EkSt-Erklärung 20, AldiSteuer, potentielle Rückzahlungsforderung

Thema: EK-Steuer Erklärung 2020
Steuerpflichtige alleinerziehend, ein Kind, Hessen, in SK 2, Kinderfreibeträge 1.0
von AG aufgelisteter Steuerfreier Jahresbetrag 2100 Euro, vollbeschäftigt in Zeitüberlassung von 2.1.-31.12.2020, keine anderen Jobs, keine anderen Einnahmen

Hallo allerseits,

Herr X hat seiner Ex empfohlen, für ihre Einkommensteuererklärung das bekannte Aldi Steuer 2020 zu nehmen (derweil sie sich keinen St-Berater leisten kann und der LS-Verein schon angedeutet habe, er sei überbeschäftigt). Dieses Programm hat nun die nette Eigenschaft die Daten über gezahlte Lohnsteuer vom Elster abrufen zu können. Nach Abruf wird nun vollkommen unerwarteterweise eine Nachzahlungsforderung von ca 1400 Euro angezeigt.

Ein Blick auf die Lohnsteuerbescheinigung des AG ergibt im Vergleich zu zwei Lohnsteuerrechnern im Internet (die unter sich das Gleiche errechnet hatten), dass 657 Euro zu wenig Lohnsteuer/Soli abgeführt wurden, die anderen Werte aber im wesentlichen richtig sind.

Als Freiberufler hat Herr X relativ wenig mit Lohnsteuer am Hut:

  1. Gibt es signifikante Gründe, weshalb ein AG schon im vorhinein zu wenig Lohnsteuer/Soli abführt?
  2. Herr X hatte aufgrund der vielleicht möglichen Freibeträge für Alleinerziehende, Kinderfreibeträge etc eine Rückzahlung erwartet … Kann jemand etwas über die anzusetzende Höhe dieser Freibeträge für 2020 sagen? Und warum kann die Nachforderung - ohne weitere Einnahmen - überhaupt höher sein als der Fehlbetrag von 657 Euro?
  3. Kann man im Elster Online die gespeicherten und dann übertragenden Lohnsteuerdaten unter irgendeinem der Punkte ansehen? Auf den ersten Blick habe ich dort nichts gefunden.

Gruss
mt6502

Servus,

ja:

hier hat die Steuerpflichtige offensichtlich einen Fehler beim Umgang mit dem Lohnsteuerfreibetrag gemacht - z.B. einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (= „alles ist wie im Vorjahr!“) gestellt, ohne dass alles wie im Vorjahr gewesen wäre.

Dumm gelaufen.

Ja - indem man die ganze Hilfssoftware zum Kuckuck schickt und unmittelbar mit Elster arbeitet. Dann benötigt man bloß den Abfragecode für die bei Elster so bezeichnete „vorausgefüllte Steuererklärung“, und nach dem Abruf der Daten, bevor man irgendwas selber ausfüllt, steht alles in den Masken, was vom Fiskus übermittelt worden ist.

Alternativ gibt es natürlich die Möglichkeit, sich schlicht die Lohnsteuerbescheinigung anzuschauen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausgehändigt oder online zugänglich gemacht hat - da stehen alle Werte genau so drin, wie er sie dem Fiskus übermittelt hat.

Drittens gibt es die Möglichkeit, sich den Einkommensteuerbescheid anzuschauen - auch da stehen die Werte alle genau so drin, wie sie vom Arbeitgeber übermittelt worden sind.

???

Die ganze Geschichte lässt sich nur prüfen, wenn man den ergangenen Steuerbescheid Punkt für Punkt anschaut und abgleicht. Alles andere ist Herumrühren in einer undurchsichtigen Suppe.

Schöne Grüße

MM

Danke erstmal,

Es ist die erste Einkommensteuererklärung.
Es gibt bisher nur eine SteuerId, noch nicht einmal eine Steuernummer.
Sie hat auch nirgendwo explizit diesen Freibetrag angefordert.

Darum ging es ja. Diese vorausgefuellte Erklaerung war irgendwo unter Bescheinigungen und ist identisch mit der elektr. LS-Bescheinigung des AG.

Es gab und gibt keinen Steuerbescheid (siehe oben). Das Ganze ist ja in dem Stadium, in dem man das erste mal eine EkSt-Erklärung abgeben möchte.

Gruss
mt6502

Servus,

wo steht denn genau „Steuerfreier Jahresbetrag“ und was steht da genau?

Dann ist ja alles in Butter, es gibt keine zu wenig einbehaltene Lohnsteuer.

Die eingetragenen Werte lassen sich bei Elster in einer Form auswerten, die in allen Einzelheiten dem Steuerbescheid entspricht, der ergeht, wenn in allen Punkten der übermittelten ESt-Erklärung gefolgt wird.

Wenn Du diese bitte mal ausdruckst, persönliche Daten schwärzt und einen Scan davon (bitte kein Händi-Foto, die sind für normale Menschen nicht lesbar) hier reinstellst. Dann könnte man mal schauen, ob z.B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt ist oder ob dazu noch was in die ESt-Erklärung reinmuss, ob der Sonderausgabenabzug passt usw.

Schöne Grüße

MM

Danke noch mal,

es besteht kein permanenter Zugriff auf die Daten, deshalb kommt meine Antwort etwas verzögert.

Auf der LS Bescheinigung des AG stehen exakt die Worte „Steuerfreier Jahresbetrag 2100 €“ unter der Steuerklasse 2 und dem Kinderfreibetragswert 1.0

Nach Abfrage der Daten und zusätzlicher Eingabe der Kindesdaten hat das Programm diesen Freibetrag nun wohl anerkannt (die Zahlen sehen zumindest besser aus. Anstatt im Minus ist man nun im leichten Plus von 150 Euro). Ob es die - laut Internet auch für 2020 schon geltenden 4008 Euro sind, weiss ich allerdings noch nicht ( Der Support für das Programm hat kundgetan, dass die 4008 Euro automatisch in Anrechnung gebracht werden).

Es ist doch richtig, dass die Abgabe in diesem Jahr bis Ende Oktober gemacht werden kann?

Gruß
mt6502

Servus,

wie gesagt: Mit Elster lässt sich der ESt-Bescheid, der ergeht, wenn der erfassten Erklärung in allen Punkten gefolgt wird, in allen Einzelheiten darstellen. Da kannst Du dann unter anderem auch lesen, in welcher Höhe der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt ist.

Der Ausweis von 2.100 € Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerbescheinigung dürfe übrigens genau die Berücksichtigung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab 2020 sein: Wenn solches Zeugs im Hopplahopp-Verfahren aus Berlin viel zu spät zu einem Zeitpunkt kommt, wo die Software bereits mit allen Werten für 2020 versehen ist, braucht man solche Hilfsbasteleien, um das zu berücksichtigen.

Dass bei der Veranlagung geltendes Recht vollständig berücksichtigt wird, ist klar und braucht nicht mit irgendeinem Support diskutiert werden: Die Finanzämter sind bei ihrer Tätigkeit an das EStG einschließlich § 24b EStG gebunden.

Das kommt darauf an.

Es sieht einiges danach aus, dass hier überhaupt keine Pflichtveranlagung durchgeführt werden muss. Die Frist für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen ist vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres, da ist noch eine Menge Zeit.

Unabhängig davon passiert auch weiter nichts, wenn man den 31. Oktober 2021 für die 2020er Erklärung nicht einhält.

Schöne Grüße

MM