Da ich zu dem Thema wenig Ahnung habe würde ich eine
Diskussion dieses theoretischen Falls unter Experten gespannt
verfolgen.
die einzige möglichkeit, diesen wunsch zu erfüllen, ist die vorweggenommene erbfolge, also die schenkung/veräußerung zu lebzeiten an dritte.
problem § 2325 BGB - pflichtteilsergänzungsanspruch der eltern.
möglichkeit 1:
gemischte schenkung an dritte, d.h. veräußerung des grundstücks z.b. nur zur hälfte, der rest soll unentgeltlich geleistet werden
problem: der unentgeltliche teil unterfällt § 2325 bgb
möglichkeit 2:
soll das grundstück nicht vollständig das vermögen des erblassers verlassen, empfiehlt sich eine übertragung an einen dritten zu lebzeiten.
aber es wird ein (vormerkungsgesicherter) rückforderungsanspruchs eingeräumt, dass der erblasser im zeitpunkt der weiterveräußerung durch den dritten das grundstück zurückfordern kann (die weiterveräußerung ist nur ein beispiel, auch andere umstände können das rückforderungsrecht auslösen)
vorteil: wert des grundstücks sinkt mit dieser belastung, so dass eltern weniger nach § 2325 bgb fordern können. und zusätzlich beginnt die zeitgrenze des § 2325 bgb zu laufen, d.h. der restwert sinkt mit jedem jahr um 1/10, so dass nach 10jahren der wert 0€ beträgt, also § 2325 bgb unanwendbar ist.
möglichkeit3:
einräumung eines lebenslangen nießbrauchs/wohnrechts am grundstück zugungsten des erblassers
problem: solange der erblasser „herr im haus“ ist und das grundstück durch das umfassende nutzungsrecht faktisch nicht sein vermögen verlassen hat, beginnt die 10-jahresfrist nicht.
vorteil: wert des grundstücks mindert sich beträchtlich durch dieses nießbrauchsrecht (wert der nutzung x zu erwartendes lebensalter)
das waren jetzt nur 3 möglichkeiten, ganz grob aufgezeigt. am besten sollte man sich von einem kautelarjuristen für erbrecht beraten lassen, da es x möglichkeiten gibt, den anspruch der eltern zu drücken (z.b. auch leibrente).
für mobilien ist es übrigens fast unmöglich, dass ihr wert den eltern entzogen wird. man kann die sache zu lebzeiten veräußern, aber sich nur auf schuldrechtlicher ebene absichern (z.b. durch mietvertrag). da dieser vertrag nur zwischen den parteien gilt und ein verfügungsverbot unwirksam wäre, kann die sache endgültig verloren gehen. ein schadensersatzanspruch ist da im regelfall nur ein schwacher trost.