Eltern enterben?

Liebe Experten,

diskutiert doch mal folgenden, natürlich rein hypthetischen Fall:

Ein alleinstehender Mann ohne Nachkommen habe sich ein bisschen Geld angespart, Immobilien angeschafft und zudem eine Lebensversicherung.
Er denke zwar eigentlich noch nicht ans Sterben, möchte sich aber für alle Eventualitäten mit einem Testament absichern.

Dabei sei ihm daran gelegen, dass seine Eltern möglichst wenig erben, sagen wir, weil die betagten Herrschaften das Geld nicht mehr brauchen und es auf diesem Weg nur indirekt an seine Geschwister fließen würde, denen er nichts hinterlassen möchte.

Was könnte er tun? IMHO wären seine Eltern nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerben, ihr Pflichtteilsanspruch würde daher bei unverschämten 50% liegen. Ist das richtig?

Wie sie das mit der Lebensversicherung aus - kann er hier Dritte begünstigen ohne das dies zum Erbe gezählt wird? Würde sich dadurch der Pflichtteilsanspruch verringern?

Da ich zu dem Thema wenig Ahnung habe würde ich eine Diskussion dieses theoretischen Falls unter Experten gespannt verfolgen.

Grüße
Werner

Hi, er kann für die LV eine(n)bzw. mehrere Begünstigte einsetzen. Die LV fließt nicht ins Erbe ein.
Die Eltern enterbt er indem jemand anderes als Alleinerbe eingesetzt wird, dadurch sind die Eltern dann enterbt aber dadurch auch pflichtteilberechtigt.
Er kann zudem mit den Eltern einen (notariellen) Erbverzichtsvertrag schliessen.
MfG ramses90

die antwort ist doch naheliegend
hallo werner
einfach ein testament schreiben, darin den/die begünstigten angeben, und das problem ist gelöst.

kp

Sehr schlau. Dass dann den Eltern trotzdem 50% vom Erbe als Pflichtteil zusteht, welchen sie einklagen könnten ist dir völlig entgangen oder? Da nutzt das schönste Testament nichts!

LG
ausnahmefall

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Da ich zu dem Thema wenig Ahnung habe würde ich eine
Diskussion dieses theoretischen Falls unter Experten gespannt
verfolgen.

die einzige möglichkeit, diesen wunsch zu erfüllen, ist die vorweggenommene erbfolge, also die schenkung/veräußerung zu lebzeiten an dritte.

problem § 2325 BGB - pflichtteilsergänzungsanspruch der eltern.

möglichkeit 1:
gemischte schenkung an dritte, d.h. veräußerung des grundstücks z.b. nur zur hälfte, der rest soll unentgeltlich geleistet werden

problem: der unentgeltliche teil unterfällt § 2325 bgb

möglichkeit 2:
soll das grundstück nicht vollständig das vermögen des erblassers verlassen, empfiehlt sich eine übertragung an einen dritten zu lebzeiten.
aber es wird ein (vormerkungsgesicherter) rückforderungsanspruchs eingeräumt, dass der erblasser im zeitpunkt der weiterveräußerung durch den dritten das grundstück zurückfordern kann (die weiterveräußerung ist nur ein beispiel, auch andere umstände können das rückforderungsrecht auslösen)

vorteil: wert des grundstücks sinkt mit dieser belastung, so dass eltern weniger nach § 2325 bgb fordern können. und zusätzlich beginnt die zeitgrenze des § 2325 bgb zu laufen, d.h. der restwert sinkt mit jedem jahr um 1/10, so dass nach 10jahren der wert 0€ beträgt, also § 2325 bgb unanwendbar ist.

möglichkeit3:
einräumung eines lebenslangen nießbrauchs/wohnrechts am grundstück zugungsten des erblassers

problem: solange der erblasser „herr im haus“ ist und das grundstück durch das umfassende nutzungsrecht faktisch nicht sein vermögen verlassen hat, beginnt die 10-jahresfrist nicht.

vorteil: wert des grundstücks mindert sich beträchtlich durch dieses nießbrauchsrecht (wert der nutzung x zu erwartendes lebensalter)

das waren jetzt nur 3 möglichkeiten, ganz grob aufgezeigt. am besten sollte man sich von einem kautelarjuristen für erbrecht beraten lassen, da es x möglichkeiten gibt, den anspruch der eltern zu drücken (z.b. auch leibrente).

für mobilien ist es übrigens fast unmöglich, dass ihr wert den eltern entzogen wird. man kann die sache zu lebzeiten veräußern, aber sich nur auf schuldrechtlicher ebene absichern (z.b. durch mietvertrag). da dieser vertrag nur zwischen den parteien gilt und ein verfügungsverbot unwirksam wäre, kann die sache endgültig verloren gehen. ein schadensersatzanspruch ist da im regelfall nur ein schwacher trost.

Hallo Werner,

die einfachste Möglichkeit die Eltern zu „enterben“ so dass sie auch kein Pflichtteil einfordern können wurde noch nicht gesagt:
Heiraten oder jemanden adoptieren! :wink:

Grüße von
Tinchen

Hallo Werner,

die einfachste Möglichkeit die Eltern zu „enterben“ so dass
sie auch kein Pflichtteil einfordern können wurde noch nicht
gesagt:
Heiraten oder jemanden adoptieren! :wink:

Hi,

und was soll das bringen, zumindest die Heirat? Die Eltern sind dann neben dem Ehepartner weiterhin pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil verringert sich nur.

Gruß
Tina

Hallo,

das Problem bei so einer Konstellation ist, dass man hier ggf. Teufel mit Belzebub austreibt. Denn wenn weder Eltern noch Geschwister erben sollen, dann sieht es mit potentiellen Erben in steuerlich interessanter Nähe mau aus. D.h. was nicht als Pflichtteil an die Eltern fällt, landet dann zu einem - müsste man konkret berechnen - mehr oder weniger hohen Teil beim Staat. Es sei denn, man bedenkt Institutionen, die von der Erbschaftsteuer befreit sind. Es wäre mal interessant zu wissen, wer (im Sinne von Nähe zum Erblasser) denn hier dann tatsächlich bedacht werden soll? Dann könnte man mehr dazu sagen, wie die steuerlichen Auswirkungen hier sind.

Auf der anderen Seite steht natürlich die Frage, ob die Eltern überhaupt einen Pflichtteil geltend machen würden, oder ob sie sogar bereit wären, einen Pflichtteilsverzicht vorab im Rahmen eines Erbvertrages zu erklären?

Immer wieder gerne genommen sind auch Konstruktionen, in denen man einen an sich Pflichtteilsberechtigten mit einem Erbanteil per Erbvertrag bedenkt, der sicherstellt, dass im Gegenzug kein Pflichtteilsanspruch mehr geltend gemacht wird, der aber so belastet wird, dass er nicht irgendwann mal da landet, wo man nicht möchte, dass er landet, sondern dann an einen alternativen Schlusserben fällt.

Gruß vom Wiz

Immer wieder gerne genommen sind auch Konstruktionen, in denen
man einen an sich Pflichtteilsberechtigten mit einem Erbanteil
per Erbvertrag bedenkt, der sicherstellt, dass im Gegenzug
kein Pflichtteilsanspruch mehr geltend gemacht wird, der aber
so belastet wird, dass er nicht irgendwann mal da landet, wo
man nicht möchte, dass er landet, sondern dann an einen
alternativen Schlusserben fällt.

wie soll das funktionieren ?
werden die eltern als erben zugleich beschwert, werden sie die erbschaft auschlagen und den pflichtteil verlangen, § 2306 bgb.
der erblasser kann so überhaupt nichts steuern.

Hallo,

steht doch da: Per Erbvertrag! Also nicht per Testament, und hoffen, dass es funktioniert, sondern ganz offen: Gegen Erbteil mit Auflagen wie folgt … müsst ihr einen Pflichtteilsverzicht erklären. Dabei steht die Höhe des anzubietenden Erbteils natürlich immer im Verhältnis zu den gewünschten Auflagen. Klappt nicht immer, z.B. wenn die so zu bedenkenden Erben lieber ganz verzichten, als Auflagen zu akzeptieren, die ggf. Stress mit dem Rest der lebenden Familie bedeuten, aber doch recht häufig.

BTW: Erbeinsetzung +/- Höhe Pflichtteil ist ein Standardthema in der Gestaltungsberatung, mit dem man viele Dinge steuern kann, z.B. klassischer Fall wäre das so genannte Behindertentestament.

Gruß vom Wiz

stimmt das wirklich ? Ne, ich glaube nicht. Wäre nett, wenn auf diese Problematik nochmal jemand antworten würde.

gefällt mir…
Hallo Tinchen,

Deine Antwort gefällt mir - mal jemand der nicht in Paragraphen denkt sondern die Sache pragmatisch angeht… Und das Brett für Rechtsfragen! Dafür auf jeden Fall mal ein *.

Eigentlich wär’ das genau die Lösung die mir vorschwebt.

Dumm ist nur, dass unser fiktiver Mann im Moment für eine Heirat weit und breit keine Kandidatin sieht - oder war Dein Posting etwa eine Bewerbung? :smile:)

Gruß
Werner

Hallo Experten,

die Diskussion entwicklet sich ja schon höchst interessant, Danke!

Leider war, wie ich befürchtet hatte, für unseren fiktiven Herrn nichts Brauchbares dabei, am ehesten noch Tinchens Vorschlag von wegen heiraten und adoptieren (by the way: wenn die passende Frau, gerne mit Kindern, auftaucht, wär das durchaus eine Option! Bewerbungen um unsere fiktive Person nehme ich jederzeit gerne entgegen).

  1. Seit dem Tod seiner Frau vor 3 Jahren sei im die Möglichkeit plötzlich zu sterben etwas bewußter als vielen Menschen - er möchte deswegen alles vorbereitet haben. Andererseit hat er mit 50 eigentlich schon vor hat noch ein paar Jahrzente zu leben - eine vorzeitige Übertragung seines Vermögens käme daher für ihn nicht in Frage. Er möchte sich auf jeden Fall die Option offenhalten seine Meinung, wer ihn beerben soll auch noch ein paar mal zu ändern :wink:.

  2. Aufgrund des Alters (und von mir aus Geisteszustands) der Eltern sei es unmöglich eine vernünftige Regelung mit den Eltern zu diskutieren, jedenfalls nicht ohne Einmischung der ungeliebten Geschwister. Erbvertrag scheidet daher leider auch aus.

  3. Die Problematik der Erbschaftssteuer sei im bewußt. Leider kommen derzeit nur nicht-verwandte Dritte (es gäbe da, ganz fiktiv natürlich, ein Patenkind) als Erben in Frage. Das das Finanzamt da böse zuschlägt ist klar, soll hier aber eigetnlich nicht diskutiert werden. Besonders kreative Ideen mal ausgenohmen.

Mir ist schon klar, dass die Diskussion damit ein bisschen schwieriger wird, ich hoffe Ihr nehmt das als Herausforderung.

Viele Grüße
Werner

Hallo,

die Diskussion entwicklet sich ja schon höchst interessant,
Danke!
3. Die Problematik der Erbschaftssteuer sei im bewußt. Leider kommen derzeit nur nicht-verwandte Dritte (es gäbe da, ganz fiktiv natürlich, ein Patenkind) als Erben in Frage. Dass das Finanzamt da böse zuschlägt ist klar, soll hier aber eigetnlich nicht diskutiert werden. Besonders kreative Ideen mal ausgenohmen.

Also auch Patenkinder können adoptiert werden. Damit hätte man gleichzeitig das Problem Enterben der Eltern und Erbschaftssteuer gelöst. Wenn freilich das Adoptivkind eher stirbt, dann bleibt wohl nichts anderes übrig, als damit zu leben oder das Ganze Vermögen vorher zu verjubeln. Falls die Eltern vor der fiktiven Person sterben, dann kann diese als Erben einsetzen, wen es will. Die Geschwister haben nach meinem Verständnis keinen Pflichtteilsanspruch. Den haben grundsätzlich nur Abkömmlinge, Ehegatten, eingetragene Partner und Eltern.
Es bieten sich also durchaus Optionen, die jeweisl an die Gegebenheiten angepasst werden können.

Grüße

stimmt das wirklich ? Ne, ich glaube nicht.

Tja, glauben heißt halt nicht wissen.

:Wäre nett, wenn

auf diese Problematik nochmal jemand antworten würde.

Ja ich, aber da Du mir ja nicht glaubst:

http://www.erbrechtkolumne.de/tag/eltern/

Gruß
Tina

blöde frage
aber wie wäre es mit einem vermächtnis? das würd den erbteil zumindest mindern. man könnte sonst doch auch eine stiftung gründen, aber weiss ich wirklich nicht genau bescheid.

besonders beliebt sind notleidende / kranke kinder und tiere - alternativ wird sich bestimmt zumindest hier die eine oder andere bewerbung finden lassen.

schmunzelde grüsse

aber wie wäre es mit einem vermächtnis? das würd den erbteil
zumindest mindern.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html