einwanderung nach österreich
Hallo Mara,
wenn Du in Österrech noch einen Wohnsitz hast
und er auch Arbeit findet ist es nicht schwierig.
Die Fremde oder der Fremde muss grundsätzlich ihren oder seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller meist schriftlich darüber.
Die Fremde oder der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (sichtvermerksfrei) nach Österreich einreisen und muss den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Wenn eine Inlandsantragstellung zulässig ist, können Sie den Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einbringen.
Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird der Aufenthaltstitel von der österreichischen Niederlassungsbehörde ausgefolgt, wenn das Verfahren noch während des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich abgeschlossen wurde.
Sollte das Verfahren länger als der erlaubte rechtmäßige Aufenthalt dauern, ist jedenfalls eine Ausreise notwendig. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies dann der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller meist schriftlich darüber.
Der Titel wird nach Wiedereinreise im Inland ausgefolgt.
Achtung:
Wenn Sie bereits den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Liegen die Voraussetzungen vor, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels. Die Fremde oder der Fremde muss den Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Hinweis: Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt ab von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
* gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
* Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
* aktuelles Lichtbild (Größe: 35 x 45 mm bis 40 x 50 mm)
* eventuell: Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
* Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
* Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
* Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Gruß
Olympia
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