Elektromobil mit Mofakennzeichen im Bus erlaubt?

Gestern beobachtete ich, wie eine Person mit einem Elektromobil („Rollstuhl“) mit Mofakennzeichen - 11km/h schnell - zur Beförderung einen Linienbus befuhr.

Ich unterhielt mich mit dem Rollifahrer und wir stellten uns die Frage, ob es laut Gesetz überhaupt erlaubt ist, mit einem Fahrzeug mit Straßenzulassung in einem Linienbus befördert zu werden, in welchem Gesetz dazu wohl etwas stehen könnte und wer uns diese Frage verbindlich beantworten kann.

Es geht hier NICHT um die moralische Seite, einen Rollifahrer zu befördern / stehen zu lassen, sondern um den rechtlichen Hintergrund, falls es mal knallt und so ein Dingen incl Mensch vielleicht zum Geschoss wird und damit ja nicht nur den Rollifahrer in Gefahr bringt.

Entscheidung liegt immer beim Busfahrer,da es vom
-Bus
-Art des Rollstuhles

abhängig ist und man dieses nicht generell vorher festlegen kann.

Einen Ansprcuh auf Beförderung besteht aber nicht,siehe die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verbünde.

Danke,

Art des Busses: 18m Gelenkbus (Linienbus) mit einem Stellplatz an der zweiten Tür

Art des „Rollstuhls“: ein vierrädriges Gefährt mit Mofakennzeichen und damit Straßenzulassung

Ich kann mir nur schwer vorstellen, daß es dafür in Deutschland keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. Das der Busfahrer IMMER Schuld hat, ist ja sowieso klar. Läßt er den Rollifahrer stehen, ist er behindertenfeindlich, nimmt er ihn mit dem riesigen und schweren Teil mit und es knallt, heißt es: wie konnten sie nur. Und genau deshalb möchte ich die rechtliche Absicherung wissen. Hey - wir sind in Deutschland - da gibt es für ALLES Gesetze und Vorschriften :smile:

Hallo,

was soll denn daran falsch sein, das in Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsgesellschaften zu regeln?

[http://www.bahn.de/i/view/mdb/pv/dbregio/behinderte/…](http://www.bahn.de/i/view/mdb/pv/dbregio/behinderte/MDB53633-orthop_dische_hilfsmittel _aktuelle_fassung juni_2008.pdf)

Einfach mal nach Elektroscooter oder orthopädische Hilfsmittel suchen.

VG
EK

Liebe Wissende!

Als Grundsatzfrage:

Ist ein Elektro-Rollstuhl mit Versicherungskennzeichen überhaupt ein Fahrzeug, das eine Strassenverkehrs-Zulassung hat oder benötigt?

Wäre - falls nicht - beförderungstechnisch der Vergleich mit einem Fahrrad oder einem Kinderwagen möglich und erlaubt?

Danke und

herzliche Grüße

Helmut

Elektromobil („Rollstuhl“) mit Mofakennzeichen

Fahrzeug mit Straßenzulassung

ja - eben - alles sehr wichtige Fragen, von denen ich nicht weiß, wer sie beantworten kann. Der Herr hat auch die Frage gestellt: Muss ich mit dem Gefährt auf der Straße fahren oder darf/muss ich damit auf den Geh-/Radweg???

Das gehört ja auch mit dazu, wenn man erst mal definiert, was ist denn das für ein „Fahrzeug“???!!!

Bis jetzt sind wir da ja leider noch nicht wirklich mit weiter gekommen *seufz*

Trotzdem danke :smile:

Moin,

Art des „Rollstuhls“: ein vierrädriges Gefährt mit
Mofakennzeichen und damit Straßenzulassung

Das Kennzeichen ist aber ein Versicherungskennzeichen und hat mit „Strassenzulassung“ zunächst nichts zu tun. Ein handbetriebener Rollstuhl darf ebenso im Strassenverkehr bewegt werden, nur dass es hier keine Versicherungspflicht gibt.
Auch ein Fahrrad darf, sofern es der StVZO entspricht, im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden.
Ein elektrisch betriebener Rollstuhl unterliegt aber, auch wenn er ein Versicherungskennzeichen benötigt, trotzdem nicht der Zulassungspflicht (siehe §3 Abs.2 FZV).
Somit ist es in diesem Fall egal ob der Rollstuhl motorisiert ist oder nicht. Solange also das ZGg des Busses nicht überschritten wird dürfte die Mitnahme eines motorisierten Krankenfahrstuhl in Ordnung sein, sofern sie den jeweiligen Beförderungsbedingungen des Betreibers nicht entgegensteht.

Gruss Jakob

3 Like

Ich unterhielt mich mit dem Rollifahrer und wir stellten uns
die Frage, ob es laut Gesetz überhaupt erlaubt ist, mit einem
Fahrzeug mit Straßenzulassung in einem Linienbus befördert zu
werden, in welchem Gesetz dazu wohl etwas stehen könnte und
wer uns diese Frage verbindlich beantworten kann.

Hallo,

es steht in den jeweiligen Beförderungsbedingungen des Unternehmens. Da können auch entsprechende Bedingungen gestellt werden. Als Beispiele, es werden nur Krankenfahrstühle mitgenommen die nicht mehr als 100kg wiegen, die Batterien müssen Gasdicht ohne Flüssige Säure ( Bleigel ) sein. Und natürlich muss das Fahrzeug auch entsprechend mit einer Rampe ausgestattet sein. Bedeutet, Rollstühle von Behinderten sind nach Möglichkeit zu befördern.

Die Beförderungsbedingungen müssen so ausgelegt werden das Behinderte nicht diskriminiert werden.

Es geht hier NICHT um die moralische Seite, einen Rollifahrer
zu befördern / stehen zu lassen, sondern um den rechtlichen
Hintergrund, falls es mal knallt und so ein Dingen incl Mensch
vielleicht zum Geschoss wird und damit ja nicht nur den
Rollifahrer in Gefahr bringt.

Imho haben die neueren Busse entsprechende Gurte. Der Platz für Rollstühle ist mit einer Trennwand versehen. Andererseits, was Passiert wenn ein 100kg Nichtbehinderter durch den Bus geschleudert wird? Der stellt imho ein größeres Risiko da wenn der im Gang steht.
Gehört für mich einfach zum allgemeinen Lebensrisiko.

Gruß

Nostra

Das

Das gehört ja auch mit dazu, wenn man erst mal definiert, was ist
denn das für ein „Fahrzeug“ ?

sollte der Besitzer aber selber wissen,es steht schließlich im Versicherungsschein…
elektrischer Krankenfahrstuhl

Und sofern dieser über eine Beleuchtungsanlage (Positiosnlampen vorne,Brems/Schlußlichter) hinten verfügt,darf er damit auch auf der Straße fahren.

Da es von diesen Fahrzeugen soviele unterschiedliche Ausführungen gibt,kann nur der Busfahrer vor Ort entscheiden,ob eine Mitnahme möglich ist.

Die einzige Regelung zu Krankenfahrstühlen findet sich in der StVzO beuüglich der Zulassung derselben zum Verkehr.