Hi,
ein Wohnungs-Neubau darf erst bezogen werden, wenn die
zuständige Baubehörde die Bezugsfertigkeit
festgestellt hat.
Ja, ja…und Du wirfst mir Ahnungslosigkeit vor. Echt guter Witz…
Aber schauen wir der Einfachheit halber doch mal ins Gesetz: http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5…
In §82 finden wir folgende Passagen:
„(1) Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63) wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Bauzustandsbesichtigung kann auf Stichproben beschränkt werden und entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 72 Abs. 6 vorliegen. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauzustandsbesichtigung verzichten.“
und weiter:
„(4) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben, für die der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 6 vorliegen, sind von den Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. Bauzustandsbesichtigungen finden insoweit nicht statt.“
und schließlich:
„(8) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag gestatten, dass die Anlage oder Einrichtung ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.“
Über das Gebäude wissen wir nur, daß 20 Wohnungen (Nutzungseinheiten) vorhanden sind. Es kann also ein Gebäude der Klasse 3, 4 oder 5 sein. Es könnte sogar ein Sonderbau sein.
Ob das Genehmigungsverfahren nach §68 im vereinfachten Verfahren durchgeführt wurde, ob die Bauaufsicht der Nutzungsaufnahme zugestimmt hat oder was sonst noch gelaufen ist, wissen wir (und sicher auch die Fragerin) nicht.
Es dürfen dann nur noch kleinere Mängel vorhanden sein. Wenn
das Treppengeländer noch provisorisch aus Latten besteht, ist
das Gebäude garantiert noch nicht zum Bezug freigegeben, weder
in NRW noch in einem anderen Bundesland.
Eine „Bezugsfreigabe“ findet nicht statt. Ich habe den Eindruck, Dein Halbwissen ist ein paar Jahre alt…
Eine kleine Geschichte am Rande: ich habe erst vor einem halben Jahr erlebt, daß ein Bauamt der Nutzung von zwei Geschossen eines Bürogebäudes zugestimmt hat, obwohl sich die übrigen Geschosse noch im Innenausbau befanden und z.B. die horizontale Trennung noch nicht vollständig war.
Behördlicherseits wird die Bezugsfertigkeit
festgestellt. Sobald die noch vorhandenen kleineren Mängel
beseitigt sind, wird die Schlußabnahme bescheinigt.
Ja, ja…so war das vor einigen Jahren in der Tat noch. Hat sich mittlerweile aber ein wenig geändert.
Mietverträge für Erstbezug enthalten i.d.R. einen Passus, daß
der vorgesehene Mietbeginn vom Vorliegen der Bezugsfertigkeit
abhängig ist.
Aha…und was soll das der Fragerin sagen?
Bring Dein Wissen mal auf einen aktuellen Stand wenn Du anderen Ahnungslosigkeit vorwerfen willst.
Gruß Stefan