Elektronische Parkscheibe

Hi.

Es gibt diese elektronischen Parkscheiben, so kleine Displays, die man sich an die Frontscheibe heftet und wo automatisch die ‚Ankunftszeit‘ angezeigt wird. Diese Dinger haben eine offizielle Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes – jedenfalls meine.
Wenn jetzt auf einem Privatgelände (z.B. Parkplatz eines Supermarktes) per Schild darauf hingewiesen wird, dass man nur zeitlich begrenzt zum Einkauf dort parken darf und das Schild ein Symbol einer klassische Parkscheibe zeigt, muss dann der Parkplatzbesitzer auch solche elektronischen Parkscheiben akzeptieren oder kann er auf der klassischen Parkscheibe bestehen?
(Falls ein Supermarkt-Kontrolleur keine Parkscheibe findet, die elektronische ignoriert oder übersieht.)

Danke
M.

Hi, die Parkplätze dieser Geschäfte sind Privateigentum oder -besitz.
Der das Hausrecht Inhabende und Ausübende darf in die Bedingungen für das Parkieren schreiben, was er will. Müssen muss er gar nichts. Im Zweifel wird es Nutzungsbedingungen geben, die man einsehen sollte.

In der Praxis wird sich kein Ladenbetreiber mit aller Gewalt die Kundschaft vergraulen. Wenn er feststellen kann, dass es sich nicht um einen Dauerparker handelt, wird nichts passieren. Bewahre den Kassenbon vom Einkauf auf, falls doch eine Forderung einlangt.

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Schon klar mit dem Hausrecht.
Wenn er in den Nutzungsbedingungen etwas von ‚Parkscheibe‘ vorschreibt, wäre eben die Frage, ob in diesem Sinne eine ‚elektronische Parkscheibe‘ auch als ‚Parkscheibe‘ gilt, weil sie auch ‚Parkscheibe‘ heißt (auch wenn sie keine ‚Scheibe‘ ist) und von Behördenseite als solche anerkannt ist.
Es wird wohl kaum jemand in den Nutzungsbedingungen stehen haben: „nur nicht-elektronische Parkscheiben erlaubt“ o.Ä.

M.

Dann hast du doch deine Frage selbst beantwortet.

(Möglichst vermeidet man in Nutzungs-, Geschäfts-, Reise und sonstigen Bedingungen Formulierungen, die so missverständlich sind, dass sie sofort Auseinandersetzungen nach sich ziehen).

siehe auch https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/elektronische-parkscheibe/
Viel Spaß.

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Dann hast du doch deine Frage selbst beantwortet.

Nö.
Die Frage bleibt, ob es in solch einem Falle, eine elektronische Parkscheibe gültig ist.

Kann sein, kann nicht sein. Such dir einen Privat-Parkplatz eines Marktes und freue Dich auf Diskussionen mit dem dortigen Kontrolldienst.

Übrigens, was ist denn eine amtlich zugelassene Parkscheibe mit Uhr ? Und wozu braucht man die ? Parkscheiben haben nur eine 30 Minuten-Einstellung. Man darf auf die folgenden 30 Minuten aufgerundet einstellen. Springt diese Uhr automatisch von Ankunft 12.10 h auf 12.30 ?

Ja!
Und die, die ich kenne, können mittels Tastendruck in 30 Minuten Schritten vorgestellt werden.
Die vermeintliche Zulassung bezieht sich auf die elektrische Sicherheit. Durch die Option des manuellen Vorstellens erfüllen sie nicht die Vorgaben der StVO.

Editiert:
Es geht um die Verordnung 219 „Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben“.

Diese sagt:

Eindeutig, oder?
Und dennoch steht in einer Anleitung:

Und aus derselben Anleitung:

Das kann nicht sein und ich glaube auch nicht, dass das Ministerium überhaupt Prüfungen durchführt und „Zulassungen“ vergibt für etwas, was gar nicht zugelassen werden muss.

Näheres zur vermeintlichen Kuba-Zulassung:

Diese Zulassung fordert auf, dass der darüber informiert werden muss, dass diese Zulassung nur hinsichtlich der Elektromagnetischen Verträglichkeit gilt. Diese Information wird unterlassen und stattdessen der Eindruck erweckt, die KBA Genehmigung würde die Zulässigkeit als Parkscheibenersatz beinhalten.

Es ist das gute Recht eines jeden Parkplatzinhabers, durchzusetzen, dass sein Grundstück nicht von Fremd- und Dauerparkern missgebraucht wird.

Zum Beweis, dass Markuss am 09.07.2024 wirklich nur von 09.21 Uhr - 10.01 Uhr dort parkierte, sollte ihm eine Vorrichtung ausreichen, die sonst, also im öffentl. Straßenverkehr, gesetzeskonform ist.

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Die Bequemlichkeit hätte ich mir in der BS gewünscht, dann hätte ich nicht alle anderthalb Stunden 3 Stockwerke runterlaufen müssen, teuren Parkschein ausfüllen …

Andererseits eine willkommene Ausrede für eine zusätzliche Rauchpause.

Wie interpretierst du dann den Absatz 2.1. ?
Unsere Politessen akzeptieren die Dinger. Betrug ist damit nicht möglich. Tritt gegen die Autoreifen genügt nicht zum aktivieren.
Das genannte manuelle einstellen ist auch bei einer Parkscheibe aus Pappe möglich.
Wie soll man sonst abends 22.00 Uhr die Parkuhr auf 9.00 Uhr einstellen, wenn dann die Parkzeitbeschränkung beginnt.

Es ist dem durchschnittlichen Autofahrer im Vergleich zu seinen sonstigen Obliegenheiten im Straßenverkehr durchaus zumutbar, so ein Ding, dessen Anschaffung zumeist noch nicht einmal etwas kostet (sind Werbegeschenke) aus dem Seitenfach oder einer sonstigen Ablage zu holen, das Stellrad mit der aktuellen Uhrzeit abzugleichen und die Parkscheibe dann auf das Armaturenbrett zu legen.

Kommt darauf an, wie oft.
Ich möchte meine elektronische jedenfalls nicht mehr missen.
Die hat sich schon mehrfach bezahlt gemacht.

Recht einfach: „Lieber Käufer, die KBA-Nummer sagt nur aus, dass das Gerät hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit unbedenklich ist. Versichern Sie sich vor der Benutzung, dass die Vorgaben der StVO und etwaiger Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.“

Unsere Ordnungsleute auch.

Richtig. Daher finde ich es unverständlich, dass das nachträgöiche Verändern bei der elektronischen Variante unzulässig sein soll.

Es wäre überhaupt kein Ding, die nachträgliche Einstellbarkeit auf wenige Minuten nach Erkennen des Parkens zu begrenzen.

Wir haben hier:

  • Eine dumme Verwaltungsvorschrift, die niemand kennt. Inwieweit kann die eigentlich Rechtswirkung entfalten?
  • Hersteller, die den Inhalt der KBA-Zulassung missachten.
  • Hersteller, die eine Zulässigkeit gemäß dieser Verwaltungsvorschrift vorgaukeln, obwohl ihr Produkt in einem Punkt nicht der Vorschrift entspricht.
  • Ordnungsamtsmitarbeitende, die zum Glück diesen Umstand nicht kennen und vernünftigerweise diese Produkte akzeptieren.

Im Grunde total unbefriedigend, aber in der Praxis dann doch funktionierend.

hi,

Ich behaupte mal, es kann niemals ein Produkt geben, welches die Vorschrift erfüllt.

muss gegen jegliche Eingriffe gesichert sein.

Schlicht gar keine Chance das umzusetzen.
Ich kann es abmachen, mit einem anderen Fahrzeug damit rumfahren und sie zurück legen. Das nur mal als Totschlagargument.
mal davon abgesehen, dass die Sensoren sicher Magnetfeld und/oder eine Beschleunigung überwachen. Wenn’s zu einfach programmiert ist… nein ich sags nicht.

Die Vorschrift ist einfach absurd. Klang aber sicher total logisch als man das so aufgeschrieben hatte.
War vermutlich der gleiche Kerl, dem wir das Kennzeichen auf der Umweltplakette zu verdanken haben.

grüße
lipi

Irgendwann liest ein Amtsrat die Verwaltungsvorschrift, erkennt die Unzulässigkeit der üblichen Geräte und weist seine Außendienstmitarbeitenden zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs an, zukünftig die Verwender mit Knöllchen zu versehen.

Dann geht es den üblichen Weg im Straßenverkehrs-Recht: Jemand klagt dagegen und irgendein Richter darf den Müll, den die Exekutive da verzapft hat, auslegen.