Eintritt der Verfolgungsverjährung / Geschwindigkeitsüberschreitung

Hallo,

es stellt sich folgendes Frage.

Es wurde am 02.10.2013 ein Fahrzeug innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug mit 32 km/h zu schnell erfasst.
Daraufhin ging ein Anhörungsbogen mit dem Austellungsdatum des 18.10.2013 ein Anhörungsbogen auf den nicht reagiert wurde.
Recherchen zufolge also sollte am 18.01.2014 die Verjährung zu diesem Verstoß eingetreten sein.

Heute ( 22.01.2014 ) ist ein Bußgeldbescheid eingegangen mit dem Ausstellungsdatum 20.01.2014. 188,50€, 3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Die Frage hierzu lautet nun ob der Bußgeldbescheid unwirksam ist und Einspruch dagegen erhoben werden kann oder nicht?!
Ist es von Bedeutung das der 18.01.2014 ein Samstag war?
Fällt dann eventuell automatisch die Verjährung auf den 20.01.2014?
Ist selbst dann die Verjährung eingetreten wenn das Austellungsdatum der 20.01.2014 ist??

Vielen Dank bereits jetzt für alle Antworten.

Es könnte Verjährung eingetreten sein, allerdings gibt es noch eine ganze Reihe von mögöichkeuten, die im §33 OWIG aufgelistet sind. die die Verjährung ebenfalls unterbrechen und von neuen beginnen lassen.
Ein Versucht mit einen Einspruch und der Einrede der Verjährung kostet im ungünstigen Fall, wenn der Fall vor Gericht gehen sollte, keine Verjährung eingetreten ist, Sie den Einspruch zurück und keine mündliche Verhandlung dichgeführt wurde 15 EUR mehr.

Durch Zusendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen wurde die Frist der Verfolgungsverjährung am 18.10.13 unterbrochen und begann erneut.

Dann hat die Bußgeldbehörde wieder 3 Monate Zeit um z.B. den Bußgeldbescheid zu erlassen. Dieser hätte dann spätestens am 18.01.2014 erlassen werden müssen, das Wochenende spielt dabei keine Rolle.

Einspruch einlegen und darauf hinweisen das Verjährung nach § 26 StVG eingetreten ist, denn durch diesen Fehler ist der Bußgeldbescheid nicht automatisch unwirksam - man muss also reagieren.

Gruß Crack