Einzug Mietshaus ohne Bau-Endabnahme?

Hallo!

Stellen wir uns einmal vor, ein Mieter hätte einen Mietvertrag zum 01.09.2009 geschlossen.
Das große Mietshaus enthielte ca. 20 Wohnungen.
Ringsherum wäre auch am Einzugstag eine Baustelle, im Haus ebenfalls, nur provisorische Geländer aus Latten etc. etc…

Dürfte man in NRW in einen Neubau einziehen, der noch keine Bau-Endabnahme hat?

Ist eine Bau-Endabnahme nur ein formeller Vorgang für etwaige Ansprüche des Bauherrn an die Firmen, oder sagt diese Endabnahme aus, dass das Haus nun für die Mieter bezugsfertig ist?

Vielen Dank für die Antworten,
Angelika

Hi,

Stellen wir uns einmal vor, ein Mieter hätte einen Mietvertrag
zum 01.09.2009 geschlossen.
Das große Mietshaus enthielte ca. 20 Wohnungen.
Ringsherum wäre auch am Einzugstag eine Baustelle, im Haus
ebenfalls, nur provisorische Geländer aus Latten etc. etc…

Dürfte man in NRW in einen Neubau einziehen, der noch keine
Bau-Endabnahme hat?

Ist eine Bau-Endabnahme nur ein formeller Vorgang für etwaige
Ansprüche des Bauherrn an die Firmen, oder sagt diese
Endabnahme aus, dass das Haus nun für die Mieter bezugsfertig
ist?

es wird nicht klar, was Du eigentlich mit „Bau-Endabnahme“ meinst, bzw. wo Du den Begriff aufgeschnappt hast und wer was damit meinte.

In der Regel verwendet man diesen Begriff für die Abnahme eines Gebäudes durch den Bauherrn oder seinen Architekten.
Es könnte aber auch eine „Abnahme“ durch die Bauaufsicht gemeint sein, diese nennt man aber „Bauzustandsbesichtigung“ und ist keine Abnahme in dem Sinn, daß ein negatives Ergebnis (keine Mängel gefunden) auch Mangelfreiheit bestätigt.
Es könnte sich auch um die Abnahme eines „Sachverständigen“ handeln, z.B. eine abschließende Begehung durch einen Nachweisberechtigten für Brandschutz.

Dies alles geht aber einen Mieter nur bedingt oder überhaupt nichts an. Entscheidend für den Mieter ist, daß der VM seine Vertragspflichten erfüllt und dem M eine gebrauchsfähige Wohnung zu Wohnzwecken überläßt.
Ergeben sich Einschränkungen in der Nutzung, kann der M, wie bei anderen Mängeln auch, die Miete mindern (im Extrem auf 0) und evtl. Schadenersatz geltend machen (wenn er einen hat).

Hier jetzt zu erläutern, welche Abnahmen (o.ä.) oder Anzeigen vor der Nutzungsaufnahme in welchem Fall notwendig sind, würde den Rahmen sprengen.

Viele Grüße
Stefan

Hallo Stefan!

Danke und ein * für Deine Ausführungen.

Es ginge darum, im fiktiven Fall, ob der potenzielle Mieter (80% schwerbehindert, seh- und gehbehindert)gefahrenfrei die Wohnung beziehen und benutzen könnte.
Insbesondere, weil die Treppen nicht gesichert wären, und somit die Barrierefreiheit nicht gegeben wäre.

Angelika

Kein Einzug Mietshaus ohne Bezugsfertigkeit
Hallo Angelika,

Stellen wir uns einmal vor, ein Mieter hätte einen Mietvertrag
zum 01.09.2009 geschlossen.
Das große Mietshaus enthielte ca. 20 Wohnungen.
Ringsherum wäre auch am Einzugstag eine Baustelle, im Haus
ebenfalls, nur provisorische Geländer aus Latten etc. etc…
Dürfte man in NRW in einen Neubau einziehen, der noch keine
Bau-Endabnahme hat?

ein Wohnungs-Neubau darf erst bezogen werden, wenn die zuständige Baubehörde die Bezugsfertigkeit festgestellt hat.

Es dürfen dann nur noch kleinere Mängel vorhanden sein. Wenn das Treppengeländer noch provisorisch aus Latten besteht, ist das Gebäude garantiert noch nicht zum Bezug freigegeben, weder in NRW noch in einem anderen Bundesland.

Ist eine Bau-Endabnahme nur ein formeller Vorgang für etwaige
Ansprüche des Bauherrn an die Firmen,

Das Verhältnis Bauherr-Firmen hat die Mieter nicht zu interessieren.

oder sagt diese Endabnahme aus, dass das Haus nun für die Mieter bezugsfertig ist?

Endabnahme ist ein schwammiger Begriff.

Behördlicherseits wird die Bezugsfertigkeit festgestellt. Sobald die noch vorhandenen kleineren Mängel beseitigt sind, wird die Schlußabnahme bescheinigt.

Mietverträge für Erstbezug enthalten i.d.R. einen Passus, daß der vorgesehene Mietbeginn vom Vorliegen der Bezugsfertigkeit abhängig ist.

Gruß Gudrun

Hi,

es wird nicht klar, was Du eigentlich mit „Bau-Endabnahme“
meinst, bzw. wo Du den Begriff aufgeschnappt hast und wer was
damit meinte.

die Frage an sich ist doch nicht schwer zu verstehen - auch bei falscher Begriffsverwendung.

Entscheidend für den Mieter ist, daß der VM seine
Vertragspflichten erfüllt und dem M eine gebrauchsfähige
Wohnung zu Wohnzwecken überläßt.

Für Erstbezug gelten andere Regeln.

Hier jetzt zu erläutern, welche Abnahmen (o.ä.) oder Anzeigen
vor der Nutzungsaufnahme in welchem Fall notwendig sind, würde
den Rahmen sprengen.

*LOL*
Damit dokumentierst Du erneut Deine Ahnungslosigkeit.
Das an der Ausgangsfrage vorbeigehende Geschwafel hat bereits den Rahmen gesprengt.

Gruß Gudrun

Hi,

ein Wohnungs-Neubau darf erst bezogen werden, wenn die
zuständige Baubehörde die Bezugsfertigkeit
festgestellt hat.

Ja, ja…und Du wirfst mir Ahnungslosigkeit vor. Echt guter Witz…

Aber schauen wir der Einfachheit halber doch mal ins Gesetz: http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5…

In §82 finden wir folgende Passagen:

„(1) Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63) wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Bauzustandsbesichtigung kann auf Stichproben beschränkt werden und entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 72 Abs. 6 vorliegen. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauzustandsbesichtigung verzichten.

und weiter:

„(4) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben, für die der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 6 vorliegen, sind von den Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. Bauzustandsbesichtigungen finden insoweit nicht statt.“

und schließlich:

„(8) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag gestatten, dass die Anlage oder Einrichtung ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.“

Über das Gebäude wissen wir nur, daß 20 Wohnungen (Nutzungseinheiten) vorhanden sind. Es kann also ein Gebäude der Klasse 3, 4 oder 5 sein. Es könnte sogar ein Sonderbau sein.
Ob das Genehmigungsverfahren nach §68 im vereinfachten Verfahren durchgeführt wurde, ob die Bauaufsicht der Nutzungsaufnahme zugestimmt hat oder was sonst noch gelaufen ist, wissen wir (und sicher auch die Fragerin) nicht.

Es dürfen dann nur noch kleinere Mängel vorhanden sein. Wenn
das Treppengeländer noch provisorisch aus Latten besteht, ist
das Gebäude garantiert noch nicht zum Bezug freigegeben, weder
in NRW noch in einem anderen Bundesland.

Eine „Bezugsfreigabe“ findet nicht statt. Ich habe den Eindruck, Dein Halbwissen ist ein paar Jahre alt…
Eine kleine Geschichte am Rande: ich habe erst vor einem halben Jahr erlebt, daß ein Bauamt der Nutzung von zwei Geschossen eines Bürogebäudes zugestimmt hat, obwohl sich die übrigen Geschosse noch im Innenausbau befanden und z.B. die horizontale Trennung noch nicht vollständig war.

Behördlicherseits wird die Bezugsfertigkeit
festgestellt. Sobald die noch vorhandenen kleineren Mängel
beseitigt sind, wird die Schlußabnahme bescheinigt.

Ja, ja…so war das vor einigen Jahren in der Tat noch. Hat sich mittlerweile aber ein wenig geändert.

Mietverträge für Erstbezug enthalten i.d.R. einen Passus, daß
der vorgesehene Mietbeginn vom Vorliegen der Bezugsfertigkeit
abhängig ist.

Aha…und was soll das der Fragerin sagen?

Bring Dein Wissen mal auf einen aktuellen Stand wenn Du anderen Ahnungslosigkeit vorwerfen willst.

Gruß Stefan

Moin,

Es dürfen dann nur noch kleinere Mängel vorhanden sein. Wenn
das Treppengeländer noch provisorisch aus Latten besteht, ist
das Gebäude garantiert noch nicht zum Bezug freigegeben, weder
in NRW noch in einem anderen Bundesland.

Das Material und die Gestaltung des Treppengeländers spielt keine Rolle, solange DIN 18065 erfüllt ist. Sprich: Ein DIN-gerechtes Geländer aus Latten erfüllt auch seinen Zweck.

vnA

Entscheidend für den Mieter ist, daß der VM seine
Vertragspflichten erfüllt und dem M eine gebrauchsfähige
Wohnung zu Wohnzwecken überläßt.

Für Erstbezug gelten andere Regeln.

Das ist interessant. Beim Erstbezug muß die Wohnung also nicht in einem vertragsgemäßen, gebrauchsfertigen Zustand sein?
Du kannst mit Deinem „Expertenwissen“ sicher erläutern, welche Regeln für den Erstbezug gelten, oder?

Hallo,

Es ginge darum, im fiktiven Fall, ob der potenzielle Mieter
(80% schwerbehindert, seh- und gehbehindert)gefahrenfrei die
Wohnung beziehen und benutzen könnte.
Insbesondere, weil die Treppen nicht gesichert wären, und
somit die Barrierefreiheit nicht gegeben wäre.

ab hier kann ich nur noch mit gesundem Halbwissen glänzen. Aber nachdem sich sonst niemand zu einer Antwort durchringt, will ich auch dazu noch Hinweise geben.

Der Knackpunkt ist, ob der VM seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Dies kann man aber nur am Einzelfall und nicht formal (Bescheinigung X fehlt, deshalb darf kein Einzug erfolgen) entscheiden. Entscheidend ist, inwiefern sich Nutzungseinschränkungen für den Mieter ergeben.
Der oder die Mängel werden also dahingehend bewertet, zu wie viel Prozent die Wohnung nutzbar ist. Kann ein schwerbehinderter Mieter seine Wohnung nicht erreichen, weil die Barrierefreiheit noch fehlt, würde ich das als Komplettausfall bezeichnen und eine Mietminderung von 100% ansetzen. Da die Wohnung überhaupt nicht genutzt werden kann, würde ich auch prüfen lassen, ob der VM nicht schadenersatzpflichtig wird.
Diesem Mieter würde ich also ans Herz legen sich beim Mieterverein oder einem Anwalt ausführlich beraten zu lassen.

Gruß Stefan

Hi,

ein Wohnungs-Neubau darf erst bezogen werden, wenn die
zuständige Baubehörde die Bezugsfertigkeit
festgestellt hat.

Ja, ja…und Du wirfst mir Ahnungslosigkeit vor. Echt guter
Witz…

Aber schauen wir der Einfachheit halber doch mal ins Gesetz:
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5…

ich gebe zu, daß es ein paar Jährchen her ist, daß ich mal an einer kompletten Neubauvermietung mitgewirkt habe, aber die von Dir zitierten Paragraphen sagen im Prinzip nichts anderes als das von mir Beschriebene aus.

Dem einzugswilligen Mieter ist es völlig egal, ob die Bauaufsicht ihre eigenen Mitarbeiter zur Kontrolle hingeschickt hat oder diese Aufgaben an Sachverständige delegiert hat.

In §82 finden wir folgende Passagen:

"(1) Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des
Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung genehmigter
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§
63) wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.

===> abschließende Fertigstellung (hatte ich als Schlußabnahme bezeichnet)

[…]

und schließlich:
„(8) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des Absatzes 1 dürfen erst benutzt werden, wenn sie
ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind,
frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach
Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die
Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag gestatten, dass die Anlage
oder Einrichtung ganz oder teilweise schon früher benutzt
wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Bedenken nicht bestehen.“

===> auf Antrag bereits Nutzung vor Fertigstellung (hatte ich als Bezugsfertigkeit bezeichnet)

Über das Gebäude wissen wir nur, daß 20 Wohnungen
(Nutzungseinheiten) vorhanden sind.

Wir wissen auch (Zitat Angelika):
„Ringsherum wäre auch am Einzugstag eine Baustelle, im Haus
ebenfalls, nur provisorische Geländer aus Latten etc. etc…“

Das genügt doch, um zu wissen, daß hier keine Nutzungsgenehmigung vorliegt.

Eine „Bezugsfreigabe“ findet nicht statt. Ich habe den Eindruck,
Dein Halbwissen ist ein paar Jahre alt…

Stimmt. Es heißt ja jetzt Nutzungsgenehmigung.

Eine kleine Geschichte am Rande: ich habe erst vor einem
halben Jahr erlebt, daß ein Bauamt der Nutzung von zwei
Geschossen eines Bürogebäudes zugestimmt hat, obwohl sich die
übrigen Geschosse noch im Innenausbau befanden und z.B. die
horizontale Trennung noch nicht vollständig war.

Was soll mir das jetzt sagen? Die 20 Wohnungen müssen auch nicht alle gleichzeitig bezugsfertig sein, aber Voraussetzung, daß überhaupt ein Einzug stattfinden kann, ist ein sicheres Treppenhaus. Bis dahin ist das Gebäude eine Baustelle und es gilt: Betreten für Unbefugte verboten.

Mietverträge für Erstbezug enthalten i.d.R. einen Passus, daß
der vorgesehene Mietbeginn vom Vorliegen der Bezugsfertigkeit
abhängig ist.

Aha…und was soll das der Fragerin sagen?

Kein Mieter muß bzw. darf in eine Baustelle einziehen. Miete muß er dann natürlich auch erst ab Einzug zahlen.

Bring Dein Wissen mal auf einen aktuellen Stand wenn Du
anderen Ahnungslosigkeit vorwerfen willst.

Mach ich. :wink:
Du auch?
http://www.pro-wohnen.de/Immobilien/Bezugsfertigkeit…
http://www.streifler.de/abnahme-3A-bezugsfertigkeit-…

Gruß Gudrun

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Moin,

Es dürfen dann nur noch kleinere Mängel vorhanden sein. Wenn
das Treppengeländer noch provisorisch aus Latten besteht, ist
das Gebäude garantiert noch nicht zum Bezug freigegeben, weder
in NRW noch in einem anderen Bundesland.

Das Material und die Gestaltung des Treppengeländers spielt
keine Rolle, solange DIN 18065 erfüllt ist. Sprich: Ein
DIN-gerechtes Geländer aus Latten erfüllt auch seinen Zweck.

ganz tolle Feststellung.

Zitat aus dem Ursprungsposting:
„Ringsherum wäre auch am Einzugstag eine Baustelle, im Haus
ebenfalls, nur provisorische Geländer aus Latten etc. etc…“

Was genau ist an dem Wörtchen „provisorisch“ interpretationsbedürftig?

Gruß Gudrun

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Entscheidend für den Mieter ist, daß der VM seine
Vertragspflichten erfüllt und dem M eine gebrauchsfähige
Wohnung zu Wohnzwecken überläßt.

Für Erstbezug gelten andere Regeln.

Das ist interessant. Beim Erstbezug muß die Wohnung also nicht
in einem vertragsgemäßen, gebrauchsfertigen Zustand sein?
Du kannst mit Deinem „Expertenwissen“ sicher erläutern, welche
Regeln für den Erstbezug gelten, oder?

Vor allem kann ich Dir erläutern, daß Du Dir Deine eigenen Worte im Mund rumdrehst. Für solche Spielchen ist mir meine Zeit zu schade. Stichwort: gebrauchsfähig vs. vertragsgemäß.

Gruß Gudrun

Der Anspruch des Posters.
Ist die Lattenkonstruktion standfest und sieht nur nicht aus wie man sich ein Geländer aussieht, oder erfüllt sie ihren Zweck als Sicherung nicht. Es ist schön, dass du das anscheinend weißt, mir ist es nicht bekannt.

vnA

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Hi,

ich gebe zu, daß es ein paar Jährchen her ist, daß ich mal an
einer kompletten Neubauvermietung mitgewirkt habe, aber die
von Dir zitierten Paragraphen sagen im Prinzip nichts anderes
als das von mir Beschriebene aus.

nix für ungut, aber das ist mir jetzt zu blöde. Ich verdiene seit einigen Jahren mein Geld u.a. damit, an Um- und Neubauten aller Größen in den Projektteams mitzuwirken - von der Planung über die Genehmigung, die Ausführung und schließlich Abnahme und Inbetriebnahme.
Was Du hier vom Stapel läßt, hat mit der Realität oder der Gesetzeslage überhaupt nichts zu tun.

Von meiner Seite ist soweit alles gesagt.

Gruß Stefan