Hallo Conny,
ja und nein - kommt auf den Vertrag an.
Meist gibt es bei WG Wohnungen einen Hauptmieter und dieser vermietet die Zimmer „unter“.
Dann haftet er für seine Untermieter mit, wenn diese ihren
Zahlungspflichten nicht nach kommen.
Bei eurer WG sieht es anders aus. Schätze das Sie nicht mit Freunden eine Wohnung angemietet haben, sondern ein WG Zimmer.
In diesem Fall kommt es drauf an, ob die Form eingehalten wurde.
Bei der Klausel um die Personenmehrheit müssen alle
Personen, die der Personenmehrheit angehören auch einzeln aufgeführt werden.
Es kommt halt wie erwähnt an, ob die Mitmieter einzeln im Vertrag aufgeführt wurden. Ist das so nicht der Fall und es steht nur WG „soundso“ ist das nicht zulässig und der Einzemietvertrag gilt nur für die Einzelperson, welche dann Vertragspartner ist.
Sind im Mietvertrag alle Vertragspartner aufgeführt werden diese wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt und dann haften die einzelnen Vertragpartner im Fall der Fälle Gesamtschuldnerisch für Versäumnisse des Anderen
Wobei es demjenigen, der für den oder die Anderen haften muss frei steht, sich die Miete zurück zu holen - wenn es etwas zu holen gibt.
Für einen Vermieter ist das natürlich eine sicherere Angelegenheit, wenn er mehrere Personen in der Pflicht hat, wenn plötzlich einer die Zahlung einstellt.
Viele Grüße und schöne Ostern
tina