Einzugsermächtigung

Hallo,

Ich bin zum 01.06.2013 umgezogen und habe ohne dass ich es bemerkt habe eine Einzugsermächtigung Unterschrieben.

Die Miete ist bis zum 3. des Folgemonats zu überweisen.

Ich habe jetzt für den Monat Juli am 01.07. die Miete an den Vermieter (Gesellschaft) überwiesen. Vor 2 Tagen (19.07.) bekomm ich von meiner Bank ein Brief das die Vermieter die Miete am 09.07. abbuchen wollten, da aber die volle Summe nicht mehr auf dem Konto war. Will jetzt die Bank dafür eine Gebühr erheben.

Meine Frage:

Darf der Vermieter, auch mit Einzugs Berechtigung, die Miete abbuchen obwohl der Vermieter das Geld schon erhalten hat?

Und kann ich den Wirtschaftlichen Schaden von dem Vermieter zurückverlangen, der mir bei der Bank entstanden ist?

hallo,

ich nehme an, dass dein vermieter mehrere wohnungen vermietet und sich daher das verfahren zur mietzahlung vereinfacht, indem der die mietzahlungen einzieht. soweit okay, das hast du ja auch unterschrieben.

in der buchhaltung läuft das dann automatisiert ab, d.h. der einzug wird eingerichtet und läuft dann jeden monat, ohne dass einer was tun muß.
woher soll also die bu-ha wissen, daß du plötzlich - neben der lastschrift - auch noch überweist?
was die leute in der bu-ha feststellen, ist, daß es einen zahlungseingang gab. um den zuzuordnen, muß man recherchieren.
unter berücksichtigung der üblichen bearbeitungszeiten sind acht kalendertage kaum ausreichend, vor allem nicht, wenn du keinem was von deiner „voreiligen“ mietzahlung mitteilst.

nimm es, wie es ist: der lapsus liegt bei dir. verbuch es unter „lebenserfahrung“ und zahl die gebühr, auch wenn´s ärgerlich ist. verantwortlich dafür ist nicht der vermieter, auch nicht die bank, sondern du.
zudem ist es eine überlegung wert, ob man sich gleich nach dem ersten monat mit dem vermieter herumstreiten sollte…

saludos, borito

Hallo,

du hast im Vertrag als Zahlverfahren Lastschrifteinzug vereinbart, auch wenn du es vll. nicht gleich gemerkt hast. Somit hat der Vermieter die Erlaubnis die Miete monatlich einzuziehen.

Dafür richtet der Vermieter in der Regel eine Art „Dauerauftrag“ nur halt als Einzug ein, der automatisiert regelmäßig ausgeführt wird.

Nun hast du ihm Geld überwiesen. Je nachdem welche Software dein Vermieter verwendet, kann es sein, dass diese Zahlung erstmal nicht deinem Mietvertrag zugewiesen werden konnte, sondern erstmal auf einer Art Auffangliste gelandet ist, die manuell geführt wird. Dadurch geht auch nochmal Zeit ins Land, sodass vll. die Abbuchung auch gar nicht mehr gestoppt werden konnte.

Aber um auf deine Frage in Kürze zu antworten:

Du hast unterschrieben, dass du für Deckung auf dem Konto sorgst, damit die Miete eingezogen werden kann, da du dies durch die Überweisung nicht getan hast, wurden dir rechtmäßig die Gebühren belastet. Die bekommst du leider von niemandem wieder.

Viele Grüße

Hallo Skobbi,

um es ganz klar zu sagen, Du hast die Antwort bereits selbst gegeben.
Du hast ohne es zu bemerken, eine Einzugsermächtigung unterschrieben.
Nach dieser Einzugsermächtigung bucht nun der Vermieter die Miete vertragsgemäß ab.

Hast Du in der Zwischenzeit die Miete überwiesen, so wird sie der Vermieter wahrscheinlich behalten und nach einem angemessenen Zeitraum verrechnen.
Was ein angemessener Zeitraum ist, bestimmt der Vermieter.
Du hast einen Fehler begangen - nun musst Du die Konsequenzen tragen.

Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die Miete, egal durch welchen Vorgang, doppelt eingegangen ist.
Hätte er sie allerdings doppelt abgebucht - so wäre er für den wirtschaftlichen Schaden haftbar.

Der wirtschaftliche Schaden ist auf Grund Deines Verschuldens entstanden -
ergo haftest Du auch dafür.

Es bleibt Dir nur die gütlige Einigung mit dem Vermieter, das er im Folgemonat auf den Mieteinzug verzichtet.
Im besten Fall überweist er die überwiesene Miete zurück -
im schlechtesten Fall, behält er sie bis zur nächsten Jahresabrechnung der Nebenkosten, und verrechnet den Betrag.

Also:
IMMER Augen auf bei Verträgen -
da sind sämtliche Klauseln niedergelegt - auch die Abbuchungen.

Zusammenfassung:
NEIN - Du kannst weder vom Vermieter noch von der Bank den Dir entstandenenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen lassen.

Der Vermieter hat keine Prüfungspflicht ob die Miete doppelt bezahlt wurde - er kann die doppelt bezahlte Miete für einen angemessenen Zeitraum behalten.
Er kann, wie vertraglich vereinbart, die Miete per Bankeinzug einziehen.

Die Informationen sind zwar nicht die besten, aber Du weißt jetzt, wie es aussieht und welche Chancen Du hast.

Gruß
Manfred

du hast den fehler gemacht nicht der vermieter.
die buchungen haben sich überschnitten und er konnnte ja die abbuchung schon ne weile vorher beauftragen und terminieren.den schaden hast du verursacht indem keine deckung auf deinem konto war.der wirtschaftliche schaden ist lediglich die bankgebühr und evtl sollzinsen auf deinem konto wegen der doppelbuchung.-- vermutlich unter €1o insgesamt.

Ich denke, er durfte nicht abbuchen. Mein Vorschlag: Reden Sie mit Ihrem Vermieter.

Hallo,

ich denke, dass Sie keine Chance haben, Schadensersatz von Ihrem Vermieter zu bekommen. Unterm Strich liegt der Fehler bei Ihnen. Auch denke ich, ist es kein guter Anfang für ein Mietverhältnis gleich mit Schadenserstazansrüchen aufzuwarten. Die Kosten für die Rücklastschrift sind auch überschaubar…

Hallo, er hatte eine Einzugsermächtigung, also darf er. Dass parallel auch überwiesen wurde ist ja nicht seine schuld sondern eher eigenes versäumnis. Ich sehe hier keine chance. Das ist aber nur meine sicht der dinge und keine rechtsberatung die hier vielleicht eher nötig wäre.

Hallo,
zunächst scheint dies ein wenig ein Rechtsthema zu sein, auf dem ich mich nicht auskenne.

Ich versuche einfach Ihnen als -Privatperson- ohne Gewähr zu schreiben.

Leider haben Sie die Einzugsermächtigung unterschrieben, also durfte der Vermieter abbuchen.
Der doppelte Zahlungseingang wird beim Vermieter/Gesellschaft auch irgendwann auffallen und vermutlich zurück gebucht werden.

Wofür will die Bank denn genau die Gebühr haben?
Sollte es für eine Rücklastschrift sein, weil nicht genügend Deckung auf dem Konto war, so müssen Sie dies vermutlich bezahlen.
Wenn nicht, würde ich mal genau fragen wofür und -immer- versuchen zu verhandeln und bitten diese zu stornieren.

Falls ich ein wenig weiterhelfen konnte würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

interessant zu wissen wäre auch, woraus denn der wirtschaftliche Schaden besteht? Die Gebühr für die Rücklastschrift? Die darf von den Banken ohnehin nicht erhoben werden und kann ergo direkt von dem Kreditinstitut zurückgefordert werden.

Viele Grüße

Die Einzugsermächtigung deckt nur ab, dass der Vermieter fällige Forderungen von Deinem Konto abbuchen kann. Sofern die Miete auch für Juni bereits bezahlt wurde (für Juli hast Du ja überwiesen), hat der Vermieter keine offene Forderung und hätte dementsprechend nicht einziehen dürfen.
Du solltest allerdings zwei Dinge prüfen:

  1. Ist die Miete tatsächlich für beide Monate überwiesen, nicht dass diese Abbuchung für Juni war.
  2. Prüfe nochmal, ob die Miete am 01.07. auch mit den korrekten Daten überwiesen wurde.
    Da die Abbuchungen unberechtigt war, ist der Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet. Ich vermute allerdings, dass die erhobene Gebühr bei den üblichen 5-6 Euro liegen wird. Deine Entscheidung, ob Du Dich für diesen Betrag mit Deinem Vermieter anlegen möchtest.

Das Problem wird wohl sein, dass der von dir überwiesene Betrag unabhängig von der erteilten Einzugsermächtigung betrachtet wird und die Hausverwaltung nichts dafür kann. Ich glaube nicht, dass du die Gebühr erstattet bekommst, weil es keine Fehlbuchung der Verwaltung war.

Hallo :smile:

Ja er darf. Die Einzugsermächtigung ist eingestellt und wird automatisch ausgeführt.
Bei einer Einzugsermächtigung kannst du dir selber das Geld wieder zurück auf dein Konto Buchen lassen (zb. Über online-Banking). Ich würde deinen Vermieter einfach mal anrufen und ihm den Sachverhalt erklären.
Vielleicht ist er dann so kulant dass er dir die bankgebühren erstattet. Aber ich glaube nicht dass er dazu verpflichtet ist.

Liebe Grüße

Hallo, der Vermieter darf die Miete, welche er bereits erhalten hat, nicht nochmals abbuchen, ist eigentlich klar. Eigentlich müsste er auch für die zusätzl. Bankgebühren geradestehen. Da sich die beiden Zahlungen wohl zeitl. überschnitten haben und Sie auch einen kleinen Fehler gemacht haben, würde ich Ihnen raten, es dabei zu belassen. Ich frage mich nur, wieso der Vermieter die Miete am 9. des Monats abbuchen wollte, er hätte den Zahlungseingang am 1. des Monats bemerken müssen. Die Gesellschaft sollte mal ihre (also deren) Buchhaltung in Ordnung bringen.
Noch was Grundsätzliches: Ich finde es besser, die Miete per Dauerauftrag zu zahlen, als per Einzugsermächtigung.- Gruß, Achim

wenn der Vermieter schon das Geld hat, kann er nicht nochmal abbuchen - wäre ungerechtfertige Bereicherung. Die Kosten muss er tragen.