eintrag in die Schulakte

Ich brücht da mal Hilfe

Mein Sohn 12 jahre verbrachten einen Nachmittag mit seinen Klassenkameraden auf dem Schulsportplatz ( Schule war lange aus es war Freizeit auch keine Ausserschulischen aktivität )

So nun kam es irgendwie zum streit zwischen zwei jungs , Rangelei , verbale äusserung und dem seine sachen wurden auf den Zaun ( hoch ) gehängt .
Ein anderes mädel ( auch aus der klasse ) mischte sich ein , half aber nichts .
Auf späteres nachfragen bei meinem Sohn haben sie ihn nicht angerührt ( sind eigentlich alle keine Schläger aber auch keine Engel )
So nun zu meiner Frage .
Kann eine Lehrkraft die Kinder ausserhalb der Schulzeit mit Schulischen Maßnahmen bestrafen ??
Hier in dem Fall mit 2 stunden nachsitzen und einen Vermerk in die Schulakte ?

Vielleicht kennt sich jemand damit aus ? Achso das ganze fand wie gesagt auf dem Schulgelände statt ( Sportplatz

Kann eine Lehrkraft die Kinder ausserhalb der Schulzeit mit
Schulischen Maßnahmen bestrafen ??

Kann man nicht beantworten, ohne das Bundesland zu kennen.

In verschiedenen Bundesländern (z. B. Bayern, NRW) dürfen laut Schulgesetz Ordnungsmaßnahmen auch für außerschulisches Verhalten verhängt werden, insbesondere dann, wenn es sich negativ auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb auswirken kann.

Gruß
Kreszenz

ich komm hier aus Baden Württemberg

ich komm hier aus Baden Württemberg

Sachliche Voraussetzungen für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:

»Es handelt sich um schulbezogenes Fehlverhalten. Für das außerschulische, private Leben des Schülers sind er und seine Eltern allein verantwortlich. Der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag bleibt auf das Schulleben beschränkt. Allerdings ist schulbezogen jedes Fehlverhalten des Schülers, das in den Schulbetrieb konkret feststellbar störend hineinwirkt. Schulbezogenes Verhalten ist daher nicht ausschließlich räumlich und zeitlich, sondern auch inhaltlich bestimmt. Damit fällt auch der Schulweg unter den Schutzbereich von § 90 SchG. Auseinandersetzungen innerhalb der Klasse oder Mobbing gegen einzelne Schüler bleiben daher auch dann schulbezogen, wenn sie außerhalb der Schule am Nachmittag durchgeführt bzw. fortgesetzt werden.

_"[…] Soweit ein außerschulisches Verhalten … störend in den Schulbetrieb hineinwirkt, stellen hieran anknüpfende Sanktionen der Sache nach Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dar."

VGH Beschluss vom 10.6.1992 – 9 S 1303/92 (VBlBW 9/1992): „Außerschulisches Verhalten kann beim Erlass von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit es konkret feststellbar störend in den Schulbetrieb hineinwirkt.“

„Die Reaktionsmöglichkeiten der Schule sind zwar nicht auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofes beschränkt; vielmehr kommen, soweit ein außerschulisches Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt, hieran anknüpfende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durchaus in Betracht…“_
«

Quelle: http://schulrechtplus.luchterhand.de/sr-srbwplus/lpe…

Gruß
Kreszenz

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Hallo,

Der Vermerk in die Schulakte hört sich dramatisch an, du kannst dir diese Akte gerne einmal zeigen lassen, dazu hast du das Recht. Da sind die §90 Entscheidungen drin gesammelt (oder auch nicht) und sonst nichts, lediglich die Personalien und die „damalige“ Grundschulempfehlung, vielleicht noch die Unterlagen zur Fahrkarte. Es macht sich natürlich immer gut als Drohung (DAS STEHT IN DEINER AKTE!!! Na und? Nein, die wird nicht an potenzielle Arbeitgeber weiter gereicht, nein, da wird auch keine Auskunft gegeben. Das Zeug kommt ins Archiv und wird nach (30?) Jahren vernichtet.). Wenn sich das 2stündige Nachsitzen allerdings häufen sollte, aus immer dem gleichen Grund oder aus anderen Gründen, dann kann und wird die Schule anders reagieren (weitere „schärfere“ Sanktionen oder Schulsozialarbeit, …), davon seid ihr aber weit entfernt.

Wie Kreszenz schon schrieb: Wenn das Fehlverhalten außerhalb der Schule, in den Schulbetrieb hinein wirkt, dann kann die Schule mit Ordnungsmaßnahmen reagieren, sie muss aber nicht. Prügeleien auf dem Schulweg, Diebstahl der Bankkarte eines Mitschülers, Facebookmobbing, … alles Dinge die außerhalb passieren, aber in den Schulbetrieb hinein wirken. Da muss die Schule reagieren, sonst ist in der betroffenen Klasse der Teufel los. In diesen Beispielen wird man aber nicht mit 2 Stunden Arrest anfangen.

Spaßeshalber könnt ihr diesem Verwaltungsakt ja widersprechen - allerdings hat das keine aufschiebende Wirkung (dafür wäre ein Gerichtsbeschluss notwendig und das muss wirklich nicht sein) - und feststellen lassen, ob die 2 Stunden Strafe wirklich angemessen sind und ob tatsächlich abgewogen wurde ob das Delikt nicht mit einer Stunde Arrest sanktioniert hätte werden können. Diese Abwägung muss eigentlich passieren (was in der Regel nicht passiert). Nachträglich wird man natürlich eine Begründung finden, aber aus Jux kann man sich die schon mal geben lassen.

Schönes Wochenende
MklMs

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