Elektriker haftet auch für unentgeltliche Gefälligkeitsarbeit !

Hallo,

aus unserer Tageszeitung der RHEINPFALZ:

Gefälligkeit: Elektriker haftet für Schäden (epd). Eine unentgeltliche Nachbarschaftshilfe schließt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz eine Haftung bei fehlerhafter Arbeit nicht aus. Auch bei Personenschäden liegt keine Haftungsbefreiung vor, nur weil die Arbeit unentgeltlich war, wie es in einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Gerichts heißt (AZ: 5 U 311/12). Hilfsbereite Nachbarn könnten keinen stillschweigenden Ausschluss der Haftung bei gefahrenträchtiger Arbeit in Anspruch nehmen. Im konkreten Fall hatte ein Elektriker als Gefälligkeit seiner Vermieterin eine Außenlampe montiert und verkabelt. Dabei hatte er versäumt, zu überprüfen, ob die Lampe Strom führt. Bei späteren Fassadenarbeiten stieß ein Arbeiter auf einem Gerüst an die Lampe und erlitt so schwere Schäden, dass er heute zu hundert Prozent behindert ist. Der Mann verklagte neben der Auftraggeberin auch den Nachbarschaftshelfer auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts haftet der Elektriker, obwohl er um Hilfe gebeten wurde und unentgeltlich half. Die Richter revidierten damit eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz. Der Beklagte habe bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe fahrlässig übersehen, dass die Außenleuchte Strom führe, hieß es.

Das heißt konkret, alle die solche Arbeiten durchführen und eine „Elektrofachkraft“ im Sinne des VDE sind, haften für alles, was sie an Arbeiten ausführen.

MfG

Wundert mich nicht.
Hallo

Das Urteil überrascht mich nicht. Fachleute im Sinne des VDE müssen schließlich die möglichen Gefahren erkennen, die aus ihrer Arbeit resultieren und auch eine Prüfung durchführen.

Mögliche Ursache für so einen Unfall: Der Elektriker hat genullt, aber bei der Zuleitung L und PEN vertauscht. Vielleicht war die Zuleitung, die er benutzt hat, ja schon falsch belegt. Die Prüfung hätte das aber ans Licht gebracht. Oder PE fehlte oder dessen Anschluß löste sich beim Schließen des Gehäuses wieder und bei der Montage der Leuchte wurde der L ins Gehäuse eingeklemmt. Auch da hätte die Schutzleiterprüfung NACH Schließen des Gehäuses den Fehler bemerken lassen.

Kann auch sein, daß die Prüfung durchgeführt wird, alles in Ordnung ist, und sich danach eine nicht richtig verarbeitete Klemmung löst. Irgendwann in den nächsten Tagen bis Jahren drückt der in der Leuchte gequetschte Draht dann durch aufs Gehäuse. Auch denkbar. Den zugrunde liegenden Fall hab ich nicht durchgelesen.

Das heißt konkret, alle die solche Arbeiten durchführen und
eine „Elektrofachkraft“ im Sinne des VDE sind, haften für
alles, was sie an Arbeiten ausführen.

Warum sollte das im „Privaten“ anders sein.

Nur heißt das umgekehrt, wenn ein Nichtfachmann den gleichen Murks fabriziert hätte, wäre der dann straffrei ausgegangen? Weil er die Gefahren ja nicht kennen mußte?

Bedenklich.

Hans

Hallo!

Der Tenor, Haftung eines Fachkundigen auch für ungentgeltliche Nachbarschaftshilfe ist m.E. grundsätzlich richtig.

Das interessante ist hier der eigentliche technische Fehler. Für ein Gerichtsurteil ist das ziemlich klar beschrieben, wohl auch weil es sich ja auf die Sachverständigenberichte stützt. Bis auf den Punkt, es sei gerichtsbekannt, das Leuchten bis in die 70-Jahre nur 2-adrig waren (ohne PE).

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.as…

Fehler ist kurios :

Beim Stromkabel zur Außenleuchte hatte ein Nagel den Schutzleiter komplett durchtrennt und gleichzeitig eine Strombrücke zw. Phase und Reststück Schutzleiter Richtung Leuchte hergestellt. Der von Verteilung ankommende Schutzleiter hing so in der Luft und war wirkungslos.

So stand Metall der Leuchte unter Spannung und ein durchaus vorh. FI-Schalter (0,5 A) konnte nicht auslösen, weil ja der Schutzleiter unterbrochen war und kein Fehlerstrom floss.

Erst beim Unfall (Gerüst, gut leitende Standfläche des Arbeiters) kam es zum Stromschlag  und erheblichen Gesundheitsschaden.

Vorwurf : Die Abschlussmessung des Elektriker Phase gegen Schutzleiter hätte den Fehler aufgezeigt. Es wurde zwar gemessen, aber Ergebnis offenbar fehlgedeutet.

Da Phase und Schutzleiterstück kurzgeschlossen waren, konnte es auch keine Spannungsanzeige bei Phase-Schutzleiter geben. Aber bei N-PE Messung hätte der Fehler spätestens auffallen müssen,da es dann ja eine überraschende 230 V Anzeige gegeben hätte !

MfG
duck313

Aber das wäre endlich mal eine Maßnahme!!! DAZU müßte man Urteile finden.

Auch „Privatleute“ haften für Pfusch den sie durch den „Glauben an ihr Halbwissen“ hinterlassen habe. Natürlich nicht nur bei Elektrik, sondern auch bei anderen „gefählichen“ Gewerken.

Im aktuellen Fall ergibt sich für mich noch die Frage was zuerst da war. Der Anschluss der Lampe oder der „zerstörerische“ Nagel.

mfg tugu

Hallo Entlein,

Der Tenor, Haftung eines Fachkundigen auch für ungentgeltliche
Nachbarschaftshilfe ist m.E. grundsätzlich richtig.

Da gehe ich einig.

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.as…

Fehler ist kurios :

Beim Stromkabel zur Außenleuchte hatte ein Nagel den
Schutzleiter komplett durchtrennt und gleichzeitig eine
Strombrücke zw. Phase und Reststück Schutzleiter Richtung
Leuchte hergestellt. Der von Verteilung ankommende
Schutzleiter hing so in der Luft und war wirkungslos.

Die Argumentation hängt am Nagel, bzw. ob dieser vor oder nach der Inbetriebnahme eingeschlagen wurde.

Grundsätzlich fehlt das Messprotokoll, welches belegen würde, dass der Fehler zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand und eine schriftliche Mitteilung bezüglich des FI.

Dann wäre der Elektriker aus dem Schneider gewesen.

MfG Peter(TOO)

moin moin,

Im aktuellen Fall ergibt sich für mich noch die Frage was
zuerst da war. Der Anschluss der Lampe oder der
„zerstörerische“ Nagel.

der Zweitbeklagte „behauptet“ er habe gemessen und es wäre alles IO gewesen und somit müsse der Nagel später reingekommen sein…Die Zeugin behauptet, dass die Kammer wo besagter Nagel in die Wand geschlagen worden war…von ihr nie betreten worden sei und somit der Nagel schon dagewesen sei.

interessant auch folgendes:

Zitat:
„Soweit der Zweitbeklagte demgegenüber behauptet, er habe an der Lampe zwischen Phase und Schutzleiter gemessen, worauf das Testgerät einen Stromfluss angezeigt habe, hält der Senat das für nicht glaubhaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Zweitbeklagte, der auf den Senat einen durchaus lauteren Eindruck gemacht hat, die bestürzenden Folgen seines Augenblicksversagens verdrängt hat, oder ob bei ihm ein festgefügtes, subjektiv redliches, aber mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmendes Erinnerungsbild besteht.

ergo…
fast wie bei uns in der Firma:
Paragraph 1) Der Elektriker hat immer schuld!
Paragraph 2) Sollte wider Erwarten doch der Elektriker seine Unschuld beweisen können, sind alle Beweismittel als unzulässig zu erklären und es tritt automatisch Paragraph 1 in Kraft…

Gruß Angus

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moin moin,

Das heißt konkret, alle die solche Arbeiten durchführen und
eine „Elektrofachkraft“ im Sinne des VDE sind, haften für
alles, was sie an Arbeiten ausführen.

die Denkweise des Gerichts finde ich sehr interessant…
Zitat aus dem Urteil:

„Dementsprechend hat der Zweitbeklagte im selben Schriftsatz überaus treffend erklärt, bei den diversen Messungen hätte der Fehler festgestellt werden müssen, wenn der Nagel seinerzeit schon vorhanden gewesen wäre (Bl. 370 GA). Da dies der Fall war, steht außer Frage, dass dem Zweitbeklagten angesichts seiner von ihm selbst geschilderten Fachkunde und Berufserfahrung, ein schuldhafter Fehler unterlaufen ist, indem er die fehlende Anzeige des Testgeräts bei der Messung Phase gegen Schutzleiter nicht wahrgenommen oder fehlinterpretiert hat und demzufolge versäumte, für Abhilfe zu sorgen.“

dumm gelaufen…ohne Prüfprotokoll…

Gruß Angus

Hallo,
im Brett „Haushaltsgeräte“ ist der Artikel m. E. nicht gut aufgehoben.
Wenn ein Verschieben in ein Rechtsbrett möglich wäre, würde ich das befürworten, denn es sind einige Dinge schwer nachzuvollziehen.
Z. B. scheint es doch von Bedeutung zu sein, ob der Elektriker haftpflichtversichert ist
„… 2. Ein stillschweigender Haftungsverzicht bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe kann nicht angenommen werden, wenn die zu erledigenden Arbeiten gefahrrenträchtig sind under Nachbarschaftshelfer wegen des Schadensereignisses haftpflichtversichert ist.“
Abgesehen von den vielen Rechtschreibfehlern irritiert mich u. A. auch, dass dem Elektriker seitens des Klägers die Qualifikation abgesprochen wurde.
Freundliche Grüße
Thomas

Hallo,

im Brett „Haushaltsgeräte“ ist der Artikel m. E. nicht gut
aufgehoben.
Wenn ein Verschieben in ein Rechtsbrett möglich wäre, würde
ich das befürworten, denn es sind einige Dinge schwer
nachzuvollziehen.

Ich wollte es noch in Elektrik posten, da es immer wieder auch hier in den Hausgräten (Anschluß von Herdkombinationen etc. oftmals) zu den fatalsten Aussagen und Tipps kommt.

Könnte einer der MOD’s das zu einer FAQ verwursteln ?

MfG

Wie war doch gleich die Frage? owT
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