Hallo Rainer,
es ist von der Staatsbürgerschaft der Beteilgten unabhängig, wie ein Vorgang umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Entscheidend, ist, in welchem Land der Verkäufer seinen Sitz hat und in welchem Land das Auto dauerhaft bleiben wird. Der Vorgang „Import in die CH“ ist deswegen der einzige mögliche, der zur Frage passt, weil es sonst nirgends in Europa einen Mehrwertsteuersatz von acht Prozent gibt.
Wenn Neuwagen („neu“ = bis 6.000 km auf dem Zähler) aus einem Land des Gemeinschaftsgebiets nach D eingeführt werden, funktioniert das wie bei einem Erwerb durch einen Unternehmer: USt-Befreiung in dem Land, in dem das Auto erworben wird, und deutsche USt wird durch den Käufer abgeführt. Das sind dann aber 19 %, einen USt-Satz von 8% gibt es für nichts in Deutschland. Wenn man den im deutschen Steuerrecht nicht existierenden Begriff „Mehrwertsteuer“ verwendet, landet man jedoch bei Schweizer Quellen, weil die Umsatzsteuer in der CH so heißt. Ich habe mich hier schon oft drüber gestritten, ob man diesen eigentlich falschen Begriff für die deutsche USt verwenden sollte, weil es doch eh alle tun: Hier ist ein hübsches Beispiel dafür, welche Folgen es haben kann, wenn man Begriffe aus dem Steuerrecht unsauber verwendet.
Auch, wenn der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Händler eine bestimmte (von Land zu Land unterschiedliche) Grenze mit seinem Umsatz überschreitet, den er mit Endkunden in einem anderen Land macht, wird die USt des Landes fällig, in dem der Käufer sitzt, auch wenn der Händler nicht in diesem Land sitzt. Es ist nicht falsch, wenn ein großer Versandhändler aus z.B. Luxembourg auf Sendungen an deutsche Verbraucher 19 % USt ausweist.
Soviel zu ein paar Ausnahmen, aber grundsätzlich ist Deine Zusammenfassung ganz richtig.
Schöne Grüße
MM