Elterngeld ... Nachzahlung durch Gewerbeeinnahmen?

Hallo, ich habe ein Problem… Habe vor der Geburt meines Kindes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Gewerbe gehabt.
Habe mein Elterngeldantrag gestellt mit Gehaltsnachweis und Prognose Steuerberater f. Gewinn… Steuerberater hat ca. 5000€ Gewinn angegeben…
Habe jetzt einen Tatsächlichen Gewinn v 10000€ und die Staatskasse will Ca. 5000 zurückerstattet haben…???
Mein Steuerberater sagte mir weil ich mir hierzu Gedanken gemacht habe, dass wenn der tatsächliche Gewinn höher ist… Ich sogar Geld erstattet bekomme ::::((
Bitte Hilfe das ist soviel Geld und ich muss mit einer Frist v 2 Wochen in einem Betrag bezahlen…

Servus,

Du kannst wahrscheinlich eine Zahlung in Raten erreichen, wenn Du mit den Leuten redest. Wenn Du einen ersten Betrag, der sichtbar höher sein sollte als die Raten, die Du in der Folge anbietest, schon gleich überwiesen hast, bevor Du die Stelle kontaktierst, ist das normalerweise ein sehr guter Türöffner.

Du verwechselst hier die Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit (durch diese wird das Elterngeld niedriger) mit der Berücksichtigung des Einkommens aus dem letzten zurückliegenden Wirtschaftsjahr bei der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Den Unterschied zwischen den beiden hat der StB wahrscheinlich erklärt (oder er hat gewusst, warum er ihn nicht erklärt…).

Schöne Grüße

MM

Hallo, erstmals danke für die Antwort.
Nein mein Steuerberater hat mir es so erklärt… Da das Elterngeld auf Basis v einem geschätzten Gewinn ermittelt wird… Muss ich etwas rauskriegen da als Beispiel:
19000 aus nichtselbständiger Tätigkeit plus 5000 geschätzt aus Gewerbe 24000/12= 2000 Elterngeld… Habe ich jetzt 19000 + 10000 tatsächlich sollte19000+10000= 29000/12= 2400

Also 400 Pro Monat mehr sollte ich bekommen…
Genauso hat er mir das erklärt…
Hat er evtl keine Ahnung?
Ich bin sprachlos…

Servus,

nochmal:

Die

  • Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

und die

  • Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit während des Bezugs von Elterngeld

sind

zwei verschiedene Dinge.

Deine Berechnung zeigt, dass Du beim StB offenbar nicht zugehört hast, sonst würdest Du nicht die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld mit dem Eltengeld verwechseln.

In dem Bescheid über die Rückforderung, den Du bekommen hast, steht übrigens auch drin, wie sich die Rückforderung zusammensetzt und warum diese erfolgt. Lies doch mal den Bescheid.

Vermutlich beruht die Rückforderung schlicht darauf, dass Du das Gewerbe während des Elterngeldbezuges weiter betrieben hast oder dazu irreführende oder unvollständige Angaben gemacht hast (Beispiel: Elterngeldbezug ab 01.10. eines Jahres, mit Steuerbescheid wird der Gewinn für das ganze Jahr nachgewiesen und nicht dargelegt, dass es sich um den Gewinn aus der Tätigkeit handelt, der von Januar bis September erzielt worden ist, und dass das Gewerbe seit 30.09. für die Dauer des Elterngeldbezuges ruht.

Auf dem Bescheid steht auch eine Rechtsmittelbelehrung. Wenn der Bescheid nicht richtig ist, beachte Frist und Form für den Widerspruch, achte außerdem auf die Begründung des Widerspruchs.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

2000 €/monatlich ?
2400 €/monatlich ?

Gibt es nicht eine Höchstgrenze von 1.800 € im Monat beim Elterngeld ?

Servus,

wie man an der Berechnung von Lili sieht, geht es dabei nicht um das Elterngeld, sondern um die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Die Höchstgrenze für das bereinigte Einkommen liegt bei 2.700 € p.m…

Schöne Grüße

MM

Die Berechnung war ein Beispiel…
Die Höchstgrenze habe ich nicht erreicht!
Beim Antrag habe ich angegeben dass ich das Gewerbe anmelden werde!
Eine Woche darauf ( Bescheid war noch nicht bearbeitet) habe ich angegeben, dass ich das doch nicht mache und weiterhin Einnahmen (5 std Woche) haben werde… Und zwar mit geschätzten Einnahmen ( viel niedriger als tatsächlich gehabt)
Haben werde.
Muss dazu sagen das mir dies mein Steuerberater alles geprüft und ausgefüllt und beraten ( gegen Gebühr) hat…

Abmelden gemeint

Servus,

und sie ist falsch, weil sie die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld mit dem Elterngeld selbst gleichsetzt. Es geht beim Elterngeld aber um 67% des bereinigten Einkommens.

Deine Angaben zum Sachverhalt bleiben sehr verschwommen und widersprüchlich:

und

stehen in krassem Widerspruch zueinander, nur eines von beiden kann richtig sein.

Außerdem lieferst Du nach und nach winzige Krümelchen zum Sachverhalt, so dass man keine Antwort geben kann, ohne im Nebel herumzustochern.

Mittlerweile ist bekannt, dass Du im Antrag und kurz nach dem Antrag wirre und widersprüchliche Angaben zu einem geschätzten zukünftigen Einkommen während des Elterngeldbezuges gemacht hast; außerdem ist bekannt, dass sich die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nicht auf die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld beziehen, sondern auf die Zeit des Elterngeldbezuges. Das Beispiel, das Du vorgeführt hast, geht aber in Richtung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Möglicherweise hat der StB genauso wirre und widersprüchliche Angaben bekommen wie die Elterngeldstelle.

Nochmal: Warum die Rückforderung festgesetzt wurde und wie sie berechnet wurde, steht in dem Bescheid über die Rückforderung. Wenn Du diesen Bescheid nicht liest und verrätst, was in diesem Bescheid steht, kann niemand beurteilen, ob er richtig ist oder nicht und wo ein Widerspruch ansetzen müsste, falls er nicht richtig ist.

Schöne Grüße

MM

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